Das Erstgericht ist - wenngleich im Rahmen der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung - in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die Klägerin glaubhaft gemacht habe, dass die Kündigung wegen ihres besonderen Engagements für sich und ihre Arbeitskolleginnen im Zusammenhang mit den von ihr aufgezeigten Problemen bei der Kassaführung erfolgt ist. Die demgegenüber von der beklagten Partei behaupteten Kündigungsmotive erachtete das Erstgericht nicht als glaubhaft gemacht. Hinsichtlich dieses Tatsachenkerns sind die erstgerichtlichen Ausführungen dem Bereich der Beweiswürdigung zuzurechnen und daher - weil vom Berufungsgericht gebilligt - für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (9 ObA 40/01z).
Nun mag es in der Tat fragwürdig erscheinen, dieses Verhalten der (zum Ersatzbetriebsratsmitglied gewählten) Klägerin als (Ersatz-)Betriebsratstätigkeit zu qualifizieren und daraus die Verwirklichung des Tatbestandes des § 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG abzuleiten. Darauf braucht aber nicht näher eingegangen zu werden, weil jedenfalls der Tatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG verwirklicht ist.Nun mag es in der Tat fragwürdig erscheinen, dieses Verhalten der (zum Ersatzbetriebsratsmitglied gewählten) Klägerin als (Ersatz-)Betriebsratstätigkeit zu qualifizieren und daraus die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e, ArbVG abzuleiten. Darauf braucht aber nicht näher eingegangen zu werden, weil jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG verwirklicht ist.
Die Ausführungen des Erstgerichtes, wonach das Engagement der Klägerin nicht nur in eigener Sache erfolgte, sondern besonders ihren Kolleginnen galt, ändern nichts daran, dass - wie das Erstgericht ebenfalls festgestellt hat - der zu ihrer Kündigung führende Einsatz der Klägerin jedenfalls auch für sich selbst - also zur Wahrung ihrer eigenen Interessen - erfolgte.
Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, dass die Klägerin mit ihrem Einsatz einen "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" geltend machte. Sie begehrte vom Arbeitgeber die Änderung eines Kassensystems, das die Zuordenbarkeit von Kassenfehlbeträgen zu den in Betracht kommenden Mitarbeitern unmöglich machte, sodass für den jeweiligen - allein verantwortlichen (!) - Hauptkassier die Gefahr bestand, Fehlgelder verantworten zu müssen, die nicht von ihm selbst verursacht wurden. Diese Gefahr bestand nach den Feststellungen auch nach den vom Arbeitgeber auf Grund des Einsatzes der Klägerin gesetzten Maßnahmen weiter. Dass bislang die Klägerin selbst nur mit geringen Fehlgeldbeträgen konfrontiert war und dass sie eine Fehlgeldentschädigung von S 200,- bezog, ändert nichts daran, dass insofern eine potentielle Bedrohung - auch für die Klägerin - bestand und ihre (weiter geltend gemachte) Forderung an den Arbeitgeber keine "eigenmächtige Einmischung in interne Angelegenheiten", sondern die nicht offenbar unberechtigte Geltendmachung eines Anspruchs auf geeignete Abhilfemaßnahmen war. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin glaubhaft gemacht hat, wegen eines nicht offenbar unberechtigten Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis gekündigt worden zu sein.
Damit erweist sich aber die (auch) auf diesen Grund gestützte Kündigungsanfechtung als gerechtfertigt.
Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Tatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit 3 ArbVG und auf die dagegen in der Revision vorgebrachten Einwände braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Tatbestand des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, lit 3 ArbVG und auf die dagegen in der Revision vorgebrachten Einwände braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 58 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Ein Additionsfehler im Kostenverzeichnis der Klägerin war richtig zu stellen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 58, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Ein Additionsfehler im Kostenverzeichnis der Klägerin war richtig zu stellen.