Auch in seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber die Auffassung, daß die mit dem Übergang in den Ruhestand verbundene Reduktion des Bruttoeinkommens sozialwidrig im Sinne des § 105 ArbVG sei. Dies müsse auch gelten, wenn zufolge der Einkommensteuerbelastung die Verdiensteinbuße nur S 4.000 netto betrage. Es sei nämlich zu berücksichtigen, daß es keinerlei betriebliche Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung gebe. Daher müsse zwischen der Sozialwidrigkeit auf seiten des Klägers und den nicht vorhandenen betrieblichen Gründen eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Der Kläger werde ohne Rechtfertigung seines bisherigen Lebensinhaltes beraubt. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.Auch in seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber die Auffassung, daß die mit dem Übergang in den Ruhestand verbundene Reduktion des Bruttoeinkommens sozialwidrig im Sinne des Paragraph 105, ArbVG sei. Dies müsse auch gelten, wenn zufolge der Einkommensteuerbelastung die Verdiensteinbuße nur S 4.000 netto betrage. Es sei nämlich zu berücksichtigen, daß es keinerlei betriebliche Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung gebe. Daher müsse zwischen der Sozialwidrigkeit auf seiten des Klägers und den nicht vorhandenen betrieblichen Gründen eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Der Kläger werde ohne Rechtfertigung seines bisherigen Lebensinhaltes beraubt. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Bei Prüfung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muß vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Dabei ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen (Konkretisierungszeitpunkt). Entscheidend ist hiefür eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers. Erst wenn der Grundtatbestand der Sozialwidrigkeit der Kündigung gegeben ist und auch ein Ausnahmetatbetand im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArbVG vorliegt, treten die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers notwendigerweise in eine Wechselwirkung. Liegt aber der Grundtatbesand nicht vor, ist die Kündigung also nicht sozial ungerechtfertigt, kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer Interessenabwägung etwa mit betrieblichen Erfordernissen (vgl DRdA 1989/24 mwH [Floretta]; SZ 63/119; Arb 10.755 = SZ 61/213 mwH uva).Bei Prüfung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muß vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Dabei ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen (Konkretisierungszeitpunkt). Entscheidend ist hiefür eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers. Erst wenn der Grundtatbestand der Sozialwidrigkeit der Kündigung gegeben ist und auch ein Ausnahmetatbetand im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b ArbVG vorliegt, treten die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers notwendigerweise in eine Wechselwirkung. Liegt aber der Grundtatbesand nicht vor, ist die Kündigung also nicht sozial ungerechtfertigt, kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer Interessenabwägung etwa mit betrieblichen Erfordernissen vergleiche DRdA 1989/24 mwH [Floretta]; SZ 63/119; Arb 10.755 = SZ 61/213 mwH uva).
Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei der Begriff "Interesse" vor allem der allgemeinen wirtschaftlichen Situation des Arbeitnehmers zuzuordnen ist (vgl Floretta, Zum Grundtatbestand der "Sozialwidrigkeit" im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzrecht, WBl 1991, 14 ff). In diese Untersuchung ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, sodaß im vorliegenden Fall insbesondere die Veränderung der Einkommensverhältnisse, das Fehlen von Sorgepflichten, die Kreditbelastung, der Gesundheitszustand, das Lebensalter und die Auswirkung der Kündigung auf die Bemessungsgrundlage der zu erwartenden Pension, aber auch die Höhe der Abfertigung zu berücksichtigen sind. Eine finanzielle Schlechterstellung allein genügt für die Tatbestandsmäßigkeit nicht; es sei denn, daß diese ein solches Ausmaß erreicht, daß sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne daß aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müßte. Gewisse Schwankungen der Einkommenslage muß jeder Arbeitnehmer im Lauf seines Arbeitslebens hinnehmen (vgl Kuderna, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, DRdA 1975, 9 ff, 11 f; Arb 10.771 ua).Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei der Begriff "Interesse" vor allem der allgemeinen wirtschaftlichen Situation des Arbeitnehmers zuzuordnen ist vergleiche Floretta, Zum Grundtatbestand der "Sozialwidrigkeit" im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzrecht, WBl 1991, 14 ff). In diese Untersuchung ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, sodaß im vorliegenden Fall insbesondere die Veränderung der Einkommensverhältnisse, das Fehlen von Sorgepflichten, die Kreditbelastung, der Gesundheitszustand, das Lebensalter und die Auswirkung der Kündigung auf die Bemessungsgrundlage der zu erwartenden Pension, aber auch die Höhe der Abfertigung zu berücksichtigen sind. Eine finanzielle Schlechterstellung allein genügt für die Tatbestandsmäßigkeit nicht; es sei denn, daß diese ein solches Ausmaß erreicht, daß sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne daß aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müßte. Gewisse Schwankungen der Einkommenslage muß jeder Arbeitnehmer im Lauf seines Arbeitslebens hinnehmen vergleiche Kuderna, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, DRdA 1975, 9 ff, 11 f; Arb 10.771 ua).
Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, kommt für den Kläger ein Arbeitsplatzwechsel nicht mehr in Frage. Er hat bereits den höchstmöglichen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage für seine ASVG-Pension erreicht und erhält eine betriebliche Zuschußpension, sodaß er insgesamt Pensionsleistungen in Höhe von 80 % seines letzten Bruttobezuges erwarten kann. Er ist damit finanziell abgesichert. Nun trifft es zwar zu, daß mit dem Übertritt in den Ruhestand eine Einkommenseinbuße erfolgt, doch können dabei nicht nur die entsprechenden Bruttobeträge allein verglichen werden. Wie Tomandl (Bemerkungen zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Kündigungsschutz, ZAS 1984, 203 ff, 207 f) mit gewichtigen Argumenten ausführt, soll die Alterspension nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei entsprechender Versicherungsdauer einen vollen Ausgleich für das entfallene (versicherte) Erwerbseinkommen herbeiführen. Einen geringfügigen Einkommensverlust (und zwar auch dann, wenn man Arbeits- und Pensionseinkommen netto gegenüberstellt) nehme der Gesetzgeber für den Fall der Pensionierung bewußt in Kauf, wobei es nicht nur um die Berücksichtigung jener Ersparnisse gehe, die sich durch das Unterbleiben der Arbeitsleistung an sich ergeben, sondern auch um das Äquivalent für den Wegfall der Arbeitsbelastung. Man könne daher von der gesetzlichen Wertung ausgehen, daß ein Arbeitnehmer, der mit der Höchstpension von 79,5 % der Bemessungsgrundlage in den Ruhestand trete, keinen Nachteil erleide, soferne er nicht mehr als die Höchstbeitragsgrundlage verdient habe.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger durch die betriebliche Zusatzpension dahin abgesichert, daß er im Ruhestand mit 80 % seines Bruttobezuges als Gesamtpension rechnen kann. Dabei ist die den Unterschied verringernde Nettoauswirkung beachtlich, die sich sowohl in der Höhe der Einkommensteuer als auch im weggefallenen Pensionsbeitrag niederschlägt. Darauf haben die Vorinstanzen bereits zu Recht hingewiesen. Dem Kläger entgeht zwar die jährliche Treueprämie, die in monatlicher Umrechnung S 2.983 brutto beträgt, er erhält aber eine Abfertigung, deren fruchtbringende Anlage diesen Verlust zumindest weitgehend ausgleichen kann. Zahlt er mit den Mitteln der Abfertigung seinen Bankkredit zurück, kommt es ebenfalls zu einer Zinsenersparnis.
Unter Bedachtnahme auf die festgestellte wirtschaftliche Situation des Klägers ergibt sich sohin, daß durch die Kündiung keine wesentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ist die Kündigung daher schon aus diesem Grunde nicht sozialwidrig, erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Beklagten eingewendeten Ausnahmetatbestände.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 58 Abs 1 ASGG, 50 und 41 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 58, Absatz eins, ASGG, 50 und 41 ZPO begründet.