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Entscheidung 9 ObA 40/01z×

Entscheidung 9 ObA 40/01z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA40/01z

Entscheidungsdatum

09.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Wolfgang Stelzmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertrude W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verein für ***** vertreten durch Dr. Witt & Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung (Paragraph 105, ArbVG), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2000, GZ 13 Ra 45/00s-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juni 2000, GZ 46 Cga 86/99v-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.785,-- (darin S 2.797,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat sowohl das Vorliegen eines verpönten Kündigungsmotivs (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG) als auch die Sozialwidrigkeit der Kündigung der Klägerin (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG) zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Zum angeblich verpönten Motiv der Kündigung: Ob das Motiv des Arbeitgebers geeignet ist, im Sinn des Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG ein vom Anfechtungskläger ebenfalls glaubhaft gemachtes anderes - verpöntes - Motiv des Arbeitgebers zur Kündigung in den Hintergrund zu drängen, ist eine Folge der Abwägung aller festgestellten Umstände bei der objektiven Ermittlung der erhöhten Wahrscheinlichkeit des einen oder

des anderen Motivs (9 ObA 294/98w = DRdA 1999, 395 = DRdA 2000, 148

[Trost] = Arb 11.813). Von diesen Erwägungen geht auch das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus. Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, ist für die Beurteilung eines rechtswidrigen verwerflichen Motivs der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung maßgebend. Wenngleich die beklagte Partei zunächst die klageweise Geltendmachung (Ausdehnung) von vermeintlichen Gehaltsansprüchen der Klägerin zum Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses nehmen wollte, kann nicht übersehen werden, dass die Klägerin noch vor Ausspruch der Kündigung ein Verhalten setzte, welches einem Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer eins, 3. Tatbestand AngG entsprach. Soweit daher die Vorinstanzen dieses Verhalten der Klägerin als für die Kündigung ausschlaggebend beurteilten, vermag nicht erkannt zu werden, inwieweit damit die Bescheinigungslastgrundsätze des Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG verletzt worden wären. Da die Vorinstanzen diese Bestimmung richtig angewendet haben, ist der - weil auf einer höheren Wahrscheinlichkeit beruhend - als bescheinigt angenommene Sachverhalt, wonach ein anderes, nicht verpöntes Motiv des Arbeitgebers für die Kündigung ausschlaggebend war, für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar.

Zur angeblichen Sozialwidrigkeit: Es entspricht völlig gesicherter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0051703; RS0051741; RS0051806), dass die gesamten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers einschließlich dessen Vermögen in die Untersuchung einzubeziehen sind, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. Ebenso gesichert ist, dass der anfechtende Kläger für diese Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist (RIS-Justiz RS0051746). Wenngleich der Arbeitnehmer regelmäßig nicht verhalten ist, den Vermögensstamm zur Vermeidung von finanziellen Einbußen anzugreifen (9 ObA 261/98t = INFAS 1999, 41 = ARD 5001/13/99), so ist, worauf die Vorinstanzen zutreffend verwiesen haben, nicht auszuschließen, dass die Klägerin, welche Auskünfte über ihr Vermögen verweigert und daher diesbezügliche Feststellungen verhindert hat, über ein solches Vermögen verfügt, aus welchem sie laufende Einkünfte erzielen kann. Der festgestellte Verlust ihres Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit allein reicht daher für eine verlässliche Beurteilung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt wurden (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG), nicht aus.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E61687 09B00401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00040.01Z.0509.000

Dokumentnummer

JJT_20010509_OGH0002_009OBA00040_01Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0051640 Rechtssatz 15.03.1989Zivilrecht
Bei Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen …
RS0051661 Rechtssatz 23.02.1994Zivilrecht
Für die Anfechtung von Kündigungen genügt es, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich ist; es ist nicht notwendig, dass das Motiv ausschließlicher Beweggrund ist.
RS0051703 Rechtssatz 12.10.1988Zivilrecht
Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehöri …
RS0051741 Rechtssatz 18.03.1992Zivilrecht
In die Untersuchung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, sodass (im vorliegenden Fall) insbesondere die Veränderung der Einkommensverhältnisse, da …
RS0051746 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten - seit wenigstens sechs Monate Beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt sind. …
RS0052037 Rechtssatz 14.09.1988Zivilrecht
Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, dass die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit a …
RS0110944 Rechtssatz 21.10.1998Zivilrecht
Bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung sind alle sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen. Der Arbeitnehmer ist vor allem auf ein laufendes Einkommen zur Aufrechterhaltung seiner Existenz und seiner Sorgeberechtigten angewiesen. Daher ist der …