Die Begründung des Berufungsgerichtes, wonach bei der vorzunehmenden Interessenabwägung der Arbeitnehmerinteressen des Klägers (Bestandinteresse, Sozialwidrigkeit der Kündigung) gegenüber den Kündigungsrechtfertigungsgründen der beklagten Partei (betriebsbedingte Gründe im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG) diese überwiegen, weshalb die Kündigungsanfechtung durch den Kläger nicht berechtigt ist, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung des Berufungsgerichtes, wonach bei der vorzunehmenden Interessenabwägung der Arbeitnehmerinteressen des Klägers (Bestandinteresse, Sozialwidrigkeit der Kündigung) gegenüber den Kündigungsrechtfertigungsgründen der beklagten Partei (betriebsbedingte Gründe im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG) diese überwiegen, weshalb die Kündigungsanfechtung durch den Kläger nicht berechtigt ist, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Eine betriebsbedingte Kündigung hebt als Ausnahmetatbestand die Sozialwidrigkeit nicht schlechthin auf (Arb 10.771 = RdW 1989, 199 = WBl 1989, 217), es hat vielmehr eine Interessenabwägung zu erfolgen (SZ 65/43 = WBl 1992, 232 = ZAS 1994/4, 59 dazu Besprechungsaufsatz Pircher, Die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen, ZAS 1994, 51; DRdA 1994/20, 252 [Trost] = WBl 1994, 92). Die betriebsbedingte Kündigung (dazu Tomandl, Die sozialwidrige Kündigung, 49 f) kommt nur als ultima ratio (MünchAR/Berkowsky § 134 RdNr 61) in Betracht und erfordert eine weitgehende soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers (Tomandl aaO 55; Runggaldier: OGH präzisiert soziale Gestaltungspflicht RdW 1995, 267 zu 8 ObA 335/94 = RdW 1995, 272).Eine betriebsbedingte Kündigung hebt als Ausnahmetatbestand die Sozialwidrigkeit nicht schlechthin auf (Arb 10.771 = RdW 1989, 199 = WBl 1989, 217), es hat vielmehr eine Interessenabwägung zu erfolgen (SZ 65/43 = WBl 1992, 232 = ZAS 1994/4, 59 dazu Besprechungsaufsatz Pircher, Die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen, ZAS 1994, 51; DRdA 1994/20, 252 [Trost] = WBl 1994, 92). Die betriebsbedingte Kündigung (dazu Tomandl, Die sozialwidrige Kündigung, 49 f) kommt nur als ultima ratio (MünchAR/Berkowsky Paragraph 134, RdNr 61) in Betracht und erfordert eine weitgehende soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers (Tomandl aaO 55; Runggaldier: OGH präzisiert soziale Gestaltungspflicht RdW 1995, 267 zu 8 ObA 335/94 = RdW 1995, 272).
Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit der Rationalisierungsmaßnahmen (vgl Arb 10.771; Personalreduktion DRdA 1994/20, 252 [Trost] = WBl 1994, 92; dazu Tomandl aaO, 62 f) ist grundsätzlich vom Gericht nicht zu überprüfen; es besteht insoweit unternehmerische Entscheidungsfreiheit (Berkowsky aaO RdNr 37 ff) bei gegebener Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse (Berkowsky aaO RdNr 52 ff). Die festgestellte Entwicklung der Unternehmensdaten (Umsatzrückgang in der Größenordnung von 33 bis 45 %, Verminderung der Zahl der Mitarbeiter um 27 %) macht die Betriebsbedingtheit von Personalreduktionen im Falle der Werkstatt, in der der Kläger beschäftigt war, in Verbindung mit dem erheblich verminderten Bedarf nach Reparaturleistungen im Bauunternehmen (Umstellung des Fuhrparks auf Leasingfahrzeuge, Verjüngung des Fuhrparks auf weniger reparaturanfällige Fahrzeuge) plausibel. Die beklagte Partei bzw deren Geschäftsführer sind für das wirtschaftliche Schicksal des Unternehmens verantwortlich und haben schon vor einer fahrlässigen Krida (vgl § 159 Abs 2 StGB) Sparmaßnahmen zu ergreifen, um die übrigen Arbeitsplätze und das Unternehmen zu sichern (vgl auch die Ziele der Betriebsverfassung in § 39 Abs 1 ArbVG). Daher sind auch hochrentierliche Unternehmen frei in ihrer Entscheidung, rentabilitätserhöhende Rationalisierungsmaßnahmen durchzuführen (Berkowsky aaO RdNr 49).Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit der Rationalisierungsmaßnahmen vergleiche Arb 10.771; Personalreduktion DRdA 1994/20, 252 [Trost] = WBl 1994, 92; dazu Tomandl aaO, 62 f) ist grundsätzlich vom Gericht nicht zu überprüfen; es besteht insoweit unternehmerische Entscheidungsfreiheit (Berkowsky aaO RdNr 37 ff) bei gegebener Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse (Berkowsky aaO RdNr 52 ff). Die festgestellte Entwicklung der Unternehmensdaten (Umsatzrückgang in der Größenordnung von 33 bis 45 %, Verminderung der Zahl der Mitarbeiter um 27 %) macht die Betriebsbedingtheit von Personalreduktionen im Falle der Werkstatt, in der der Kläger beschäftigt war, in Verbindung mit dem erheblich verminderten Bedarf nach Reparaturleistungen im Bauunternehmen (Umstellung des Fuhrparks auf Leasingfahrzeuge, Verjüngung des Fuhrparks auf weniger reparaturanfällige Fahrzeuge) plausibel. Die beklagte Partei bzw deren Geschäftsführer sind für das wirtschaftliche Schicksal des Unternehmens verantwortlich und haben schon vor einer fahrlässigen Krida vergleiche Paragraph 159, Absatz 2, StGB) Sparmaßnahmen zu ergreifen, um die übrigen Arbeitsplätze und das Unternehmen zu sichern vergleiche auch die Ziele der Betriebsverfassung in Paragraph 39, Absatz eins, ArbVG). Daher sind auch hochrentierliche Unternehmen frei in ihrer Entscheidung, rentabilitätserhöhende Rationalisierungsmaßnahmen durchzuführen (Berkowsky aaO RdNr 49).
Der zuvor erwähnten sozialen Gestaltungspflicht hat die beklagte Partei entsprochen, indem sie dem Kläger sogar eine "Treueprämie" von S 5.000,-- monatlich angeboten hat, durch die sein zu erwartender Einkommensverlust am Arbeitsplatz eines jüngeren Mitarbeiters, der erst gekündigt werden müßte, erheblich gemildert werden könnte (eine durchschnittliche Einbuße von S 6.000,-- netto monatlich wird durch ein Treueprämie von S 5.000,-- brutto überschlägig geschätzt nahezu halbiert; die Einkommensverminderung würde etwa 12 bis 15 % des früheren Entgelts des Klägers ausmachen). Eine gewisse Einkommensreduktion muß sich der Kläger als Beitrag zu seiner Arbeitsplatzsicherung gefallen lassen, bzw hätte er die ausgesprochene Kündigung schon im Vorfeld einer drohenden (Änderungs-)Kündigung durch seine Zustimmung zu einer maßvollen Entgeltkürzung vermeiden können.
Der Einwand des Klägers, die beklagte Partei habe nicht alle zumutbaren Maßnahmen zu seiner Weiterbeschäftigung ausgeschöpft, geht fehl, weil der Kläger es unterläßt, solche konkret darzulegen. Die Verwendungsmöglichkeit des Klägers als Polier scheitert an seiner fehlenden Eignung hiefür sowie an einem freien Arbeitsplatz. Die beklagte Partei hat den Kläger schon in der Werkstatt, die nur eine unzureichende Auslastung des Klägers ermöglichte, zusätzlich mit anderen Aufgaben beschäftigt, die seiner eigentlichen Tätigkeit fremd waren und zu einem für diese Aufgabenkombination vermutlich überhöhten Entgelt führten.
Der gebotenen Interessenabwägung zwischen persönlichen und betrieblichen Interessen hat die beklagte Partei entsprochen, insbesondere durch ihr Anbot eines Ersatzarbeitsplatzes in Verbindung mit der Gewährung einer Treueprämie. Dadurch wird auch der Anschein vermieden, die beklagte Partei würde die beabsichtigte Einsparung von Personalkosten rücksichtslos auf dem Rücken des Klägers durchführen. Die nachteiligen Folgen der Kündigung hat sich der Kläger zum nicht unerheblichen Teil durch die Ablehnung der Vorschläge der beklagten Partei zur Abwendung einer Kündigung selbst zuzuschreiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Gemäß § 23 Abs 3 RATG beträgt der Einheitssatz ab einem Streitwert von über S 100.000,-- nur 50 %; das Begehren eines Einheitssatzes von 60 % ist daher unberechtigt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, RATG beträgt der Einheitssatz ab einem Streitwert von über S 100.000,-- nur 50 %; das Begehren eines Einheitssatzes von 60 % ist daher unberechtigt.