Rechtssatz RS0051841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051841
Entscheidungsdatum
28.11.2018
Rechtssatz
Der Unterschied zwischen der Gestaltungspflicht des Arbeitgebers, die diesen verpflichtet zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem Gekündigten anbieten muss, zum Sozialvergleich besteht darin, dass beim Sozialvergleich ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden soll, während es dort um die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes geht. Soweit der Arbeitgeber dabei soziale Gesichtspunkte vernachlässigt, trägt er ohnehin das Risiko, dass die Kündigung trotz bestehender betrieblicher Interessen als sozial ungerechtfertigt für unwirksam erklärt wird.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 151/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 151/90
Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874
- 9 ObA 310/93
Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 310/93
Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 9 ObA 189/01m
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 189/01m
nur: Der Unterschied zwischen der Gestaltungspflicht des Arbeitgebers, die diesen verpflichtet zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem Gekündigten anbieten muss, zum Sozialvergleich besteht darin, dass beim Sozialvergleich ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden soll, während es dort um die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes geht. (T2)
- 9 ObA 143/05b
Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 ObA 143/05b
Vgl auch; nur T2
- 9 ObA 3/07t
Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 ObA 3/07t
Auch; nur T2; Beisatz: Im Rahmen der Prüfung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung ist auch zu überprüfen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist. Diese verpflichtet den Arbeitgeber zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem zu kündigenden Arbeitnehmer anbieten muss. (T3)
- 9 ObA 57/07h
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 57/07h
Vgl auch; nur T2
- 9 ObA 105/11y
Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 105/11y
Vgl auch
- 8 ObA 95/11w
Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 95/11w
Vgl auch; Beis wie T3
- 9 ObA 137/17p
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 137/17p
Vgl auch; Beis wie T3
- 9 ObA 12/18g
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 12/18g
Vgl auch
- 9 ObA 123/18f
Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 ObA 123/18f
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051841
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19900627_OGH0002_009OBA00151_9000000_002