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Rechtssatz RS0051666×

Rechtssatz RS0051666

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051666

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Rechtssatz

Bei diesem Kündigungsanfechtungsgrund geht es darum, dass der Arbeitgeber nach Meinung des Arbeitnehmers bestehende Ansprüche nicht erfüllt, dass der Arbeitnehmer diese nicht erfüllten Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber geltend macht und dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen dieser Geltendmachung kündigt. Vom Schutzzweck sind nicht nur schon entstandene Ansprüche, sondern zusätzlich Ansprüche auf Wahrung der Rechtsposition aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis gegen einseitige Eingriffe erfasst.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 114/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 114/93
    Veröff: SZ 66/83 = WBl 1993,398
  • 9 ObA 168/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 168/93
    Vgl auch
  • 9 ObA 108/98t
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 108/98t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Geltendmachung von vom Arbeitgeber bestrittenen (Überstunden-)ansprüchen, obwohl der Vorgesetzte der Gekündigten ausdrücklich Überstunden untersagte. (T1)
  • 8 ObA 298/99b
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObA 298/99b
    nur: Vom Schutzzweck sind nicht nur schon entstandene Ansprüche, sondern zusätzlich Ansprüche auf Wahrung der Rechtsposition aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis gegen einseitige Eingriffe erfasst. (T2)
    Beisatz: Ablehnung des Bezuges der nicht ordnungsgemäß fertiggestellten, unbenützbaren neuen Dienstwohnung durch Hausbesorger. (T3)
    Veröff: SZ 72/198
  • 9 ObA 289/99m
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 9 ObA 289/99m
    nur: Bei diesem Kündigungsanfechtungsgrund geht es darum, dass der Arbeitgeber nach Meinung des Arbeitnehmers bestehende Ansprüche nicht erfüllt, dass der Arbeitnehmer diese nicht erfüllten Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber geltend macht und dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen dieser Geltendmachung kündigt. (T4)
  • 9 ObA 261/01z
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 9 ObA 261/01z
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ein Engagement des Arbeitnehmers nicht nur in eigener Sache ändert nichts an der Verwirklichung des Tatbestandes, sofern der zur Kündigung führende Einsatz jedenfalls auch für sich selbst - also zur Wahrung der eigenen Interessen - erfolgte. (T5)
    Beisatz: Hier: Einsatz für die Änderung eines Kassensystems. (T6)
  • 9 ObA 9/02t
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 9/02t
    Auch; Beisatz: Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Zweck der Bestimmung, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen, lässt sich entnehmen, dass davon nur Ansprüche des Arbeitnehmers auf (Geld-)Leistungen des Arbeitgebers umfasst seien. (T7)
    Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Anspruchs, auf eine in einem früheren Stadium des Arbeitsverhältnisses eingenommene Position zurückzukehren. (T8)
    Beisatz: Dass sich dieser Anspruch letztlich als unberechtigt erwiesen hat, schließt die Berechtigung der Anfechtung nicht aus. Für den Schutz des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG reicht es aus, dass die Geltendmachung des Anspruchs "offenbar nicht unberechtigt" war. Unklarheiten oder unterschiedliche Auffassungen über den Bestand von Ansprüchen schließen daher den Anfechtungsgrund nicht aus. (T9)
  • 8 ObA 180/02g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 180/02g
    Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Entlassung wegen Forderung einer der Vereinbarung entsprechenden Provision. (T10)
  • 8 ObA 68/03p
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 ObA 68/03p
    Auch; Beis ähnlich wie T9
  • 9 ObA 27/10a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 27/10a
    Beis ähnlich wie T9
  • 9 ObA 32/12i
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 32/12i
    Beis wie T7; Beis wie T9
  • 8 ObA 63/12s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 ObA 63/12s
  • 8 ObA 59/14f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 ObA 59/14f
  • 8 ObA 20/18a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 ObA 20/18a
    Auch; Beisatz: Von der Geltendmachung eines Anspruchs kann nur dann die Rede sein, wenn sich der Arbeitnehmer erkennbar auf eine Rechtsposition beruft. (T11)
  • 9 ObA 64/18d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 64/18d
  • 9 ObA 101/19x
    Entscheidungstext OGH 23.09.2019 9 ObA 101/19x
    Vgl; Beis wie T11
  • 8 ObA 45/20f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 ObA 45/20f
    Vgl; Beis wie T11
  • 8 ObA 42/21s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 ObA 42/21s
    Beisatz: Hier: Eine erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, dass die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer nicht offenbar unberechtigt ist. (T12)
    Beisatz: Der Motivkündigungsschutz soll nicht schon bei haltlosen Behauptungen greifen. (T13)
    Beisatz: Die (beharrliche) Weigerung des Klägers, sich auf Kosten der Beklagten den von ihr im Sinn des § 10 Abs 4 COVID-19-NotMV angeordneten regelmäßigen Tests zu unterziehen, war daher offenbar unbegründet. In der daraufhin durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigung ist eine verpönte Retorsionsmaßnahme nicht zu erblicken. (T14)
  • 8 ObA 64/21a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 ObA 64/21a
    Vgl; nur T4; Beis wie T11
  • 8 ObA 78/22m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 ObA 78/22m
    Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kündigung wegen Verweigerung einer Covid-19-Impfung; Erbitten von "Bedenkzeit" oder die Erklärung durch eine Aufforderung zu einer Impfung "vergewaltigt" oder gezwungen zu fühlen, ist keine Berufung auf eine Rechtsposition. (T15)
  • 9 ObA 17/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.03.2023 9 ObA 17/23z
    vgl; Beisatz: Kündigung wegen Verweigerung einer Covid-19-Impfung. (T16)
  • 9 ObA 24/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.04.2023 9 ObA 24/23d
    Beisatz wie T11; Beisatz wie T16
  • 8 ObA 56/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 8 ObA 56/25f
    nur T4: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt eine Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG voraus, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch „in Frage gestellt“ hat, wie dies auch dem Wortlaut der Bestimmung entspricht. Ein Anspruch wird vom Arbeitgeber „in Frage gestellt“, wenn er ihn – was nur bei Leistungsansprüchen möglich ist – nicht erfüllt oder aber – was bei allen Ansprüchen möglich ist – wenn er seine Berechtigung in Zweifel zieht. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051666

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19930708_OGH0002_009OBA00114_9300000_002