Wäre der Kläger deshalb gekündigt worden, weil er trotz Androhung von Konsequenzen der Kürzung seines Gehaltes um ca. S 700,- brutto nicht zugestimmt hat bzw. hätte er durch die Zustimmung zu dieser Gehaltskürzung seine Kündigung vermeiden können, wäre sie weder als sozialwidrig noch als Motivkündigung iS § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG zu qualifizieren.Wäre der Kläger deshalb gekündigt worden, weil er trotz Androhung von Konsequenzen der Kürzung seines Gehaltes um ca. S 700,- brutto nicht zugestimmt hat bzw. hätte er durch die Zustimmung zu dieser Gehaltskürzung seine Kündigung vermeiden können, wäre sie weder als sozialwidrig noch als Motivkündigung iS Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG zu qualifizieren.
Der zuletzt genannte Anfechtungsgrund soll verhindern, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen der Geltendmachung bestehender, vom Arbeitgeber nicht erfüllter Ansprüche kündigt. Strebt hingegen der Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an, und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, nicht aber als Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG angefochten werden (SZ 66/83).Der zuletzt genannte Anfechtungsgrund soll verhindern, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen der Geltendmachung bestehender, vom Arbeitgeber nicht erfüllter Ansprüche kündigt. Strebt hingegen der Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an, und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, nicht aber als Motivkündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG angefochten werden (SZ 66/83).
Die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG müsste scheitern, weil bei einer Änderungskündigung - einer solchen wäre die Kündigung wegen der trotz Androhung von Konsequenzen unterbliebenen Zustimmung zu einem Änderungsanbot gleichzuhalten - vorerst zu prüfen ist, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen zumutbar ist. Ist dies der Fall, liegt in der Kündigung wegen der Nichtannahme des Angebotes keine soziale Beeinträchtigung (DRdA 1999,147; Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/B. Schwarz, ArbVG III 227f). Dem Kläger wäre aber die von ihm geforderte Kürzung seines monatlichen Einkommens von S 33.000,- brutto um S 700,- brutto jedenfalls zumutbar gewesen.Die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG müsste scheitern, weil bei einer Änderungskündigung - einer solchen wäre die Kündigung wegen der trotz Androhung von Konsequenzen unterbliebenen Zustimmung zu einem Änderungsanbot gleichzuhalten - vorerst zu prüfen ist, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen zumutbar ist. Ist dies der Fall, liegt in der Kündigung wegen der Nichtannahme des Angebotes keine soziale Beeinträchtigung (DRdA 1999,147; Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/B. Schwarz, ArbVG römisch drei 227f). Dem Kläger wäre aber die von ihm geforderte Kürzung seines monatlichen Einkommens von S 33.000,- brutto um S 700,- brutto jedenfalls zumutbar gewesen.
Allerdings ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob der Kläger die Kündigung durch die Annahme des Änderungsanbotes überhaupt hätte vermeiden können. Fest steht nämlich nur, dass die Weigerung des Klägers, der Gehaltskürzung zuzustimmen, für die Kündigung mitentscheidend war; ob die Kündigung im Falle einer Zustimmung des Klägers unterblieben wäre, lässt sich aus dieser Feststellung nicht mit Sicherheit ableiten.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Kündigung auch im Falle der Zustimmung des Klägers zur Gehaltskürzung ausgesprochen worden wäre, ist die Kündigung aus folgenden Überlegungen nicht sozialwidrig.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Klägers beeinträchtigt. Es ist daher zu prüfen, ob - wie die Beklagte unter Hinweis auf die dringende Notwendigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen geltend macht - die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse iS § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG begründet ist.Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Klägers beeinträchtigt. Es ist daher zu prüfen, ob - wie die Beklagte unter Hinweis auf die dringende Notwendigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen geltend macht - die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse iS Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG begründet ist.
Dazu hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Rationalisierungsmaßnahmen als "betriebliche Erfordernisse" anzusehen sind, die einer Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entgegenstehen können; Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen sind nicht zu überprüfen und bleiben dem wirtschaftlichen Ermessen des Betriebsinhabers vorbehalten (RdW 1998,357; DRdA 1999,316 uva). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Führung des Betriebes hat der Betriebsinhaber weitgehende Freiheit, es trifft ihn durch § 105 ArbVG keine wirtschaftliche, insbesondere produktionstechnische Gestaltungspflicht. Wohl aber trifft ihn - wie ebenfalls das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - eine soziale Gestaltungspflicht mit dem Inhalt, trotz der Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen (SZ 63/119; RdW 1998,357; DRdA 1999,316). Eine Kündigung ist daher dann nicht betriebsbedingt, wenn die zumutbare Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz des Gesamtbetriebes weiterzuverwenden. Dies setzt aber voraus, dass (trotz der nicht zu überprüfenden Rationalisierungsmaßnahmen) entsprechende Arbeitsplätze angeboten werden (RdW 1990,354).Dazu hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Rationalisierungsmaßnahmen als "betriebliche Erfordernisse" anzusehen sind, die einer Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entgegenstehen können; Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen sind nicht zu überprüfen und bleiben dem wirtschaftlichen Ermessen des Betriebsinhabers vorbehalten (RdW 1998,357; DRdA 1999,316 uva). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Führung des Betriebes hat der Betriebsinhaber weitgehende Freiheit, es trifft ihn durch Paragraph 105, ArbVG keine wirtschaftliche, insbesondere produktionstechnische Gestaltungspflicht. Wohl aber trifft ihn - wie ebenfalls das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - eine soziale Gestaltungspflicht mit dem Inhalt, trotz der Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen (SZ 63/119; RdW 1998,357; DRdA 1999,316). Eine Kündigung ist daher dann nicht betriebsbedingt, wenn die zumutbare Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz des Gesamtbetriebes weiterzuverwenden. Dies setzt aber voraus, dass (trotz der nicht zu überprüfenden Rationalisierungsmaßnahmen) entsprechende Arbeitsplätze angeboten werden (RdW 1990,354).
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten eine Verletzung seiner sozialen Gestaltungspflicht angelastet, die Frage der weiteren Verwendbarkeit des Klägers im Betrieb aber gar nicht geprüft. Dies sei nicht erforderlich, weil die Beklagte eine andere Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers gar nicht "in Erwägung gezogen" habe. Diese Ansicht wird aber dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht.
Die Beklagte baut aus den in den Feststellungen ersichtlichen Gründen Drucker-Fachkräfte mit der Begründung ab, sie könne diese Fachkräfte nicht auslasten. Allein 1998 sind 9 Endlosdrucker oder Abteilungsleiter im Endlosdruck ausgeschieden. Sie dessen ungeachtet zu verpflichten, den Kläger als Drucker weiterzubeschäftigen, hieße, ihre Rationalisierungsmaßnahmen zu unterlaufen. Anders wäre dies nur dann, wenn sie den Kläger durch einen neu aufgenommenen Drucker ersetzt hätte. Derartiges wurde aber weder behauptet, noch festgestellt. Es wäre daher nur die Verpflichtung der Beklagten in Betracht gekommen, dem Kläger einen weniger qualifizierten Arbeitsplatz - etwa als Druckerhelfer - anzubieten. Selbst wenn aber eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger in einer weniger qualifizierten Position bestanden hätte, könnte unter den hier gegebenen Umständen der Beklagten aus der Tatsache, sie dem Kläger nicht angeboten zu haben, kein Vorwurf gemacht werden. Die Versetzung des Klägers auf einen weniger qualifizierten Arbeitsplatz hätte naturgemäß mit einer Verringerung des Einkommens des Klägers einhergehen müssen, weil die soziale Gestaltungspflicht der Beklagten nicht soweit geht, den Kläger auch auf einem weniger qualifizierten Posten im bisherigen Umfang zu entlohnen. Nun hatte aber der Kläger trotz der Androhung von Konsequenzen selbst eine Kürzung seines Einkommens um den geringfügigen Betrag von S 700,- brutto abgelehnt, sodass der Beklagten nicht ernsthaft vorgeworfen werden kann, dass sie dem Kläger nicht als Alternative die Beschäftigung in einer geringer qualifizierten - und daher geringer entlohnten - Position angeboten habe. Unter diesen Umständen kann daher von einer Verletzung der sozialen Gestaltungspflicht der Beklagten nicht gesprochen werden, sodass iS der dargestellten Rechtslage der von ihr im Zuge ihrer Rationalisierungsmaßnahmen als notwendig erachtete Personalabbau den Rechtfertigungsgrund der "betrieblichen Erfordernisse" iS § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG verwirklicht.Die Beklagte baut aus den in den Feststellungen ersichtlichen Gründen Drucker-Fachkräfte mit der Begründung ab, sie könne diese Fachkräfte nicht auslasten. Allein 1998 sind 9 Endlosdrucker oder Abteilungsleiter im Endlosdruck ausgeschieden. Sie dessen ungeachtet zu verpflichten, den Kläger als Drucker weiterzubeschäftigen, hieße, ihre Rationalisierungsmaßnahmen zu unterlaufen. Anders wäre dies nur dann, wenn sie den Kläger durch einen neu aufgenommenen Drucker ersetzt hätte. Derartiges wurde aber weder behauptet, noch festgestellt. Es wäre daher nur die Verpflichtung der Beklagten in Betracht gekommen, dem Kläger einen weniger qualifizierten Arbeitsplatz - etwa als Druckerhelfer - anzubieten. Selbst wenn aber eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger in einer weniger qualifizierten Position bestanden hätte, könnte unter den hier gegebenen Umständen der Beklagten aus der Tatsache, sie dem Kläger nicht angeboten zu haben, kein Vorwurf gemacht werden. Die Versetzung des Klägers auf einen weniger qualifizierten Arbeitsplatz hätte naturgemäß mit einer Verringerung des Einkommens des Klägers einhergehen müssen, weil die soziale Gestaltungspflicht der Beklagten nicht soweit geht, den Kläger auch auf einem weniger qualifizierten Posten im bisherigen Umfang zu entlohnen. Nun hatte aber der Kläger trotz der Androhung von Konsequenzen selbst eine Kürzung seines Einkommens um den geringfügigen Betrag von S 700,- brutto abgelehnt, sodass der Beklagten nicht ernsthaft vorgeworfen werden kann, dass sie dem Kläger nicht als Alternative die Beschäftigung in einer geringer qualifizierten - und daher geringer entlohnten - Position angeboten habe. Unter diesen Umständen kann daher von einer Verletzung der sozialen Gestaltungspflicht der Beklagten nicht gesprochen werden, sodass iS der dargestellten Rechtslage der von ihr im Zuge ihrer Rationalisierungsmaßnahmen als notwendig erachtete Personalabbau den Rechtfertigungsgrund der "betrieblichen Erfordernisse" iS Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG verwirklicht.
Beeinträchtigt die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten, ist aber - wie hier - auch einer der Ausnahmetatbestände des § 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArbVG gegeben, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen stattzufinden. Überwiegen die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt; überwiegen hingegen die Interessen des Gekündigten, ist die Kündigung sozialwidrig (SZ 63/119; RdW 1998, 357 uva).Beeinträchtigt die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten, ist aber - wie hier - auch einer der Ausnahmetatbestände des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b ArbVG gegeben, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen stattzufinden. Überwiegen die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt; überwiegen hingegen die Interessen des Gekündigten, ist die Kündigung sozialwidrig (SZ 63/119; RdW 1998, 357 uva).
Im hier zu beurteilenden Fall stehen einander gewichtige Interessen sowohl des Betriebs als auch des Arbeitnehmers gegenüber. Unter den hier gegebenen Umständen fällt aber zu Gunsten der betrieblichen Interessen die Tatsache ins Gewicht, dass es vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Betriebs dem Arbeitgeber, der Personal abbauen muss, frei stehen muss, von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern jene zu kündigen, die nicht bereit sind, selbst einer überaus moderaten Einkommensverminderung zuzustimmen.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen iS der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.