Rechtssatz RS0102997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102997
Entscheidungsdatum
29.04.1999
Norm
ABGB §1302 A
DHG allg
DHG §3 Abs2
Rechtssatz
Hat eine Serviererin in einem vom Arbeitgeber gepachteten Gasthaus einen Brand verursacht und wurde in der Folge sowohl sie als auch der Arbeitgeber auf Grund eines vom Versicherer des Gebäudes erwirkten Urteils rechtskräftig solidarisch zur Schadenersatzleistung verpflichtet, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht unmittelbar anwendbar. Diese Lücke ist im Wege der Analogie unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 1014 ABGB zu schließen. Für den vorliegenden Eigenschaden des Arbeitnehmers ist unter den besonderen Voraussetzungen der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber im Rahmen der ihn treffenden Risikohaftung ersatzpflichtig. (Hier: vom Arbeitenhmer zu tragende Prozeßkosten).Hat eine Serviererin in einem vom Arbeitgeber gepachteten Gasthaus einen Brand verursacht und wurde in der Folge sowohl sie als auch der Arbeitgeber auf Grund eines vom Versicherer des Gebäudes erwirkten Urteils rechtskräftig solidarisch zur Schadenersatzleistung verpflichtet, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht unmittelbar anwendbar. Diese Lücke ist im Wege der Analogie unter Bedachtnahme auf die Regelung des Paragraph 1014, ABGB zu schließen. Für den vorliegenden Eigenschaden des Arbeitnehmers ist unter den besonderen Voraussetzungen der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber im Rahmen der ihn treffenden Risikohaftung ersatzpflichtig. (Hier: vom Arbeitenhmer zu tragende Prozeßkosten).
Entscheidungstexte
- 8 ObA 2051/96t
Entscheidungstext OGH 24.07.1996 8 ObA 2051/96t
Veröff: SZ 69/167
- 9 ObA 46/97y
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 46/97y
Ähnlich; nur: Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht unmittelbar anwendbar. Diese Lücke ist im Wege der Analogie unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 1014 ABGB zu schließen. Für den vorliegenden Eigenschaden des Arbeitnehmers ist unter den besonderen Voraussetzungen der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber im Rahmen der ihn treffenden Risikohaftung ersatzpflichtig. (T1)
- 8 ObA 185/97g
Entscheidungstext OGH 29.04.1999 8 ObA 185/97g
Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 8 ObA 2051/96t. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102997
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19960724_OGH0002_008OBA02051_96T0000_001