Rechtssatz RS0051719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051719
Entscheidungsdatum
29.06.2022
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des nunmehr für solche Rechtsstreitigkeiten zuständigen OGH (Grundsatzentscheidung vom 15.03.1989, Arb 10771) hebt die Verwirklichung eines - oder auch mehrerer (9 Ob A 85/90) - der genannten Ausnahmetatbestände des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für sich allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines oder mehrerer Ausnahmetatbestände muss - entgegen der früheren Rechtsprechung des VwGH (Arb 9453, 9599, 9713 ua) - eine Abwägung der bereits feststehenden, durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung bzw der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.Nach der Rechtsprechung des nunmehr für solche Rechtsstreitigkeiten zuständigen OGH (Grundsatzentscheidung vom 15.03.1989, Arb 10771) hebt die Verwirklichung eines - oder auch mehrerer (9 Ob A 85/90) - der genannten Ausnahmetatbestände des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG für sich allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines oder mehrerer Ausnahmetatbestände muss - entgegen der früheren Rechtsprechung des VwGH (Arb 9453, 9599, 9713 ua) - eine Abwägung der bereits feststehenden, durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung bzw der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 120/91
Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 120/91
Veröff: ZAS 1992/19 S 158 = RdW 1992,82
- 9 ObA 55/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObA 55/92
Vgl auch; Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59
- 9 ObA 233/93
Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 233/93
Auch; Veröff: DRdA 1994,252 (Trost) = WBl 1994,92
- 9 ObA 270/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObA 270/93
Auch
- 8 ObA 236/94
Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObA 236/94
Auch
- 9 ObA 180/95
Entscheidungstext OGH 17.01.1996 9 ObA 180/95
Auch
- 8 ObA 96/97v
Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 ObA 96/97v
Auch
- 8 ObA 153/97a
Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 153/97a
Auch; Veröff: SZ 70/112
- 8 ObA 95/03h
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObA 95/03h
Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Hubstaplerfahrers wegen geringfügiger Fehlleistungen und einer unangebrachten Äußerung trotz personenbezogener Gründe führt die Interessenabwägung zu einer Bejahung der Sozialwidrigkeit. (T1)
- 9 ObA 78/06w
Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 78/06w
Beisatz: Die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG hebt für sich allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands muss eine Abwägung der bereits feststehenden, durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung bzw der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. (T2)
- 8 ObA 61/07i
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 61/07i
Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. (T3)
- 8 ObA 48/08d
Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 48/08d
Vgl auch; Beisatz: Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers gelegene Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen. Es ist eine Abwägung dieser gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. (T4)
- 9 ObA 80/19h
Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 80/19h
Auch; Beis wie T4
- 8 ObA 45/22h
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 8 ObA 45/22h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051719
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_009OBA00120_9100000_001