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Rechtssatz RS0102997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102997

Entscheidungsdatum

29.04.1999

Norm

ABGB §1302 A
DHG allg
DHG §3 Abs2

Rechtssatz

Hat eine Serviererin in einem vom Arbeitgeber gepachteten Gasthaus einen Brand verursacht und wurde in der Folge sowohl sie als auch der Arbeitgeber auf Grund eines vom Versicherer des Gebäudes erwirkten Urteils rechtskräftig solidarisch zur Schadenersatzleistung verpflichtet, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht unmittelbar anwendbar. Diese Lücke ist im Wege der Analogie unter Bedachtnahme auf die Regelung des Paragraph 1014, ABGB zu schließen. Für den vorliegenden Eigenschaden des Arbeitnehmers ist unter den besonderen Voraussetzungen der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber im Rahmen der ihn treffenden Risikohaftung ersatzpflichtig. (Hier: vom Arbeitenhmer zu tragende Prozeßkosten).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2051/96t
    Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2051/96t
    Veröff: SZ 69/167
  • 9 ObA 46/97y
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 46/97y
    Ähnlich; nur: Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht unmittelbar anwendbar. Diese Lücke ist im Wege der Analogie unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 1014 ABGB zu schließen. Für den vorliegenden Eigenschaden des Arbeitnehmers ist unter den besonderen Voraussetzungen der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber im Rahmen der ihn treffenden Risikohaftung ersatzpflichtig. (T1)
  • 8 ObA 185/97g
    Entscheidungstext OGH 29.04.1999 8 ObA 185/97g
    Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 8 ObA 2051/96t. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19960724_OGH0002_008OBA02051_96T0000_001