Die Revision ist nicht berechtigt.
Gegenstand der Revisionsausführungen und damit des Revisionsverfahrens ist - ebenso wie der Berufungsausführungen - ausschließlich die Frage, ob die beklagte Partei dadurch, daß sie dem Kläger den am 15.9.1987 ausgeschriebenen Posten eines kaufmännischen Auftragsreferenten nicht von sich aus angeboten hat, ihre Pflicht, alle Möglichkeiten zur weiteren Beschäftigung des Klägers in einer anderen Verwendung auszuschöpfen (sogenannte Gestaltungspflicht) verletzt hat. Auf andere rechtliche Fragen ist daher hier nicht einzugehen.
Diese Frage ist meritorisch zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgesprochen, daß bei der Prüfung, ob eine Kündigung in den Betriebsverhältnissen begründet ist, von dem Sachverhalt ausgegangen werden muß, der im Zeitpunkt der Anfechtung der Kündigung gegeben ist (Arb 5637; ebenso 2 Ob 554/86; hingegen Kuderna, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, DRdA 1975, 12 iVm 16: Für die Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandsmerkmales der betrieblichen Erfordernisse ist der Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung von Bedeutung, Floretta-Strasser, Komm z ArbVG 651: Grundsätzlich ist vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung auszugehen). Sowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch der Betriebsbedingtheit der Kündigung muß aber auch die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Diese sind in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (Kuderna aaO 12 und 16). Die erst nach Anfechtung der Kündigung, aber noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers erfolgte Postenausschreibung durch die beklagte Partei ist daher bei der Entscheidung jedenfalls zu berücksichtigen.Diese Frage ist meritorisch zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgesprochen, daß bei der Prüfung, ob eine Kündigung in den Betriebsverhältnissen begründet ist, von dem Sachverhalt ausgegangen werden muß, der im Zeitpunkt der Anfechtung der Kündigung gegeben ist (Arb 5637; ebenso 2 Ob 554/86; hingegen Kuderna, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, DRdA 1975, 12 in Verbindung mit 16: Für die Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandsmerkmales der betrieblichen Erfordernisse ist der Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung von Bedeutung, Floretta-Strasser, Komm z ArbVG 651: Grundsätzlich ist vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung auszugehen). Sowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch der Betriebsbedingtheit der Kündigung muß aber auch die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Diese sind in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (Kuderna aaO 12 und 16). Die erst nach Anfechtung der Kündigung, aber noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers erfolgte Postenausschreibung durch die beklagte Partei ist daher bei der Entscheidung jedenfalls zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht hat jedoch eine Verletzung der Gestaltungspflicht durch die beklagte Partei zutreffend verneint. Die beklagte Partei hat am 15.9.1987 eine interne Stellenausschreibung vorgenommen. Gesucht wurde aus den Reihen der eigenen Bediensteten ein kaufmännischer Auftragsreferent zur Abwicklung von Inlands- und Auslandsaufträgen. Voraussetzung für die Bewerbung waren
HAK oder HTL-Ausbildung,
gute Englischkenntnisse,
etwa vier bis fünf Jahre Praxis (Beilage A).
Der Kläger konnte von dieser internen Stellenausschreibung zwar erst nach seiner Parteienvernehmung (14.9.1987) Kenntnis erlangen, doch ist sein Vorbringen, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich um diese Planstelle zu bewerben, aktenwidrig, weil er in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29.9.1987 auf diese Ausschreibung hingewiesen hat, also jedenfalls damals davon Kenntnis hatte. Die beklagte Partei brachte damals vor, der Kläger habe sich um diese Stelle nicht beworben und beantragte seine Einvernahme darüber, ob er bereit sei, diese Stelle anzutreten. Der Klagevertreter hat dieses Vorbringen bestritten und keine weitere Erklärung abgegeben.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist der Betriebsinhaber im Rahmen der sogenannten Gestaltungspflicht verbunden, trotz Einschränkung des Betriebes oder trotz Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Der Arbeitgeber darf nicht ohne triftigen Anlaß Arbeitnehmer kündigen und dafür neue einstellen. Im Rahmen von betrieblichen Rationalisierungs- oder Reorganisationsmaßnahmen etc. muß der Arbeitgeber den bisherigen Arbeitnehmern im Rahmen des Zumutbaren Gelegenheit zur Umschulung und Einarbeitung geben. Bei Kündigungen muß die weitere Verwendungsmöglichkeit der betroffenen Arbeitnehmer auf den Gesamtbetrieb hin überprüft werden. Kann der betroffene Arbeitnehmer in einer anderen Abteilung verwendet werden, ist die Kündigung nicht betriebsbedingt (Floretta-Strasser aaO 639).
Der Fall der Kündigung alter Arbeitnehmer und der Aufnahme neuer Arbeitnehmer liegt hier nicht vor, weil die ausgeschriebene Stelle eines kaufmännischen Auftragsreferenten aus dem eigenen Personalstand besetzt werden sollte. Der Kläger hat sich um diese Stelle aber nicht beworben, obwohl ihm die Ausschreibung noch rechtzeitig bekannt wurde. Da es sich um eine Stelle handelte, für die eine kaufmännische Praxis von mehreren Jahren und Fremdsprachenkenntnisse erforderlich waren, lag es für die klagende Partei nicht nahe, daß der Kläger diese Stelle - allenfalls nach einer ihm zumutbaren Einschulungszeit - mit Erfolg ausfüllen könne, da er bei ihr durch Jahrzehnte als Bautechniker beschäftigt war. Die beklagte Partei hat daher ihre Plflicht, die weitere Verwendungsmöglichkeit des Klägers im Gesamtunternehmen entsprechend zu prüfen, nicht etwa dadurch verletzt, daß sie es aus eigenem unterließ, an ihn heranzutreten und ihm den ausgeschriebenen kaufmännischen Posten anzubieten. Da es sich um eine eher ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung des Klägers im Betrieb handelte, hätte er selbst initiativ werden und sich um diese Stelle bewerben müssen. Erst dann wäre die beklagte Partei verpflichtet gewesen, die Frage zu prüfen, ob der Kläger für die außerhalb seiner bisherigen Berufspraxis liegende
Funktion - eventuell nach einer entsprechenden
Einschulung - überhaupt in Betracht kam. Zu dieser Frage hat der Kläger - ohne Beweise anzubieten - nur vorgebracht, daß er die in der Stellenausschreibung erwähnte Tätigkeit ausüben könne. Konkrete Behauptungen darüber, ob er die erforderliche kaufmännische Praxis und Englischkenntnisse besitze, hat er nicht aufgestellt. Aus dem Verhalten des Klägers (seines Vertreters) in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ist der Schluß zu ziehen, daß er eine solche Bewerbung gar nicht ernstlich in Betracht gezogen hat. Für den Kläger als Bautechniker in Betracht kommende Verwendungsmöglichkeiten in anderen Unternehmensbereichen, insbesondere im Bereich Wärmetechnik, wurden geprüft, sind aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht gegeben. Die Vorinstanzen gelangten daher zutreffend zum Ergebnis, daß die Kündigung des Klägers durch betriebliche Erfordernisse, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen, begründet ist (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG).Einschulung - überhaupt in Betracht kam. Zu dieser Frage hat der Kläger - ohne Beweise anzubieten - nur vorgebracht, daß er die in der Stellenausschreibung erwähnte Tätigkeit ausüben könne. Konkrete Behauptungen darüber, ob er die erforderliche kaufmännische Praxis und Englischkenntnisse besitze, hat er nicht aufgestellt. Aus dem Verhalten des Klägers (seines Vertreters) in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ist der Schluß zu ziehen, daß er eine solche Bewerbung gar nicht ernstlich in Betracht gezogen hat. Für den Kläger als Bautechniker in Betracht kommende Verwendungsmöglichkeiten in anderen Unternehmensbereichen, insbesondere im Bereich Wärmetechnik, wurden geprüft, sind aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht gegeben. Die Vorinstanzen gelangten daher zutreffend zum Ergebnis, daß die Kündigung des Klägers durch betriebliche Erfordernisse, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen, begründet ist (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.