Rechtssatz RS0018143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018143
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Rechtssatz
Strebt der Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an, und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, nicht aber als Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG angefochten werden.Strebt der Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an, und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, nicht aber als Motivkündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG angefochten werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 114/93
Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 114/93
Veröff: SZ 66/83 = WBl 1993,398
- 9 ObA 168/93
Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 168/93
Auch
- 9 ObA 237/99i
Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 237/99i
Vgl; Beisatz: Voraussetzung einer verpönten Motivkündigung ist, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber in Frage gestellt werden. Ein "Infragestellen" liegt nicht vor, wenn der Dienstgeber versucht, eine gesetzlich nicht unzulässige Verschlechterung der Entgeltbedingungen durch eine einvernehmliche Vertragsänderung zu erreichen, die vertragsmäßigen Ansprüche zwar nicht zahlt, aber die Kündigung nicht wegen der Geltendmachung der vertragsgemäßen Ansprüche, sondern wegen der Ablehnung des Anbotes auf Vertragsänderung erfolgt. Ob die Kündigung in Form einer Änderungskündigung ausgesprochen wird, ist unerheblich. (T1)
- 8 ObA 298/99b
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObA 298/99b
Veröff: SZ 72/198
- 9 ObA 289/99m
Entscheidungstext OGH 12.01.2000 9 ObA 289/99m
Beisatz: Bei Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen zumutbar ist. Ist dies der Fall, liegt in der Kündigung wegen der Nichtannahme des Angebotes keine soziale Beeinträchtigung. (T2)
- 8 ObA 40/03w
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 ObA 40/03w
Beisatz: Anders verhält es sich jedoch, wenn das mit der Androhung der Beendigung des Vertragsverhältnisses verbundene Änderungsanbot die Reaktion auf die Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprüche durch den Arbeitnehmer war und inhaltlich darauf hinauslief, die Klägerin vor die Wahl zu stellen, ihre Forderung (im Wesentlichen) aufzugeben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen zu müssen (Ansprüche aus dem GlBG). (T3)
- 8 ObA 64/05b
Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 64/05b
Beis ähnlich wie T2
- 8 ObA 24/11d
Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObA 24/11d
- 9 ObA 64/11v
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 ObA 64/11v
Auch; Bem: Siehe in diesem Zusammenhang auch RS0127599. (T4)
- 8 ObA 37/13v
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 ObA 37/13v
Beis wie T2
- 9 ObA 41/14s
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 41/14s
Auch
- 8 ObA 78/19g
Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 ObA 78/19g
Beisatz: In der Ablehnung eines Änderungsbegehrens durch den Arbeitnehmer kann auch keine Geltendmachung von Ansprüchen gesehen werden, die vom Arbeitgeber in Frage gestellt wurden. (T5)
- 9 ObA 20/22i
Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 ObA 20/22i
Beisatz: Hier: Gegenständlich lag kein mit der Androhung der Beendigung des Vertragsverhältnisses verbundenes Änderungsanbot als Reaktion auf die Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprüche durch den Arbeitnehmer, das inhaltlich darauf hinauslief, den Arbeitnehmer vor die Wahl zu stellen, seine Forderung (im Wesentlichen aufzugeben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen zu müssen. (T6)
- 8 ObA 11/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.03.2023 8 ObA 11/23k
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Kein "Infragestellen" bisher bestehender Ansprüche des Arbeitnehmers. Nach den Feststellungen lagen die Gründe für das Bestreben der Beklagten, mit der Klägerin durch Nachtrag zum Dienstvertrag eine neue Stellenbeschreibung und Funktionsbezeichnung zu vereinbaren, in betrieblichen Umstrukturierungen. Weder Gehalt, Tätigkeit noch kollektivvertragliche Einstufung der Klägerin wären geändert worden. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018143
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19930708_OGH0002_009OBA00114_9300000_001