Die Revision ist nicht berechtigt.
Zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß das Dienstverhältnis durch Entlassung beendet worden sei. Eine Entlassungserklärung kann auch konkludent erfolgen, doch muß sie die ernsthafte und zweifelsfreie Absicht, das Arbeitsverhältnis sofort für die Zukunft zu beenden, erkennbar zum Ausdruck bringen (s Martinek-M. u. W.Schwarz AngG7, 547 mwH). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen rief der Beklagte den Kläger am 12. November 1991 in sein Büro und erklärte ihm, es gebe ein Problem, weil sich der Kläger bei der Arbeiterkammer erkundigt habe. Damit deutete der Beklagte dem Kläger gegenüber an, daß er den Besuch bei der Arbeiterkammer mißbilligte, ohne sich klar zum weiteren Schicksal des Arbeitsverhältnisses zu äußern. Wenn der Kläger in dieser vom Arbeitgeber herbeigeführten unklaren Situation mit den Worten "Sagen Sie gleich, ich bin entlassen" eine Klarstellung herbeiführen wollte, kann dies entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht als Austritt gewertet werden. Mit der Erklärung: "Sie nehmen mir die Worte aus dem Mund" stellte der Beklagte daraufhin klar, daß der Kläger die vorangegangene Erklärung des Beklagten richtig als Entlassung aufgefaßt habe. Dies verdeutlichte der Beklagte noch, indem er auf die weitere Frage des Klägers, ob er noch weiter arbeiten solle, erklärte, er könne dies, könne aber auch gleich gehen.
Zu Recht hat sich der Kläger auch auf den Anfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG iVm § 106 ArbVG berufen. Nach dem mit der ArbVG-Nov 1986 neu eingeführten Tatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Wie Eypeltauer (Gedanken zum Kündigungsanfechtungsgrund des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, DRdA 1988, 435 ff [436]) zutreffend darlegt, ist mangels entsprechenden Materials eine historische Interpretation nicht möglich. Der Ausschußbericht (1062 BlgNR 16.GP) enthält nur die wörtliche Wiedergabe der Erläuterungen des Initiativantrages, die sich im wesentlichen in einer Wiederholung des beantragten Gesetzestextes erschöpfen. Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen (Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 I 280). Weder dem Wortlaut des Gesetzes "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" noch dem Zweck dieser Bestimmung, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen (s Eypeltauer aaO 436) läßt sich entnehmen, daß davon nur Ansprüche des Arbeitnehmers auf Leistungen, insbesondere Geldleistungen des Arbeitgebers umfaßt sind. Der Arbeitnehmer beruft sich auch auf seine Rechtsposition, wenn er die Befolgung einer Weisung des Arbeitgebers mit der Begründung verweigert, diese verstoße gegen das Gesetz oder den Arbeitsvertrag; geht man vom Gesetzeszweck aus, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers insgesamt zu schützen, dann ist unter "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" auch der Anspruch des Arbeitnehmers zu verstehen, zur Erfüllung seiner Hauptleistung nur in den durch Gesetz und Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen herangezogen zu werden und Arbeitsleistungen, die unter Mißachtung dieser Grenzen angeordnet werden, zu unterlassen (siehe auch Cerny, Arbeitsverfassungsgesetz8, 480; Eypeltauer aaO 444 f; B.Schwarz, eine umstrittene betriebliche Arbeitszeiteinteilung DRdA 1988, 152 ff [159]). Mit der Weigerung, trotz unzureichender Einschulung den Schweißautomaten allein zu bedienen, machte der Kläger daher offenbar nicht unberechtigte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG geltend. Hiebei ist es nicht erforderlich, daß der Arbeitnehmer seine (wahrscheinlichen) Ansprüche gerichtlich geltend macht; es genügt mündliche oder konkludente Geltendmachung, etwa die Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer unter ausdrücklicher (oder konkludenter) Berufung auf seine Rechtsposition (s Eypeltauer aaO 445; Cerny aaO 480). Unter Geltendmachung sind aber auch vorbereitende Erkundigungen des Arbeitnehmers zB bei seiner Interessenvertretung zu verstehen (siehe Floretta aaO 280 f).Zu Recht hat sich der Kläger auch auf den Anfechtungsgrund nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 106, ArbVG berufen. Nach dem mit der ArbVG-Nov 1986 neu eingeführten Tatbestand des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Wie Eypeltauer (Gedanken zum Kündigungsanfechtungsgrund des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG, DRdA 1988, 435 ff [436]) zutreffend darlegt, ist mangels entsprechenden Materials eine historische Interpretation nicht möglich. Der Ausschußbericht (1062 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode enthält nur die wörtliche Wiedergabe der Erläuterungen des Initiativantrages, die sich im wesentlichen in einer Wiederholung des beantragten Gesetzestextes erschöpfen. Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen (Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 römisch eins 280). Weder dem Wortlaut des Gesetzes "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" noch dem Zweck dieser Bestimmung, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen (s Eypeltauer aaO 436) läßt sich entnehmen, daß davon nur Ansprüche des Arbeitnehmers auf Leistungen, insbesondere Geldleistungen des Arbeitgebers umfaßt sind. Der Arbeitnehmer beruft sich auch auf seine Rechtsposition, wenn er die Befolgung einer Weisung des Arbeitgebers mit der Begründung verweigert, diese verstoße gegen das Gesetz oder den Arbeitsvertrag; geht man vom Gesetzeszweck aus, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers insgesamt zu schützen, dann ist unter "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" auch der Anspruch des Arbeitnehmers zu verstehen, zur Erfüllung seiner Hauptleistung nur in den durch Gesetz und Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen herangezogen zu werden und Arbeitsleistungen, die unter Mißachtung dieser Grenzen angeordnet werden, zu unterlassen (siehe auch Cerny, Arbeitsverfassungsgesetz8, 480; Eypeltauer aaO 444 f; B.Schwarz, eine umstrittene betriebliche Arbeitszeiteinteilung DRdA 1988, 152 ff [159]). Mit der Weigerung, trotz unzureichender Einschulung den Schweißautomaten allein zu bedienen, machte der Kläger daher offenbar nicht unberechtigte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG geltend. Hiebei ist es nicht erforderlich, daß der Arbeitnehmer seine (wahrscheinlichen) Ansprüche gerichtlich geltend macht; es genügt mündliche oder konkludente Geltendmachung, etwa die Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer unter ausdrücklicher (oder konkludenter) Berufung auf seine Rechtsposition (s Eypeltauer aaO 445; Cerny aaO 480). Unter Geltendmachung sind aber auch vorbereitende Erkundigungen des Arbeitnehmers zB bei seiner Interessenvertretung zu verstehen (siehe Floretta aaO 280 f).
Nicht nur mit seiner Weigerung, allein den Schweißautomaten zu bedienen, sondern auch mit der Einholung einer diesbezüglichen Auskunft der Arbeiterkammer machte der Kläger daher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des zitierten Anfechtungstatbestandes geltend. Die Entlassung ist wegen dieser Geltendmachung ausgesprochen worden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Da die Anfechtung einer Kündigung bzw Entlassung durch ein Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat (9 Ob A 74/88; 9 Ob A 103/93) entsprach nur das auf Unwirksamerklärung der Entlassung gerichtete Klagebegehren diesem Rechtsschutzziel. Der Oberste Gerichtshof hatte dem Spruch daher eine entsprechende Fassung zu geben (s 9 Ob A 229/92).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 58 Abs 1 Satz 1 ASGG und 41, 50 ZPO. Mangels Bewertung durch den Kläger war hiebei gemäß § 56 Abs 2 JN iVm § 4 RATG von einem Streitwert von 30.000 S auszugehen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 58, Absatz eins, Satz 1 ASGG und 41, 50 ZPO. Mangels Bewertung durch den Kläger war hiebei gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN in Verbindung mit Paragraph 4, RATG von einem Streitwert von 30.000 S auszugehen.