Rechtssatz RS0051837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051837
Entscheidungsdatum
11.05.2010
Rechtssatz
Ohne entsprechendes Vorbringen des Arbeitnehmers ist kein Sozialvergleich durchzuführen. (§ 48 ASGG).Ohne entsprechendes Vorbringen des Arbeitnehmers ist kein Sozialvergleich durchzuführen. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 338/89
Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 338/89
- 9 ObA 151/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 151/90
Auch; Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874
- 9 ObA 323/92
Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 323/92
Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 9 ObS 310/93
Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObS 310/93
Beis wie T1
- 9 ObA 189/01m
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 189/01m
- 9 ObA 57/07h
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 57/07h
- 9 ObA 69/09a
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 69/09a
Beisatz: Dieses Vorbringen muss nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG dartun, dass die Kündigung für die gekündigte Person eine größere soziale Härte darstellt als für einen anderen Arbeitnehmer des gleichen Betriebs und derselben Tätigkeitssparte. Um das Ausmaß der sozialen Härte für die gekündigte Person mit jenem für die Vergleichsperson vergleichen zu können, bedarf es der Substantiierung und genauen Beleuchtung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der in den Sozialvergleich einzubeziehenden Personen einschließlich der jeweiligen Beschäftigungszeit im Betrieb und der jeweiligen individuellen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. (T2); Beisatz: Es bleibt einem gekündigten Arbeitnehmer unbenommen, wieviele Arbeitnehmer er in den angestrebten Sozialvergleich einbeziehen will. Generell ist dabei aber zu beachten, dass es nicht die Aufgabe des Gerichts oder eines von ihm bestellten Sachverständigen ist, die Vergleichspersonen für den gekündigten Arbeitnehmer zu suchen und auszuwählen. Der Arbeitnehmer hat die Vergleichspersonen daher namentlich zu benennen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051837
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19900117_OGH0002_009OBA00338_8900000_001