- 9 ObA 110/88
Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 110/88
Veröff: RdW 1988,395 = WBl 1988,398 = ZAS 1989/21 S 172 (Hainz)
- 9 ObA 338/89
Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 338/89
Beisatz: Eine Kündigung ist daher dann nicht betriebsbedingt, wenn die zumutbare Möglichkeit besteht, diesen Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz des Gesamtbetriebes weiterzuverwenden. Dies setzt voraus, dass entsprechende Arbeitsplätze angeboten werden. (T1); Beisatz: § 48 ASGG (T2) Veröff: RdW 1990,354
- 9 ObA 151/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 151/90
nur: Der Betriebsinhaber ist im Rahmen der sogenannten Gestaltungspflicht verbunden, trotz Einschränkung des Betriebes oder trotz Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. (T3) Veröff: SZ 63/119 = WBl 1991,27
- 9 ObA 310/93
Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 310/93
nur T3; Beis wie T2; Veröff: Arb 10874
- 8 ObA 96/97v
Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 ObA 96/97v
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Bietet der Arbeitgeber dem bisherigen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz eines jüngeren Mitarbeiters zu dessen Gehalt an und erklärt sich bereit, den zu erwartenden Einkommensverlust von ca 6.000,-- S netto durch eine Treueprämie von 5.000,-- S brutto auszugleichen, entspricht er der ihm auferlegten sozialen Gestaltungspflicht. (T4)
- 9 ObA 142/97s
Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 142/97s
- 9 ObA 19/98d
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 19/98d
- 9 ObA 233/98z
Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 233/98z
Auch; nur T3; Beisatz: Bei Leiharbeitsverhältnissen reicht der Nachweis des Wegfalles des Auftrages des Beshäftigers als Nachweis der Einhaltung dieser sozialen Gestaltungspflicht nicht aus, sondern bedarf es genauer Feststellungen, welche Tätigkeiten der Kläger auszuüben bereit und in der Lage ist und welche korrespondierenden Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. (T5)
- 9 ObA 289/99m
Entscheidungstext OGH 12.01.2000 9 ObA 289/99m
Beis wie T1; Beisatz: Im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Betriebs muss es dem Arbeitgeber, der Personal abbauen muss, frei stehen, von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern jene zu kündigen, die nicht bereit sind, einer überaus moderaten Einkommensverminderung von S 700,- brutto zuzustimmen. (T6)
- 8 ObA 1/02h
Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObA 1/02h
Auch; Beisatz: Sind für den Arbeitnehmer mangels persönlicher Eignung keine anderen vom Arbeitgeber im Rahmen seiner sozialen Gestaltungspflicht anzubietenden Arbeitsplätze vorhanden, so ist die Kündigung als betriebsbedingt im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG anzusehen. (T7)
- 9 ObA 143/05b
Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 ObA 143/05b
nur T3
- 9 ObA 153/05y
Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 153/05y
Vgl auch; Beisatz: Ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht entsprochen hat bzw ob er die Klägerin durch neu aufgenommene Arbeitnehmer ersetzt hat, ist nur im Zusammenhang mit der Frage zu prüfen, ob die - wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigende - Kündigung betriebsbedingt iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG gerechtfertigt ist. (T8)
- 9 ObA 34/08b
Entscheidungstext OGH 29.06.2009 9 ObA 34/08b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Konzern berufen kann. (T9); Bem: Siehe dazu auch RS0124832. (T10); Veröff: SZ 2009/87
- 9 ObA 105/11y
Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 105/11y
Vgl auch
- 9 ObA 48/15x
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 48/15x
Auch
- 9 ObA 43/19t
Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 43/19t