Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist im Ergebnis nicht zulässig.
Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann eine Kündigung dann angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von vom Arbeitgeber in Frage gestellten Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt. Der wesentliche Zweck der Anfechtungsbestimmung des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG liegt darin, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen (vgl zuletzt etwa OGH 29. 8. 2002, 8 ObA 180/02g = infas 2003, A13; OGH 13. 3. 2002, 9 ObA 9/02t = DRdA 2003/12 [Trost]). Umfasst ist dabei nicht nur die Geltendmachung von Geldansprüchen, sondern auch anderer vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche (vgl insbesondere OGH 22. 12. 1993, 9 ObA 223/93 = DRdA 1994/38 [zust Anzenberger]; allgemein auch Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Kuntner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht2, 324; Eypeltauer, Gedanken zum Kündigungsanfechtungsgrund des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG; DRdA 1988, 435 ff uva). Auch ist schon aus der genannten Zielrichtung des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG abzuleiten, dass es nicht darauf ankommt, ob sich die Ansprüche letztlich als berechtigt erweisen, sondern nur jene Fälle, in denen ohne jeden Zweifel erkennbar ist, dass kein Anspruch bestehen kann, als eine "offenbar nicht unberechtigte" Geltendmachung anzusehen sind (vgl 8 ObA 180/02g und 9 ObA 9/02t; Trost aaO).Nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG kann eine Kündigung dann angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von vom Arbeitgeber in Frage gestellten Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt. Der wesentliche Zweck der Anfechtungsbestimmung des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG liegt darin, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen vergleiche zuletzt etwa OGH 29. 8. 2002, 8 ObA 180/02g = infas 2003, A13; OGH 13. 3. 2002, 9 ObA 9/02t = DRdA 2003/12 [Trost]). Umfasst ist dabei nicht nur die Geltendmachung von Geldansprüchen, sondern auch anderer vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche vergleiche insbesondere OGH 22. 12. 1993, 9 ObA 223/93 = DRdA 1994/38 [zust Anzenberger]; allgemein auch Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Kuntner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht2, 324; Eypeltauer, Gedanken zum Kündigungsanfechtungsgrund des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG; DRdA 1988, 435 ff uva). Auch ist schon aus der genannten Zielrichtung des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG abzuleiten, dass es nicht darauf ankommt, ob sich die Ansprüche letztlich als berechtigt erweisen, sondern nur jene Fälle, in denen ohne jeden Zweifel erkennbar ist, dass kein Anspruch bestehen kann, als eine "offenbar nicht unberechtigte" Geltendmachung anzusehen sind vergleiche 8 ObA 180/02g und 9 ObA 9/02t; Trost aaO).
Betrachtet man nun unter diesem allgemeinen Kontext die vorliegende Kündigung des Klägers, so ist schon fraglich, ob das wesentliche Motiv für die Kündigung die Vorlage der Ablichtung der Vereinbarung mit dem ersten Gesellschafter der Wohnbaugesellschaft durch den Kläger in seinem Strafverfahren war. Zwar führte dies zur Einleitung des Verfahrens auf Zustimmung zur Entlassung bzw Kündigung, jedoch wollte sich die Beklagte bereits davor vom Kläger trennen.
Ginge man von der Maßgeblichkeit der Vorlage der Vereinbarung aus, so würden vorweg wesentliche Argumente dafür sprechen, auch die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte im Rahmen eines Strafverfahrens, das im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angestellten steht, als "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG anzusehen (vgl dazu Eypeltauer aaO). Wurde doch auch dann, wenn sich ein angeklagtes Verhalten im Rahmen einer ordnungsgemäßen "Geschäftsführung" bewegte und es zu einer Verfahrenseinstellung bzw einem Freispruch kam, eine Verpflichtung zur Übernahme der Verfahrenskosten im Rahmen des § 1014 ABGB bejaht (OGH 26. 1. 2000, 9 ObA 236/99b = ASoK 2000, 297, vgl auch OGH 24. 7. 1996, 8 ObA 2051/96t = ZAS 1997/12 [kritisch Tomandl]). Dabei müsste auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auch die Regelungen über das Bankgeheimnis iSd § 38 BWG diese Geltendmachung durch den Kläger als "offenbar unberechtigt" anzusehen wäre, da bereits vor dem BWG und insbesondere sogar vor der Schaffung des § 38 Abs 2 Z 7 BWG, der eine Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erlaubt, vertreten wurde, dass eine Offenbarung bei der Gefahr der eigenen Strafbarkeit zulässig ist (vgl Jabornegg/Strasser/Floretta, Bankgeheimnis, 143 ff; nunmehr auch Chini/Frölichsthal, Praxiskommentar zum Bankwesengesetz, 355 f; vgl zur Ansicht, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren mit unmittelbaren sachlichen Konnex endet Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, Bankwesengesetz, 460; insoweit wieder kritisch und differenzierend Jabornegg/Strasser/Floretta aaO, 109 f).Ginge man von der Maßgeblichkeit der Vorlage der Vereinbarung aus, so würden vorweg wesentliche Argumente dafür sprechen, auch die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte im Rahmen eines Strafverfahrens, das im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angestellten steht, als "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" iSd Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG anzusehen vergleiche dazu Eypeltauer aaO). Wurde doch auch dann, wenn sich ein angeklagtes Verhalten im Rahmen einer ordnungsgemäßen "Geschäftsführung" bewegte und es zu einer Verfahrenseinstellung bzw einem Freispruch kam, eine Verpflichtung zur Übernahme der Verfahrenskosten im Rahmen des Paragraph 1014, ABGB bejaht (OGH 26. 1. 2000, 9 ObA 236/99b = ASoK 2000, 297, vergleiche auch OGH 24. 7. 1996, 8 ObA 2051/96t = ZAS 1997/12 [kritisch Tomandl]). Dabei müsste auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auch die Regelungen über das Bankgeheimnis iSd Paragraph 38, BWG diese Geltendmachung durch den Kläger als "offenbar unberechtigt" anzusehen wäre, da bereits vor dem BWG und insbesondere sogar vor der Schaffung des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 7, BWG, der eine Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erlaubt, vertreten wurde, dass eine Offenbarung bei der Gefahr der eigenen Strafbarkeit zulässig ist vergleiche Jabornegg/Strasser/Floretta, Bankgeheimnis, 143 ff; nunmehr auch Chini/Frölichsthal, Praxiskommentar zum Bankwesengesetz, 355 f; vergleiche zur Ansicht, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren mit unmittelbaren sachlichen Konnex endet Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, Bankwesengesetz, 460; insoweit wieder kritisch und differenzierend Jabornegg/Strasser/Floretta aaO, 109 f).
Einer abschließenden Beantwortung dieser Fragen bedarf es im Ergebnis aber deshalb nicht, weil insgesamt doch davon auszugehen ist, dass sich die Beklagte bereits auf Grund der nicht nachvollziehbaren Drohungen des Klägers gegenüber dem Aufsichtsrat entschloss, das Dienstverhältnis zu diesem zu beenden. Welche Ansprüche durch diese Drohungen aber geltend gemacht werden sollten, ist nicht ersichtlich.
Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, dass die Kündigungs- und Entlassungsgründe im Verfahren auf Zustimmung zu seiner Kündigung bereits verneint worden seien, ändert daran nichts. Geht es hier doch nicht darum, ob eine Kündigung des Klägers aus Gründen in seiner Person zu rechtfertigen ist, sondern vorweg darum, ob überhaupt ein verpöntes Motiv glaubhaft gemacht werden kann.
Soweit sich der Kläger darauf bezieht, dass die Ausführungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich der mangelnden Geltendmachung des Anspruches auf Vorlage der Vergleichsurkunde gegenüber der Beklagten aktenwidrig seien, da diese durch die Vorlage der Urkunde im Strafverfahren ja erfolgt sei, ist dies nicht nachvollziehbar, da sich ja die Ausführungen des Berufungsgerichtes auf die "Geltendmachung" gegenüber der Beklagten bezogen haben. Auch eine relevante Aktenwidrigkeit hinsichtlich der mangelnden Aufforderung durch den Richter im Strafverfahren sowie der eigenmächtigen Vorlage von Geschäftsunterlagen liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Im wesentlichen Zugrundezulegen ist, dass der Entschluss der Beklagten, sich vom Kläger - so bald wie möglich nach Ablauf der Betriebsratsperiode zu trennen - auf dessen nicht nachvollziehbare Drohungen gegen den Vorstand und den Aufsichtsrat zurückzuführen ist.Soweit sich der Kläger darauf bezieht, dass die Ausführungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich der mangelnden Geltendmachung des Anspruches auf Vorlage der Vergleichsurkunde gegenüber der Beklagten aktenwidrig seien, da diese durch die Vorlage der Urkunde im Strafverfahren ja erfolgt sei, ist dies nicht nachvollziehbar, da sich ja die Ausführungen des Berufungsgerichtes auf die "Geltendmachung" gegenüber der Beklagten bezogen haben. Auch eine relevante Aktenwidrigkeit hinsichtlich der mangelnden Aufforderung durch den Richter im Strafverfahren sowie der eigenmächtigen Vorlage von Geschäftsunterlagen liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Im wesentlichen Zugrundezulegen ist, dass der Entschluss der Beklagten, sich vom Kläger - so bald wie möglich nach Ablauf der Betriebsratsperiode zu trennen - auf dessen nicht nachvollziehbare Drohungen gegen den Vorstand und den Aufsichtsrat zurückzuführen ist.
Im Zusammenhang mit der behaupteten Motivkündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG wegen der früheren Tätigkeit als Betriebsrat vermag der Kläger auch keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Im Wesentlichen hat der Kläger seine Stellung als Aufsichtsratsmitglied nur dazu benutzt, um Druck auf den Vorstand zur Förderung seiner eigenen Interessen zu erzeugen. Dass aber die Beklagte durch diese Drohungen nur deshalb zur Kündigung veranlasst wurde, weil der Kläger Aufsichtsrat und Betriebsratsmitglied war, wurde nicht als bescheinigt angesehen. Fällt diese Vorgangsweise doch vielmehr persönlich auf den Kläger als zuständigen Kreditreferenten zurück, der es unterließ, die zedierte Forderung entsprechend zu betreiben, damit möglicherweise einem offensichtlich besonders guten Kunden (ersten Gesellschafter) der beklagten Bank schadete, und dies dann durch fragwürdige Zeugenaussagen zu "sanieren" suchte. Jedenfalls handelt es sich dabei um eine Frage der Beurteilung im Einzelfall, der regelmäßig keine Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. 11. 2001 zu 9 ObA 261/01z (= DRdA 2002, 243) bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es damals um den Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3 Z 2 lit i ArbVG, also wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von in Frage gestellten Ansprüchen ging. Die Verfolgung welcher nicht offenbar unberechtigter konkreter Ansprüche des Klägers die Drohungen gegen Vorstand und Aufsichtsrat dienen sollten, blieb aber ungeklärt.Im Zusammenhang mit der behaupteten Motivkündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e, ArbVG wegen der früheren Tätigkeit als Betriebsrat vermag der Kläger auch keine erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Im Wesentlichen hat der Kläger seine Stellung als Aufsichtsratsmitglied nur dazu benutzt, um Druck auf den Vorstand zur Förderung seiner eigenen Interessen zu erzeugen. Dass aber die Beklagte durch diese Drohungen nur deshalb zur Kündigung veranlasst wurde, weil der Kläger Aufsichtsrat und Betriebsratsmitglied war, wurde nicht als bescheinigt angesehen. Fällt diese Vorgangsweise doch vielmehr persönlich auf den Kläger als zuständigen Kreditreferenten zurück, der es unterließ, die zedierte Forderung entsprechend zu betreiben, damit möglicherweise einem offensichtlich besonders guten Kunden (ersten Gesellschafter) der beklagten Bank schadete, und dies dann durch fragwürdige Zeugenaussagen zu "sanieren" suchte. Jedenfalls handelt es sich dabei um eine Frage der Beurteilung im Einzelfall, der regelmäßig keine Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. 11. 2001 zu 9 ObA 261/01z (= DRdA 2002, 243) bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es damals um den Kündigungsschutz nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera i, ArbVG, also wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von in Frage gestellten Ansprüchen ging. Die Verfolgung welcher nicht offenbar unberechtigter konkreter Ansprüche des Klägers die Drohungen gegen Vorstand und Aufsichtsrat dienen sollten, blieb aber ungeklärt.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend dargestellt, dass die Frage allfälliger erforderlicher weiterer Feststellungen eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 471 Rz 6 mwN).Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend dargestellt, dass die Frage allfälliger erforderlicher weiterer Feststellungen eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 471, Rz 6 mwN).
Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.