Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob A 114/93 unter Berufung insbesondere auf Strasser (Zur Problematik der sogenannten Änderungskündigung DRdA 1988, 1 ff [12 f]), E.Eypeltauer, (Gedanken zum Kündigungsanfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, DRdA 1988, 435 ff [445 f]) sowie Cerny (Arbeitsverfassungsgesetz9, 480 f) ausgesprochen hat, sind vom Anfechtungstatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche umfaßt, die vom Arbeitgeber in Frage gestellt werden. Versucht der Arbeitgeber hingegen - wie im vorliegenden Fall - auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg durch Vereinbarung einer erst in Zukunft wirksamen Vertragsänderung von bestimmten (wiederkehrenden) Ansprüchen des Arbeitnehmers künftig loszukommen, deren aktuelle Berechtigung er auf Grund des bestehenden Vertrages derzeit gar nicht in Frage stellt, hat die wegen Ablehnung dieses Anbotes ausgesprochene Kündigung ihren Beweggrund nicht in der "offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche" im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG. Der von B.Schwarz (Eine umstrittene Arbeitszeiteinteilung DRdA 1988, 152 ff [160 f]) unter Berufung auf einen weder aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen noch aus dem Wortlaut der Bestimmung erschließbaren rechtspolitischen Zweck des neuen Anfechtungstatbestandes vertretenen Auffassung, auch die auf eine mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässige Änderung des Arbeitsvertrages gerichtete Änderungskündigung sei nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG insbesondere dann anfechtbar, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe die Änderung der Arbeitsbedingungen notwendig machten, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen, zumal dem Arbeitnehmer in diesem Fall mit der Anfechtungsmöglichkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ausreichender Schutz geboten wird.Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob A 114/93 unter Berufung insbesondere auf Strasser (Zur Problematik der sogenannten Änderungskündigung DRdA 1988, 1 ff [12 f]), E.Eypeltauer, (Gedanken zum Kündigungsanfechtungsgrund nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG, DRdA 1988, 435 ff [445 f]) sowie Cerny (Arbeitsverfassungsgesetz9, 480 f) ausgesprochen hat, sind vom Anfechtungstatbestand des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche umfaßt, die vom Arbeitgeber in Frage gestellt werden. Versucht der Arbeitgeber hingegen - wie im vorliegenden Fall - auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg durch Vereinbarung einer erst in Zukunft wirksamen Vertragsänderung von bestimmten (wiederkehrenden) Ansprüchen des Arbeitnehmers künftig loszukommen, deren aktuelle Berechtigung er auf Grund des bestehenden Vertrages derzeit gar nicht in Frage stellt, hat die wegen Ablehnung dieses Anbotes ausgesprochene Kündigung ihren Beweggrund nicht in der "offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche" im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG. Der von B.Schwarz (Eine umstrittene Arbeitszeiteinteilung DRdA 1988, 152 ff [160 f]) unter Berufung auf einen weder aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen noch aus dem Wortlaut der Bestimmung erschließbaren rechtspolitischen Zweck des neuen Anfechtungstatbestandes vertretenen Auffassung, auch die auf eine mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässige Änderung des Arbeitsvertrages gerichtete Änderungskündigung sei nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG insbesondere dann anfechtbar, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe die Änderung der Arbeitsbedingungen notwendig machten, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen, zumal dem Arbeitnehmer in diesem Fall mit der Anfechtungsmöglichkeit nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ausreichender Schutz geboten wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 58 Abs 1 Satz 1 ASGG und 41, 50 ZPO; für die Kostenbemessungsgrundlage ist gemäß § 4 RATG iVm § 56 Abs 2 erster Satz JN die Bewertung durch den Kläger maßgebend.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 58, Absatz eins, Satz 1 ASGG und 41, 50 ZPO; für die Kostenbemessungsgrundlage ist gemäß Paragraph 4, RATG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, erster Satz JN die Bewertung durch den Kläger maßgebend.