Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Soweit der Revisionswerber bei seinen Ausführungen über die Interessenbeeinträchtigung nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen, sondern von seiner Aussage als Partei ausgeht, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, so daß sich eine Stellungnahme erübrigt.
Die Frage, ob der Kläger während der Entgeltfortzahlung Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, ist nicht entscheidungswesentlich, weil nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen der Kläger unmittelbar nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung einen - wenn auch etwas niedriger entlohnten - adäquaten Arbeitsplatz erlangen konnte und während der Zeit der Postensuche infolge Fortzahlung des Entgeltes keine finanzielle Einbuße hinzunehmen hatte.
Da der im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt und damit qualifiziert vertretene (§ 40 Abs 1 iVm § 63 Abs 1 ASGG) Kläger nicht vorgebracht hat, daß die Kündigung von ihm bestimmt bezeichnete andere Dienstnehmer der beklagten Partei, deren Arbeit er zu leisten fähig und willens ist, im Hinblick auf deren soziale Verhältnisse weniger hart treffen würde als ihn selbst, war ein Sozialvergleich nicht vorzunehmen (siehe Kuderna, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, DRdA 1975, 9 ff [19 mwN]; 9 Ob A 338/89; SZ 63/119 = Arb 10.874 = WBl 1991, 27). Die Argumenation des Revisionswerbers, die beklagte Partei hätte nicht eine jüngere, bis dahin ebenso wie der Kläger in einer in der Folge aufgelassenen Abteilung beschäftigte Dienstnehmerin, sondern den Kläger auf einen Arbeitsplatz in der Finanzverwaltung versetzen müssen, geht daher ins Leere; in diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, daß die von der beklagten Partei in der Finanzverwaltung eingesetzte Dienstnehmerin anders als der Kläger infolge ihrer Vorkenntnisse in der EDV nur einen Monat Einschulungszeit benötigte, während beim Kläger mit einer solchen von drei bis vier Monaten zu rechnen war.Da der im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt und damit qualifiziert vertretene (Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ASGG) Kläger nicht vorgebracht hat, daß die Kündigung von ihm bestimmt bezeichnete andere Dienstnehmer der beklagten Partei, deren Arbeit er zu leisten fähig und willens ist, im Hinblick auf deren soziale Verhältnisse weniger hart treffen würde als ihn selbst, war ein Sozialvergleich nicht vorzunehmen (siehe Kuderna, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, DRdA 1975, 9 ff [19 mwN]; 9 Ob A 338/89; SZ 63/119 = Arb 10.874 = WBl 1991, 27). Die Argumenation des Revisionswerbers, die beklagte Partei hätte nicht eine jüngere, bis dahin ebenso wie der Kläger in einer in der Folge aufgelassenen Abteilung beschäftigte Dienstnehmerin, sondern den Kläger auf einen Arbeitsplatz in der Finanzverwaltung versetzen müssen, geht daher ins Leere; in diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, daß die von der beklagten Partei in der Finanzverwaltung eingesetzte Dienstnehmerin anders als der Kläger infolge ihrer Vorkenntnisse in der EDV nur einen Monat Einschulungszeit benötigte, während beim Kläger mit einer solchen von drei bis vier Monaten zu rechnen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 58 Abs 1 Satz 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 58, Absatz eins, Satz 1 ASGG in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.