Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 9 ObA 310/93 im Rahmen einer Kurzbegründung nach § 48 ASGG davon ausging, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner sozialen Gestaltungspflicht dazu verpflichtet sei, im Fall des Wegfalls eines Arbeitsplatzes aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen die Möglichkeit der Weiterverwendung des betroffenen Arbeitnehmers „in einem anderen Bereich des Konzerns" zu prüfen. Diese Entscheidung ist auf erhebliche Kritik gestoßen, in der die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs als zu weitgehend oder überhaupt als „Versehen" bezeichnet wurde (Jabornegg, Arbeitsvertragsrecht im Konzern [Teil II], DRdA 2002, 118 f; Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht III4, 443; Mazal, Glosse zu 9 ObA 310/93, ecolex 1994, 188; Runggaldier, Interessenabwägung, soziale Gestaltungspflicht und Sozialvergleich bei betriebsbedingter Kündigung, RdW 1994, 110 f; Tomandl, Die sozialwidrige Kündigung 61).Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 9 ObA 310/93 im Rahmen einer Kurzbegründung nach Paragraph 48, ASGG davon ausging, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner sozialen Gestaltungspflicht dazu verpflichtet sei, im Fall des Wegfalls eines Arbeitsplatzes aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen die Möglichkeit der Weiterverwendung des betroffenen Arbeitnehmers „in einem anderen Bereich des Konzerns" zu prüfen. Diese Entscheidung ist auf erhebliche Kritik gestoßen, in der die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs als zu weitgehend oder überhaupt als „Versehen" bezeichnet wurde (Jabornegg, Arbeitsvertragsrecht im Konzern [Teil II], DRdA 2002, 118 f; Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht III4, 443; Mazal, Glosse zu 9 ObA 310/93, ecolex 1994, 188; Runggaldier, Interessenabwägung, soziale Gestaltungspflicht und Sozialvergleich bei betriebsbedingter Kündigung, RdW 1994, 110 f; Tomandl, Die sozialwidrige Kündigung 61).
Schima (Konzerndimensionaler Kündigungsschutz? RdW 1994, 352, [355]) spricht das Hauptproblem eines generellen konzerndimensionalen Kündigungsschutzes an: Bei Erfüllung einer konzernweit verstandenen sozialen Gestaltungspflicht des Arbeitgebers komme es regelmäßig entweder zu einem Vertragspartnerwechsel auf Arbeitgeberseite oder zumindest zu einer Versetzung mit Beschäftigerwechsel in Form einer Arbeitskräfteüberlassung. Es sei daher immer ein drittes Rechtssubjekt mit einem - mehr oder weniger gebundenen - Willen involviert. Zwischen nicht miteinander wirtschaftlich bzw durch Beteiligungen verbundenen Unternehmen sei dieser „Drittbezug" ein unübersteigliches Hindernis für eine Ausdehnung des Kündigungsschutzes über das konkrete Unternehmen hinaus. Der Konzern sei aber dadurch gekennzeichnet, dass die Willensentscheidungen der einzelnen (beherrschten bzw einheitlich geleiteten) Konzernunternehmungen mehr oder weniger stark determiniert sei. Dies sei die nötige, keinesfalls aber ausreichende Voraussetzung für die Einbeziehung von Konzernaspekten bei der sozialen Gestaltungspflicht des Arbeitgebers. Keineswegs ausreichend sei diese Voraussetzung deshalb, weil sich der Arbeitnehmer im „Normalfall", in dem er stets nur in einem Konzernunternehmen tätig gewesen sei und ihm gegenüber auch keinerlei Bezüge zu anderen Konzernunternehmen deutlich gemacht worden seien, nicht auf die Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Konzern berufen könne.
Mazal (ecolex 1994, 188) weist darauf hin, dass die Annahme einer Verpflichtung des kündigenden Arbeitgebers, andere Arbeitgeber für eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu gewinnen, den Kündigungsschutz zu einer weitergehenden „Arbeitsplatzgarantie" machen würde.
Gegen eine generelle konzernweite Betrachtung spricht ferner der Umstand, dass nach der Betriebsverfassung nur derjenige Betriebsrat in das Kündigungs-(vor-)verfahren einzubeziehen ist, der im Betrieb des zu kündigenden Arbeitnehmers installiert ist. Dieser Betriebsrat wird in der Regel nicht in der Lage sein, seinen eigenen Erwägungen im Vorverfahren eine konzernweite Betrachtung zugrunde zu legen. Zudem ergeben sich Bedenken daraus, dass nur dieser Betriebsrat, nicht aber derjenige des anderen Betriebs einbezogen wird, der von Dispositionen im Rahmen der Gestaltungspflicht betroffen sein kann.
Aufgrund all dieser Erwägungen kommt daher die generelle Annahme einer „konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht" des Arbeitgebers im Sinn der Verpflichtung, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz wegfällt, konzernweit zu prüfen bzw für die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers in einem anderen Konzernbetrieb „zu sorgen", nicht in Betracht.
Richtig ist aber, dass in der Lehre verschiedene Konstellationen erwogen wurden, in denen ausnahmsweise eine konzernweite Betrachtung der sozialen Gestaltungspflicht des Arbeitgebers geboten sein könnte. Den dazu vertretenen, im Detail unterschiedlichen Lehrmeinungen ist aber jedenfalls gemein, dass die ausnahmsweise Annahme einer konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht nur im Falle eines "konzernbezogenen Arbeitsverhältnisses" erwogen werden könne. Ein solches konzernbezogenes Arbeitsverhältnis sei dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dazu aufgenommen worden sei, um in verschiedenen Betrieben des Konzerns tätig zu werden (sei es als Führungskraft oder als „Springer"), wenn der Arbeitgeber sich ein derartiges „Verschieben" ausdrücklich vorbehalten habe oder wenn es in der Vergangenheit faktisch zu solchen Wechseln des Arbeitnehmers zwischen verschiedenen Betrieben gekommen sei (Grillberger, Neue Tendenzen im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz? wbl 1990, 7 [10]; Schima, RdW 1994, 352 [355]; Mazal, ecolex 1994, 188; Jabornegg, DRdA 2002, 118 f; Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht III4, 443 f; Kreil, Arbeitsverhältnisse im Konzern 209 f). Nach Tomandl (Die sozialwidrige Kündigung 61) sind auch in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt gleichzeitig in zwei verschiedenen Betrieben beschäftigt war, beide Betriebe auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu überprüfen. Diese Prüfung habe auch in Fällen zu geschehen, in denen aus der bisherigen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses wahrscheinlich ist, dass der Arbeitnehmer in naher Zukunft in einen anderen Betrieb transferiert worden wäre.
All diese in der Lehre erwogenen Ausnahmefälle liegen aber nach dem ausreichend festgestellten Sachverhalt hier nicht vor: Nach diesem ist der Kläger seit 28 Jahren ununterbrochen im Betrieb seiner vertragsgemäßen Arbeitgeberin, der Beklagten (bzw deren Rechtsvorgängerin), beschäftigt, sodass für die Annahme eines „konzernbezogenen" bzw eines betriebsübergreifenden Arbeitsverhältnisses jeder Ansatzpunkt fehlt. In einem solchen Fall besteht daher im Sinne der dargestellten Rechtslage für die Annahme einer konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht des Arbeitgebers keine Grundlage.
Das Erstgericht hat daher das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen, sodass sein Urteil wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 erster Satz ASGG iVm § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz ASGG in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO.