Die Revision ist berechtigt.
Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, für den Fall, daß der Beklagte dem Dritten Schadenersatz in voller Höhe leiste, hätte dies zur Folge, daß die Klägerin die ihr erwachsenen Prozeß- und Verteidigerkosten aus eigenem zu tragen hätte.
Da der beklagte Arbeitgeber dem Dritten für die Verfahrenskosten des
Arbeitnehmers nicht aufgrund der §§ 1313 a bis 1316 ABGB haftet oder
aufgrund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten
(Versicherer des Verpächters) zum Ersatz des Schadens in Anspruch
hätte genommen werden können, ist das DHG auf den Ausgleich zwischen
den Streitteilen nicht unmittelbar anwendbar. Nur in dem Maß, als die
Kosten des vom Dritten gegen den Arbeitnehmer angestrengten
Verfahrens vom Arbeitgeber im Rahmen des § 3 Abs 2 DHG ersetzt
werden, handelt es sich um einen im Rahmen des DHG von der
vollständigen Regelung erfaßten Teil des Ausgleiches zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hingegen handelt es sich nicht um einen
solchen Ausgleich zwischen Solidarschuldnern (vgl § 1302 ABGB), wenn
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder zur Führung des Verfahrens
gegen den geschädigten Dritten aufforderte oder er durch einen Ersatz
des Schadens an den Dritten einem Rückgriff des Arbeitnehmers im
Rahmen des § 3 Abs 2 DHG die Rechtsgrundlage entzieht. Es liegt
mangels Akzessorietät bzw einer Solidarschuldnerschaft des
Arbeitgebers ein sogenannter Eigenschaden des Arbeitnehmers vor, der
von der Regelung des DHG nicht erfaßt wird, weil damit der Bereich
der Gehilfenhaftung und der Solidarschuldnerschaft des Arbeitgebers
überschritten wird. Diese Lücke ist im Wege der Analogie unter
Bedachtnahme auf die Regelung des § 1014 ABGB zu schließen. Für
diesen Eigenschaden des Arbeitnehmers ist unter den besonderen
Voraussetzungen der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber im Rahmen der ihn
treffenden Risikohaftung ersatzpflichtig (vgl Arb 10.784 = ZAS
1991/8, 57 [zust. Oberhofer] = DRdA 1991/12, 137 [kritisch Kerschner]
= RDW 1989, 342 = ind 1941), Blomeyer, Der Eigenschaden des
Arbeitnehmers, FS Kissel, 77, bejaht diesen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers, insbesondere wenn der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers (aaO 93), im Rahmen der "Arbeitsadäquanz" (Blomeyer aaO 92; ebenso Oberhofer in Anm ZAS 1981, 59) tätig wurde, es ist aber auch das Eigenverschulden des Arbeitnehmers (Blomeyer aaO 95) unter Ausschluß des von diesem Freistellungsanspruch nicht erfaßten allgemeinen Lebensrisikos des Arbeitnehmers, das dieser grundsätzlich selbst zu tragen hat, erfaßt (Blomeyer aaO 91; derselbe in MünchAR § 58 mit ausdrücklicher Erwähnung der Prozeßkosten des gegen den Arbeitnehmer gerichteten Schadenersatzanspruches bei FN 23 unter Hinweis auf BAG 24.8.1983, 7 AZR 670/79 = AP Nr 5 zu § 249 BGB, Vorteilsausgleichung).Arbeitnehmers, FS Kissel, 77, bejaht diesen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers, insbesondere wenn der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers (aaO 93), im Rahmen der "Arbeitsadäquanz" (Blomeyer aaO 92; ebenso Oberhofer in Anmerkung ZAS 1981, 59) tätig wurde, es ist aber auch das Eigenverschulden des Arbeitnehmers (Blomeyer aaO 95) unter Ausschluß des von diesem Freistellungsanspruch nicht erfaßten allgemeinen Lebensrisikos des Arbeitnehmers, das dieser grundsätzlich selbst zu tragen hat, erfaßt (Blomeyer aaO 91; derselbe in MünchAR Paragraph 58, mit ausdrücklicher Erwähnung der Prozeßkosten des gegen den Arbeitnehmer gerichteten Schadenersatzanspruches bei FN 23 unter Hinweis auf BAG 24.8.1983, 7 AZR 670/79 = AP Nr 5 zu Paragraph 249, BGB, Vorteilsausgleichung).
Da die für die Beurteilung des Freistellungsanspruches der Klägerin im Bereiche ihrer "Außenhaftung" maßgeblichen Voraussetzungen mit den Streitteilen bisher noch nicht erörtert wurden, ist die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz erforderlich und diese hat insoweit sodann ergänzende Feststellungen zu treffen. Erheblich werden insbesondere die ausdrücklichen oder stillschweigenden Weisungen des Beklagten an die Klägerin vor dem Schadenersatzprozeß sein.
Die Auslagen der Klägerin für ihren Verteidiger im Strafverfahren sind nicht schlechthin ein nicht ersatzfähiger Vermögensschaden (vgl Kerschner in Tomandl [Herausgeber], Haftungsprobleme im Arbeitsverhältnis. Die Reichweite der Arbeitgeberhaftung nach § 114 ABGB, 57, bes 67). Zwar ist die Verurteilung der Klägerin ausschließlich auf ihr strafbares Verhalten zurückzuführen, jedoch darf dabei die Arbeitsadäquanz und eine mögliche Arbeitgeberweisung, die Klägerin solle sich zur entsprechenden Wahrung von Abwehransprüchen gegenüber der Versicherung (Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung = EvBl 1996/34, 224 = RdW 1996, 15; dazu Oberhammer, Verstärkter Senat - Bindung an das Strafurteil, ecolex 1995, 790) im Strafverfahren eines Verteidigers bedienen, nicht außer Acht gelassen werden. Ein auf derartige Umstände zurückzuführender Anteil der Verteidigerkosten könnte nach Billigkeit analog zu § 2 DHG ersatzfähig sein, wobei nach Maßgabe des Verschuldens (Fahrlässigkeit) sich die Klägerin eine Kürzung gefallen lassen müßte (vgl zum Ersatz von Verteidigerkosten BAG 16.3.1995, 8 AZR 260/94 = BB 1995, 1488 = NZV 1995, 397).Die Auslagen der Klägerin für ihren Verteidiger im Strafverfahren sind nicht schlechthin ein nicht ersatzfähiger Vermögensschaden vergleiche Kerschner in Tomandl [Herausgeber], Haftungsprobleme im Arbeitsverhältnis. Die Reichweite der Arbeitgeberhaftung nach Paragraph 114, ABGB, 57, bes 67). Zwar ist die Verurteilung der Klägerin ausschließlich auf ihr strafbares Verhalten zurückzuführen, jedoch darf dabei die Arbeitsadäquanz und eine mögliche Arbeitgeberweisung, die Klägerin solle sich zur entsprechenden Wahrung von Abwehransprüchen gegenüber der Versicherung (Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung = EvBl 1996/34, 224 = RdW 1996, 15; dazu Oberhammer, Verstärkter Senat - Bindung an das Strafurteil, ecolex 1995, 790) im Strafverfahren eines Verteidigers bedienen, nicht außer Acht gelassen werden. Ein auf derartige Umstände zurückzuführender Anteil der Verteidigerkosten könnte nach Billigkeit analog zu Paragraph 2, DHG ersatzfähig sein, wobei nach Maßgabe des Verschuldens (Fahrlässigkeit) sich die Klägerin eine Kürzung gefallen lassen müßte vergleiche zum Ersatz von Verteidigerkosten BAG 16.3.1995, 8 AZR 260/94 = BB 1995, 1488 = NZV 1995, 397).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.