Die Revision ist nicht berechtigt.
Dem Einwand der Beklagten, daß die Revision unzulässig sei, weil der Kläger die Rechtsgestaltungsklage nur mit S 31.000 bewertet habe, ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht an eine im Sinne des § 56 Abs 2 JN vorgenommenen Bewertung durch den Kläger nicht gebunden ist. Diese Bewertung bleibt zwar ua als Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 3 f RATG weiterhin beachtlich, für die Revisionszulässigkeit ist aber allein der unanfechtbare Wertausspruch des Berufungsgerichtes maßgeblich (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830; Kuderna, ASGG § 45 Erl 1 je mwH; Arb 8.825 uva). Der Rechtsrüge des Revisionswerbers, das Verfahren habe nicht ergeben, daß ein Mangel an Bedarf gerade hinsichtlich der gekündigten Arbeitnehmerin gegeben sei, daß es ferner dem Arbeitgeber nicht freistehe, ohne soziale Auswahl jeden beliebigen Arbeitnehmer zu kündigen und daß die Vorinstanzen keine Interessenabwägung vorgenommen hätten, ist für den vorliegenden Fall entgegenzuhalten:Dem Einwand der Beklagten, daß die Revision unzulässig sei, weil der Kläger die Rechtsgestaltungsklage nur mit S 31.000 bewertet habe, ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht an eine im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommenen Bewertung durch den Kläger nicht gebunden ist. Diese Bewertung bleibt zwar ua als Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 3, f RATG weiterhin beachtlich, für die Revisionszulässigkeit ist aber allein der unanfechtbare Wertausspruch des Berufungsgerichtes maßgeblich vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830; Kuderna, ASGG Paragraph 45, Erl 1 je mwH; Arb 8.825 uva). Der Rechtsrüge des Revisionswerbers, das Verfahren habe nicht ergeben, daß ein Mangel an Bedarf gerade hinsichtlich der gekündigten Arbeitnehmerin gegeben sei, daß es ferner dem Arbeitgeber nicht freistehe, ohne soziale Auswahl jeden beliebigen Arbeitnehmer zu kündigen und daß die Vorinstanzen keine Interessenabwägung vorgenommen hätten, ist für den vorliegenden Fall entgegenzuhalten:
Bei Prüfung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muß vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Dabei ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen (Konkretisierungszeitpunkt). Entscheidend ist hiefür eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers (vgl DRdA 1989/24 mwH ÄFlorettaÜ). Abgestellt auf den 30.Juni 1988 bestand für die gekündigte Arbeitnehmerin aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Ausbildung im Ausland keine günstige Prognose, in absehbarer Zeit einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. Auch wenn sie etwa drei Monate später wieder eine Stelle bei den Wiener Stadtwerken erhielt, entsprach die Gesamtheit ihrer bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl Kuderna, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, DRdA 1975/9 ff, 11) bei weitem noch nicht der Situation am neuen Arbeitsplatz. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurden daher durch die Kündigung wesentliche Interessen der Gekündigten beeinträchtigt.Bei Prüfung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muß vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Dabei ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen (Konkretisierungszeitpunkt). Entscheidend ist hiefür eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers vergleiche DRdA 1989/24 mwH ÄFlorettaÜ). Abgestellt auf den 30.Juni 1988 bestand für die gekündigte Arbeitnehmerin aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Ausbildung im Ausland keine günstige Prognose, in absehbarer Zeit einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. Auch wenn sie etwa drei Monate später wieder eine Stelle bei den Wiener Stadtwerken erhielt, entsprach die Gesamtheit ihrer bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse vergleiche Kuderna, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, DRdA 1975/9 ff, 11) bei weitem noch nicht der Situation am neuen Arbeitsplatz. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurden daher durch die Kündigung wesentliche Interessen der Gekündigten beeinträchtigt.
Die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArbVG hebt die Sozialwidrigkeit der Kündigung zwar grundsätzlich auf, doch ist damit entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die Frage, ob bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes der Grundtatbestand des Kündigungsschutzes nicht mehr geprüft werden muß, noch nicht gelöst. Wenn der Grundtatbestand gegeben ist und auch ein Ausnahmetatbestand vorliegt, treten die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers notwendigerweise in eine Wechselwirkung (DRdA 1989/24 mwH).Die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b ArbVG hebt die Sozialwidrigkeit der Kündigung zwar grundsätzlich auf, doch ist damit entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die Frage, ob bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes der Grundtatbestand des Kündigungsschutzes nicht mehr geprüft werden muß, noch nicht gelöst. Wenn der Grundtatbestand gegeben ist und auch ein Ausnahmetatbestand vorliegt, treten die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers notwendigerweise in eine Wechselwirkung (DRdA 1989/24 mwH).
Richtig ist, daß den Arbeitgeber im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes bei Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen eine soziale Gestaltungspflicht trifft. Der Arbeitgeber hat alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seine bisherigen Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen (vgl DRdA 1989/23 mwH ÄFlorettaÜ). Die wirtschaftliche Bedingtheit der Kündigung muß vom Arbeitgeber in rational nachvollziehbarer Weise im Kündigungsverfahren dargetan werden (vgl zuletzt Floretta, DRdA 1989/24).Richtig ist, daß den Arbeitgeber im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes bei Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen eine soziale Gestaltungspflicht trifft. Der Arbeitgeber hat alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seine bisherigen Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen vergleiche DRdA 1989/23 mwH ÄFlorettaÜ). Die wirtschaftliche Bedingtheit der Kündigung muß vom Arbeitgeber in rational nachvollziehbarer Weise im Kündigungsverfahren dargetan werden vergleiche zuletzt Floretta, DRdA 1989/24).
Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, daß der Arbeitgeber dieser Obliegenheit im vorliegenden Fall nachgekommen ist. Die Beklagte konnte nachweisen, daß die Kündigung der Arbeitnehmerin im Zuge eines alle Abteilungen treffenden Rationalisierungskonzepts erfolgte, das den Zweck hat, das Unternehmen aus der Verlustzone zu bringen. Der Arbeitsplatz der Gekündigten wurde nicht neu besetzt; eine Weiterbeschäftigung der Gekündigten an einem anderen Arbeitsplatz war nach den Feststellungen nicht möglich, weil sie für die Stelle eines Koordinators des UdSSR-Auftrags nicht hinreichend qualifiziert war und der Posten eines Leiters der Wareneingangskontrolle nicht mehr neu besetzt wird. Die Beklagte konnte ihr sohin aus diesen Gründen und zufolge der alle Abteilungen treffenden Personaleinsparungen keine einschlägige freie Stelle anbieten. Da für den Personalabbau die vom Erstgericht festgestellten objektiven Gründe maßgeblich waren, ist die Kündigung betrieblich gerechtfertigt (vgl Grillberger, Neue Tendenzen im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz, WBl 1990, 7 ff, 12). Insoweit kam der Beklagten als Betriebsinhaberin das freie Entscheidungsrecht darüber zu, welche Maßnahmen sie zweckmäßigerweise ergreift, um den betrieblichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Der Einwand des Revisionswerbers, das Vorligen der betrieblichen Erfordernisse hätte im Wege einer sozialen Auswahl für jeden einzelnen der verbliebenen Arbeitnehmer geprüft werden müssen, ist in diesem Zusammenhang nicht stichhältig und läuft auf den in diesem Verfahren nicht erhobenen Einwand eines Sozialvergleichs hinaus. Der Unterschied zwischen der Gestaltungspflicht des Arbeitgebers, die diesen verpflichtet zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem Gekündigten anbieten muß, und zum Sozialvergleich bestehe eben darin, daß beim Sozialvergleich ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden soll, während es dort um die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes geht (vgl Grillberger aaO 10). Soweit der Arbeitgeber dabei soziale Gesichtspunkte vernachlässigt, trägt er ohnehin das Risiko, daß die Kündigung trotz bestehender betrieblicher Interessen als sozial ungerechtfertigt für unwirksam erklärt wird. Ob nämlich diese festgestellten wirtschaftlichen Umstände als betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Gekündigten entgegenstehen und daher die Sozialwidrigkeit der Kündigung ausschließen, anzusehen sind, ist durch Vornahme einer Abwägung der beeinträchtigten wesentlichen Interessen der Gekündigten mit den Interessen des Betriebes zu ermitteln. Überwiegen die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen der Gekündigten an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Überwiegen dagegen die wesentlichen Interessen der Gekündigten die betrieblichen Nachteile, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt.Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, daß der Arbeitgeber dieser Obliegenheit im vorliegenden Fall nachgekommen ist. Die Beklagte konnte nachweisen, daß die Kündigung der Arbeitnehmerin im Zuge eines alle Abteilungen treffenden Rationalisierungskonzepts erfolgte, das den Zweck hat, das Unternehmen aus der Verlustzone zu bringen. Der Arbeitsplatz der Gekündigten wurde nicht neu besetzt; eine Weiterbeschäftigung der Gekündigten an einem anderen Arbeitsplatz war nach den Feststellungen nicht möglich, weil sie für die Stelle eines Koordinators des UdSSR-Auftrags nicht hinreichend qualifiziert war und der Posten eines Leiters der Wareneingangskontrolle nicht mehr neu besetzt wird. Die Beklagte konnte ihr sohin aus diesen Gründen und zufolge der alle Abteilungen treffenden Personaleinsparungen keine einschlägige freie Stelle anbieten. Da für den Personalabbau die vom Erstgericht festgestellten objektiven Gründe maßgeblich waren, ist die Kündigung betrieblich gerechtfertigt vergleiche Grillberger, Neue Tendenzen im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz, WBl 1990, 7 ff, 12). Insoweit kam der Beklagten als Betriebsinhaberin das freie Entscheidungsrecht darüber zu, welche Maßnahmen sie zweckmäßigerweise ergreift, um den betrieblichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Der Einwand des Revisionswerbers, das Vorligen der betrieblichen Erfordernisse hätte im Wege einer sozialen Auswahl für jeden einzelnen der verbliebenen Arbeitnehmer geprüft werden müssen, ist in diesem Zusammenhang nicht stichhältig und läuft auf den in diesem Verfahren nicht erhobenen Einwand eines Sozialvergleichs hinaus. Der Unterschied zwischen der Gestaltungspflicht des Arbeitgebers, die diesen verpflichtet zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem Gekündigten anbieten muß, und zum Sozialvergleich bestehe eben darin, daß beim Sozialvergleich ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden soll, während es dort um die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes geht vergleiche Grillberger aaO 10). Soweit der Arbeitgeber dabei soziale Gesichtspunkte vernachlässigt, trägt er ohnehin das Risiko, daß die Kündigung trotz bestehender betrieblicher Interessen als sozial ungerechtfertigt für unwirksam erklärt wird. Ob nämlich diese festgestellten wirtschaftlichen Umstände als betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Gekündigten entgegenstehen und daher die Sozialwidrigkeit der Kündigung ausschließen, anzusehen sind, ist durch Vornahme einer Abwägung der beeinträchtigten wesentlichen Interessen der Gekündigten mit den Interessen des Betriebes zu ermitteln. Überwiegen die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen der Gekündigten an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Überwiegen dagegen die wesentlichen Interessen der Gekündigten die betrieblichen Nachteile, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Reduzierung der Personalkosten, die 50 % der Gesamtkosten ausmachen, Voraussetzung für die Beklagte, die durch Konjunktureinbrüche bedingten erheblichen Verluste zu mindern. Die Beklagte wird die sogenannte Gewinnschwelle erst bei einem Personalstand von rund 390 Mitarbeitern erreichen. In diesem Stadium der Konsolidierung ist eine Kostenbelastung von fast einer halben Million Schilling jährlich von ganz erheblicher Bedeutung für die Gesundung der Finanzlage des Unternehmens.
Hinsichtlich der Gekündigten wird die wesentliche Beeinträchtigung ihrer Interessen dadurch gemildert, daß ihr Ehegatte ein Einkommen bezieht, von dem eine dreiköpfige Familie jedenfalls leben kann. Insoweit ist auch hier auf die gesamte wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers und daher auch auf das Einkommen des Ehegatten Bedacht zu nehmen (Kuderna aaO, 11; WBl 1989, 124). Auch wenn die gekündigte Arbeitnehmerin an ihrem neuen Arbeitsplatz vorerst weniger verdient als bei der Beklagten, ist sie daher insgesamt durch die Kündigung nicht so in ihren Interessen beeinträchtigt wie es die Beklagte im Falle der Unmöglichkeit wäre, ihre existenzbedrohenden Verluste durch Kostenreduzierung abzubauen. Die abschließend vorzunehmende Abwägung der beeinträchtigten wesentlichen Interessen der Gekündigten mit den Interessen des Betriebes führt sohin zu dem auch von den Vorinstanzen - wenngleich mit zum Teil unrichtiger
Begründung - angenommenen Ergebnis, daß die Kündigung der Arbeitnehmerin sozial gerechtfertigt war (DRdA 1989/23 ÄFlorettaÜ; DRdA 1989/24 ÄFlorettaÜ = WBl 1989, 217).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage gilt das zu den Einwänden der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung Ausgeführte.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage gilt das zu den Einwänden der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung Ausgeführte.