Zum Verfahren 32 Cga 197/98v (Kündigungsverfahren):
Obzwar die Revisionswerberin ausdrücklich auch die Bestätigung der Aufrechterhaltung der Kündigung anficht, enthält ihr Rechtsmittel dazu - wie schon ihre Berufung - keinerlei Ausführungen. Da sie inhaltlich mit keinem Wort eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Verfahren 32 Cga 197/98v geltend macht, war ihrem Rechtsmittel insofern ein Erfolg zu versagen. Da das ebenfalls im Verfahren 32 Cga 197/98v erhobene Räumungsbegehren bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, war daher das Berufungsurteil als Endurteil (§ 390 Abs 2 ZPO; Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 390) im Verfahren 32 Cga 197/98v zu bestätigen. Dieses Endurteil umfasst neben der Entscheidung über die Aufkündigung und das Räumungsbegehren auch den das Verfahren 32 Cga 197/98v betreffenden Teil der erstgerichtlichen Kostenentscheidung und die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes, die - weil das Berufungsgericht richtig erkannt hat, dass gemäß § 58 Abs 1 ASGG im Kündigungsanfechtungsverfahren ein Kostenersatz nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof stattfindet - nur die Kosten des Verfahrens 32 Cga 197/98v umfasst. Das Erstgericht hat hingegen die Bestimmung des § 58 Abs 1 ASGG nicht beachtet und eine Kostenentscheidung gefasst, die die Kosten beider Verfahren betrifft. Die vom Erstgericht zugesprochenen Beträge waren daher auf die beiden Verfahren - hinsichtlich der gemeinsam durchgeführten Tagsatzung vom 16.12.1998 nach dem Verhältnis der vom Erstgericht angewendeten Bemessungsgrundlagen - aufzuteilen. Auf das Verfahren 32 Cga 197/98v entfällt der im Spruch ersichtliche Betrag.Obzwar die Revisionswerberin ausdrücklich auch die Bestätigung der Aufrechterhaltung der Kündigung anficht, enthält ihr Rechtsmittel dazu - wie schon ihre Berufung - keinerlei Ausführungen. Da sie inhaltlich mit keinem Wort eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Verfahren 32 Cga 197/98v geltend macht, war ihrem Rechtsmittel insofern ein Erfolg zu versagen. Da das ebenfalls im Verfahren 32 Cga 197/98v erhobene Räumungsbegehren bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, war daher das Berufungsurteil als Endurteil (Paragraph 390, Absatz 2, ZPO; Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 390,) im Verfahren 32 Cga 197/98v zu bestätigen. Dieses Endurteil umfasst neben der Entscheidung über die Aufkündigung und das Räumungsbegehren auch den das Verfahren 32 Cga 197/98v betreffenden Teil der erstgerichtlichen Kostenentscheidung und die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes, die - weil das Berufungsgericht richtig erkannt hat, dass gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASGG im Kündigungsanfechtungsverfahren ein Kostenersatz nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof stattfindet - nur die Kosten des Verfahrens 32 Cga 197/98v umfasst. Das Erstgericht hat hingegen die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, ASGG nicht beachtet und eine Kostenentscheidung gefasst, die die Kosten beider Verfahren betrifft. Die vom Erstgericht zugesprochenen Beträge waren daher auf die beiden Verfahren - hinsichtlich der gemeinsam durchgeführten Tagsatzung vom 16.12.1998 nach dem Verhältnis der vom Erstgericht angewendeten Bemessungsgrundlagen - aufzuteilen. Auf das Verfahren 32 Cga 197/98v entfällt der im Spruch ersichtliche Betrag.
Die Entscheidung über die Kosten des das Verfahren 32 Cga 197/98v betreffenden Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die für die in beiden Verfahren erhobene Revision verzeichneten Kosten waren im Verhältnis der Kostenbemessungsgrundlagen auf die beiden Verfahren aufzuteilen. Für das Verfahren 32 Cga 197/98v errechnet sich der im Spruch ersichtliche Betrag.Die Entscheidung über die Kosten des das Verfahren 32 Cga 197/98v betreffenden Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die für die in beiden Verfahren erhobene Revision verzeichneten Kosten waren im Verhältnis der Kostenbemessungsgrundlagen auf die beiden Verfahren aufzuteilen. Für das Verfahren 32 Cga 197/98v errechnet sich der im Spruch ersichtliche Betrag.
Zum Verfahren 4 Cga 229/98v (Kündigungsanfechtung):
Die von den Vorinstanzen aufgeworfenen Frage, ob § 18 HbG für Hausbesorger, die unter den (hier gegebenen) Voraussetzungen des § 134b ArbVG Arbeitnehmer iS § 36 ArbVG sind, den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG verdrängt, wurde - soweit überblickbar - vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden. In ARD 4222/14/90 findet sich zwar unter Hinweis auf 34 Ra 36/90 des OLG Wien, "bestätigt durch 9 ObA 264/90" eine Formulierung, nach der § 18 HbG den § 105 ArbVG verdränge; diese Formulierung ist aber im Wortlaut der Entscheidung 9 ObA 264/90 nicht enthalten.Die von den Vorinstanzen aufgeworfenen Frage, ob Paragraph 18, HbG für Hausbesorger, die unter den (hier gegebenen) Voraussetzungen des Paragraph 134 b, ArbVG Arbeitnehmer iS Paragraph 36, ArbVG sind, den allgemeinen Kündigungsschutz nach Paragraph 105, ArbVG verdrängt, wurde - soweit überblickbar - vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden. In ARD 4222/14/90 findet sich zwar unter Hinweis auf 34 Ra 36/90 des OLG Wien, "bestätigt durch 9 ObA 264/90" eine Formulierung, nach der Paragraph 18, HbG den Paragraph 105, ArbVG verdränge; diese Formulierung ist aber im Wortlaut der Entscheidung 9 ObA 264/90 nicht enthalten.
Der durch § 18 Abs 6 HbG gewährte Kündigungsschutz ist davon abhängig, dass dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zusteht. Ist das nicht der Fall, besteht auch kein Kündigungsschutz. Demgemäß kann gemäß § 18 Abs 7 HbG dem Hausbesorger ohne Vorliegen eines der in § 18 Abs 6 HbG genannten Gründe gekündigt werden, wenn ihm gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Durch ein solches Angebot des Hauseigentümers wird daher der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs 6 HbG beseitigt, wobei ein solches Angebot aber nur dem Schutz vor Obdachlosigkeit Rechnung trägt, aber keinerlei arbeitsvertragliche Komponente aufweist. In arbeitsvertraglicher Hinsicht genießt daher der Hausbesorger, dem iS § 18 Abs 7 HbG unter Beistellung einer Ersatzwohnung gekündigt wird, keinerlei Schutz, sodass die Annahme, in einem solchen Fall verdränge der Kündigungsschutz des HbG den allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG, jeglicher Grundlage entbehrt. Ob diese Annahme im Umfang der Anwendbarkeit des § 18 Abs 6 HbG gerechtfertigt ist, braucht hier nicht erörtert zu werden. Hier wurde der Hausbesorgerin unter Berufung auf § 18 Abs 7 HbG gekündigt, sodass sie sich jedenfalls auf den Schutz des § 105 ArbVG berufen kann.Der durch Paragraph 18, Absatz 6, HbG gewährte Kündigungsschutz ist davon abhängig, dass dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zusteht. Ist das nicht der Fall, besteht auch kein Kündigungsschutz. Demgemäß kann gemäß Paragraph 18, Absatz 7, HbG dem Hausbesorger ohne Vorliegen eines der in Paragraph 18, Absatz 6, HbG genannten Gründe gekündigt werden, wenn ihm gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Durch ein solches Angebot des Hauseigentümers wird daher der besondere Kündigungsschutz nach Paragraph 18, Absatz 6, HbG beseitigt, wobei ein solches Angebot aber nur dem Schutz vor Obdachlosigkeit Rechnung trägt, aber keinerlei arbeitsvertragliche Komponente aufweist. In arbeitsvertraglicher Hinsicht genießt daher der Hausbesorger, dem iS Paragraph 18, Absatz 7, HbG unter Beistellung einer Ersatzwohnung gekündigt wird, keinerlei Schutz, sodass die Annahme, in einem solchen Fall verdränge der Kündigungsschutz des HbG den allgemeinen Kündigungsschutzes nach Paragraph 105, ArbVG, jeglicher Grundlage entbehrt. Ob diese Annahme im Umfang der Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 6, HbG gerechtfertigt ist, braucht hier nicht erörtert zu werden. Hier wurde der Hausbesorgerin unter Berufung auf Paragraph 18, Absatz 7, HbG gekündigt, sodass sie sich jedenfalls auf den Schutz des Paragraph 105, ArbVG berufen kann.
Dass damit weder im vorliegenden Fall noch allgemein unlösbare Verwicklungen verbunden sind, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, das zu Recht auf die Möglichkeit verwiesen hat, im Falle des Zusammentreffens eines Kündigungsverfahrens mit einer Kündigungsanfechtung mit der Entscheidung im (zweckmäßigerweise zu unterbrechenden) Anfechtungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Kündigungsverfahrens zuzuwarten ist.
Nicht zu teilen ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass der von der Hausbesorgerin vorgebrachte Sachverhalt von vornherein nicht geeignet sei, den Tatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG zu verwirklichen, weil nicht sie, sondern der Arbeitgeber einen Anspruch geltend gemacht habe.Nicht zu teilen ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass der von der Hausbesorgerin vorgebrachte Sachverhalt von vornherein nicht geeignet sei, den Tatbestand des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG zu verwirklichen, weil nicht sie, sondern der Arbeitgeber einen Anspruch geltend gemacht habe.
Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Zweck der Bestimmung, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen, entnehmen lässt, dass davon nur Ansprüche des Arbeitnehmers auf Leistungen des Arbeitgebers umfasst seien Vielmehr beruft sich der Arbeitnehmer auch dann auf seine Rechtsposition, wenn er etwa die Befolgung einer Weisung des Arbeitgebers mit der Begründung verweigert, diese verstoße gegen das Gesetz oder den Arbeitsvertrag (SZ 66/186). Ebenso wurde bereits ausgesprochen, dass vom Schutzzweck der zitierten Norm auch Ansprüche auf Wahrung der Rechtsposition aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis gegen einseitige Eingriffe erfasst sind (SZ 66/83).Nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Zweck der Bestimmung, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen, entnehmen lässt, dass davon nur Ansprüche des Arbeitnehmers auf Leistungen des Arbeitgebers umfasst seien Vielmehr beruft sich der Arbeitnehmer auch dann auf seine Rechtsposition, wenn er etwa die Befolgung einer Weisung des Arbeitgebers mit der Begründung verweigert, diese verstoße gegen das Gesetz oder den Arbeitsvertrag (SZ 66/186). Ebenso wurde bereits ausgesprochen, dass vom Schutzzweck der zitierten Norm auch Ansprüche auf Wahrung der Rechtsposition aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis gegen einseitige Eingriffe erfasst sind (SZ 66/83).
Nach diesen auch vom erkennenden Senat geteilten Überlegungen kann nicht zweifelhaft sein, dass der von der Hausbesorgerin vorgebrachte Sachverhalt - sollte er sich als zutreffend erweisen - den geltend gemachten Anfechtungsgrund verwirklicht. Die Ablehnung des Bezuges der nicht ordnungsgemäß fertiggestellten, unbenützbaren neuen Dienstwohnung bzw. das Bestehen auf dem Standpunkt, die neue Dienstwohnung erst zu beziehen (und demgemäß die bisherige Wohnung zu räumen), wenn diese ordnungsgemäß fertiggestellt und benützbar ist, wäre inhaltlich als Wahrung einer aus dem (geänderten) Dienstvertrag abzuleitenden, "offenbar nicht unberechtigten" Rechtsposition anzusehen. Nach dem unstrittigen Sachverhalt kann nämlich die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nur dahin verstanden werden, dass die Hausbesorgerin erst dann zur Räumung der bisherigen und zum Bezug der neuen Dienstwohnung verpflichtet ist, wenn die neue "fertiggestellt", was nur dann der Fall ist, wenn sie sich nach objektiven Maßstäben in einem ordnungsgemäß benützbaren Zustand befindet. Ob dies der Fall war, wurde bislang aber nicht geprüft. Sollte sich herausstellen, dass der Hausbesorgerin tatsächlich gekündigt wurde, weil sie insofern auf die Wahrung einer "offenbar nicht unberechtigten" Rechtsposition bestanden hat, wäre der geltend gemachte Anfechtungsgrund somit verwirklicht.
Dass - wie das Berufungsgericht hervorhebt - eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte anstrebt, nicht als Motivkündigung angefochten werden kann (SZ 66/83; 9 ObA 168/93), stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Im hier zu beurteilenden Fall geht es nämlich gerade nicht darum, dass der Arbeitgeber eine Änderung des Vertrages anstrebt; diese Änderung ist hier bereits erfolgt. Hier geht es vielmehr darum, dass der Hausbesorgerin nach ihrem Vorbringen deshalb gekündigt wurde, weil sie auf der Einhaltung des geänderten Vertrages besteht. Damit ist aber der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung für die hier zu treffende Entscheidung nichts zu entnehmen.
Da es zur Schaffung der somit erforderlichen Tatsachengrundlage einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie die Kündigungsanfechtung betreffen, aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des darauf entfallenden Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des darauf entfallenden Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.