Bei Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs.3 Z 2 ArbVG ist unter Einbeziehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen primär zu prüfen, ob die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Bei älteren Arbeitnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß besonders zu berücksichtigen. Liegt eine solche Interessenbeeinträchtigung vor, ist die Kündigung nur dann nicht sozialwidrig, wenn der Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes (§ 105 Abs.3 Z 2 lit.a und b ArbVG) erbracht wird. Aber auch dadurch wird die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht immer aufgehoben. Es ist eine Abwägung der durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen (SZ 63/119; DRdA 1992/53; 9 ObA 233/93). Als Umstände, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs.3 Z 2 lit.b ArbVG entgegenstehen, kommen wirtschaftliche, technische oder organisatorische Belange in Betracht. Darunter fallen unter anderem mangelnde Aufträge, Rückgang des Absatzes, Wettbewerbsrücksichten, geringe Ertragslage (DRdA 1988/10) und damit auch die erwirtschafteten Verluste. Die Kündigung ist nur dann in den Betriebsverhältnissen gerechtfertigt, wenn im gesamten Betrieb gerade für den betroffenen Arbeitnehmer kein Bedarf besteht und daher die Kündigung notwendig ist (DRdA 1988/10; Arb 10.771). Wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten zur Personalreduktion zwingen und der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers betroffen ist, liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund auch dann vor, wenn der Tätigkeitsbereich dieses Arbeitnehmers zwar nicht wegfällt, aber eine Nachbesetzung wegen Rationalisierung unterbleibt, weil die Tätigkeit von anderen Arbeitnehmern mitübernommen wird, soferne mit diesen Maßnahmen eine nicht unbeträchtliche Kostenverringerung eintritt (DRdA 1992/41).Bei Beurteilung des Anfechtungsgrundes des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ist unter Einbeziehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen primär zu prüfen, ob die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Bei älteren Arbeitnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß besonders zu berücksichtigen. Liegt eine solche Interessenbeeinträchtigung vor, ist die Kündigung nur dann nicht sozialwidrig, wenn der Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b ArbVG) erbracht wird. Aber auch dadurch wird die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht immer aufgehoben. Es ist eine Abwägung der durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen (SZ 63/119; DRdA 1992/53; 9 ObA 233/93). Als Umstände, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG entgegenstehen, kommen wirtschaftliche, technische oder organisatorische Belange in Betracht. Darunter fallen unter anderem mangelnde Aufträge, Rückgang des Absatzes, Wettbewerbsrücksichten, geringe Ertragslage (DRdA 1988/10) und damit auch die erwirtschafteten Verluste. Die Kündigung ist nur dann in den Betriebsverhältnissen gerechtfertigt, wenn im gesamten Betrieb gerade für den betroffenen Arbeitnehmer kein Bedarf besteht und daher die Kündigung notwendig ist (DRdA 1988/10; Arb 10.771). Wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten zur Personalreduktion zwingen und der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers betroffen ist, liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund auch dann vor, wenn der Tätigkeitsbereich dieses Arbeitnehmers zwar nicht wegfällt, aber eine Nachbesetzung wegen Rationalisierung unterbleibt, weil die Tätigkeit von anderen Arbeitnehmern mitübernommen wird, soferne mit diesen Maßnahmen eine nicht unbeträchtliche Kostenverringerung eintritt (DRdA 1992/41).
Insoweit haben auch die Vorinstanzen die Rechtslage zutreffend wiedergegeben und kann daher auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen verwiesen werden. Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, woran die betrieblichen Erfordernisse, die gemäß § 105 Abs.3 Z 2 lit.b ArbVG einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen können, zu messen sind. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann nicht zweifelhaft sein, daß das Werk N***** zumindest vor der Umstrukturierung als selbständiger Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG zu werten ist. Nach Abs.1 der genannten Gesetzesstelle gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht, als Betrieb. Wesenselemente eines Betriebes sind demnach der Betriebsinhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten und das Vorliegen einer auf Dauer berechneten Tätigkeit. Dabei müssen Betriebsmittel und Beschäftigte zu einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt sein, die der Hauptsache nach in dreifacher Weise zum Ausdruck kommen muß, nämlich in der Einheit des Betriebsinhabers, in der Einheit des Betriebszwecks und in der Einheit der Organisation. Um von einem Betrieb als Bestandteil eines Unternehmens sprechen zu können, muß also der organisatorischen Einheit ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht eingeräumt sein. Ebenso muß das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen (Arb 9453; 10.016). Die Selbständigkeit eines Betriebes wird nicht entscheidend dadurch beeinträchtigt, daß bestimmte administrative kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden für eine Reihe von Betriebsstellen in einer Zentrale gemeinsam geführt werden; insbesondere geht der Betriebscharakter nicht deshalb verloren, weil die Personalangelegenheiten für mehrere Betriebe gemeinsam von der Unternehmensspitze bearbeitet werden (Arb 8073; 8674; 10.016; SZ 59/89; Strasser in Floretta/Strasser, Komm.z.ArbVG 202 f Anm.2.2.3).Insoweit haben auch die Vorinstanzen die Rechtslage zutreffend wiedergegeben und kann daher auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen verwiesen werden. Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, woran die betrieblichen Erfordernisse, die gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen können, zu messen sind. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann nicht zweifelhaft sein, daß das Werk N***** zumindest vor der Umstrukturierung als selbständiger Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG zu werten ist. Nach Absatz eins, der genannten Gesetzesstelle gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht, als Betrieb. Wesenselemente eines Betriebes sind demnach der Betriebsinhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten und das Vorliegen einer auf Dauer berechneten Tätigkeit. Dabei müssen Betriebsmittel und Beschäftigte zu einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt sein, die der Hauptsache nach in dreifacher Weise zum Ausdruck kommen muß, nämlich in der Einheit des Betriebsinhabers, in der Einheit des Betriebszwecks und in der Einheit der Organisation. Um von einem Betrieb als Bestandteil eines Unternehmens sprechen zu können, muß also der organisatorischen Einheit ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht eingeräumt sein. Ebenso muß das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen (Arb 9453; 10.016). Die Selbständigkeit eines Betriebes wird nicht entscheidend dadurch beeinträchtigt, daß bestimmte administrative kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden für eine Reihe von Betriebsstellen in einer Zentrale gemeinsam geführt werden; insbesondere geht der Betriebscharakter nicht deshalb verloren, weil die Personalangelegenheiten für mehrere Betriebe gemeinsam von der Unternehmensspitze bearbeitet werden (Arb 8073; 8674; 10.016; SZ 59/89; Strasser in Floretta/Strasser, Komm.z.ArbVG 202 f Anm.2.2.3).
Das Werk N*****, in welchem der Kläger beschäftigt war, war bis zur Umstrukturierung als eine organisatorisch-technische Einheit zu betrachten und damit dem Betriebsbegriff des § 34 Abs.1 ArbVG zu unterstellen. Wie bereits das Erstgericht zutreffend darlegte, ergibt sich dies aus den eigenständigen Produktionsbereichen (Färberei, Weberei und Ausrüstung) sowie der weitestgehend selbständigen Führung der Verwaltung wie etwa der Lohnbuchhaltung. Auch daß für das Werk ein eigener Arbeiterbetriebsrat besteht, kann als Indiz gewertet werden.Das Werk N*****, in welchem der Kläger beschäftigt war, war bis zur Umstrukturierung als eine organisatorisch-technische Einheit zu betrachten und damit dem Betriebsbegriff des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG zu unterstellen. Wie bereits das Erstgericht zutreffend darlegte, ergibt sich dies aus den eigenständigen Produktionsbereichen (Färberei, Weberei und Ausrüstung) sowie der weitestgehend selbständigen Führung der Verwaltung wie etwa der Lohnbuchhaltung. Auch daß für das Werk ein eigener Arbeiterbetriebsrat besteht, kann als Indiz gewertet werden.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist bei der Beurteilung der Betriebsbedingtheit der Kündigung auch die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers heranzuziehen, wenn diese noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Kündigung stehen (WBl. 1988, 399; 9 ObA 224/89). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes arbeiteten nach Abschluß der Umstrukturierung mit Jahresende 1993 im Werk N***** noch ca. 30 Personen und verblieb als selbständiger Produktionsbereich die gesamte Appretur (Ausrüsterei) im Werk. Wenngleich die Lohnbuchhaltung nunmehr zentral vom Werk K***** ausgeführt wird, kann aufgrund der oben dargestellten rechtlichen Erwägungen nicht ohneweiteres davon gesprochen werden, daß die organisatorisch-technische Betriebseinheit zur Gänze zerschlagen worden wäre. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers weist auch die nunmehr im Werk N***** durchgeführte Tätigkeit eine ausreichende Abgeschlossenheit und Unabhängigkeit von den Betriebsvorgängen im Werk K***** auf, sodaß nach den bisherigen Beweisergebnissen auch weiterhin vom Vorliegen eines - wenngleich verkleinerten - selbständigen Betriebes ausgegangen werden kann.
Mit der Frage des Umfanges der Pflicht zur Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten eines Arbeitnehmers bei Bestehen mehrerer Betriebe hat sich der Oberste Gerichtshof in 9 ObA 224/89 = DRdA 1990, 143 beschäftigt. Er vertrat dort die Ansicht, daß auch in diesem Falle die Prüfung der betrieblichen Erfordernisse grundsätzlich auf den Betrieb zu beschränken sei, in dem der Arbeitnehmer verwendet wurde, daß dieser Grundsatz aber dann nicht Anwendung findet, wenn wegen besonderer Umstände eine weitergehende Prüfpflicht des Arbeitgebers bestehe, zB wenn der Arbeitnehmer schon wiederholt in verschiedenen Betrieben des Betriebsinhabers gearbeitet habe. Damit bezog sich der Oberste Gerichtshof offenkundig auf die Auffassung Florettas in Floretta/Strasser, Komm.z.ArbVG 640, der zu den besonderen Umständen, die zu einer erweiterten Prüfpflicht führen, neben dem bereits zitierten Fall auch noch den Umstand anführt, daß der Arbeitnehmer durch einen schweren Arbeitsunfall besonders berücksichtigungswürdig sei. Zum selben Problem hat auch Kuderna in DRdA 1975, 9 (Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) Stellung genommen. Auch er vertritt die Ansicht, daß die der Weiterbeschäftigung entgegenstehenden Erfordernisse sich auf einen Betrieb im Sinne der §§ 34, 35 ArbVG beziehen müssen und nicht auf die Verhältnisse des Gesamtunternehmens oder einer bestimmten Betriebsabteilung. Es habe daher eine Prüfung in der Richtung, ob der Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers beschäftigt werden könne, zu unterbleiben, es sei denn, den Arbeitgeber treffe eine besondere Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer gegenüber, etwa weil er diesem eine Dauerstellung zugesagt hat, weil er die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung zu vertreten hat, weil die betrieblichen Erfordernisse auf einem vom Arbeitnehmer nicht verschuldeten Arbeitsunfall beruhen, weil der Arbeitnehmer schon wiederholt in verschiedenen Betrieben seines Arbeitgebers gearbeitet hat, weil eine Verwendung in diesen verschiedenen Betrieben vereinbart worden ist oder weil ein Leiharbeitsverhältnis vorliegt. Grillberger in WBl 1990, 7 (Neue Tendenzen im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz?) hält die Beschränkung der Prüfpflicht auf den konkreten Betrieb rechtspolitisch nicht unbedingt für einsichtig. Es gehe schließlich bei der Kündigung um die Auflösung der Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es wäre also konsequent, auf die weiteren Verwendungsmöglichkeiten beim Arbeitgeber und nicht beim Betriebsinhaber abzustellen. Die herrschende Ansicht habe aber eindeutig den Gesetzeswortlaut für sich. § 105 Abs.3 Z 2 lit.b ArbVG spreche nämlich von "betrieblichen" Erfordernissen und nicht etwa von Erfordernissen des Unternehmens. Auch sonst sei dem Gesetz die Unterscheidung von Betrieb und Unternehmen geläufig. Das zeige sich beim Erfordernis einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer im Betrieb "oder" Unternehmen (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG). Außerdem sehe § 121 Abs.1 ArbVG ausdrücklich vor, daß es auf die Weiterverwendungsmöglichkeit des gekündigten Betriebsratsmitgliedes im Betrieb "oder" Unternehmen ankomme. Dennoch seien die von Floretta und Kuderna erwähnten Ausnahmefälle zu billigen. Die gesetzliche Regelung, wonach es nur auf die Weiterverwendungsmöglichkeit im Betrieb ankommen solle, liege nämlich im Interesse des Arbeitgebers. Seine Organisationsentscheidung solle respektiert werden. Wenn aber der Arbeitgeber selbst auf die organisatorische Selbständigkeit keinen Wert gelegt hat, indem er zB den Arbeitnehmer in verschiedenen Betrieben einsetzt oder sich diesen Einsatz vorbehalten hat, sollte auch im Kündigungsschutz die Selbständigkeit der Betriebe keine Rolle mehr spielen.Mit der Frage des Umfanges der Pflicht zur Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten eines Arbeitnehmers bei Bestehen mehrerer Betriebe hat sich der Oberste Gerichtshof in 9 ObA 224/89 = DRdA 1990, 143 beschäftigt. Er vertrat dort die Ansicht, daß auch in diesem Falle die Prüfung der betrieblichen Erfordernisse grundsätzlich auf den Betrieb zu beschränken sei, in dem der Arbeitnehmer verwendet wurde, daß dieser Grundsatz aber dann nicht Anwendung findet, wenn wegen besonderer Umstände eine weitergehende Prüfpflicht des Arbeitgebers bestehe, zB wenn der Arbeitnehmer schon wiederholt in verschiedenen Betrieben des Betriebsinhabers gearbeitet habe. Damit bezog sich der Oberste Gerichtshof offenkundig auf die Auffassung Florettas in Floretta/Strasser, Komm.z.ArbVG 640, der zu den besonderen Umständen, die zu einer erweiterten Prüfpflicht führen, neben dem bereits zitierten Fall auch noch den Umstand anführt, daß der Arbeitnehmer durch einen schweren Arbeitsunfall besonders berücksichtigungswürdig sei. Zum selben Problem hat auch Kuderna in DRdA 1975, 9 (Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG) Stellung genommen. Auch er vertritt die Ansicht, daß die der Weiterbeschäftigung entgegenstehenden Erfordernisse sich auf einen Betrieb im Sinne der Paragraphen 34, 35, ArbVG beziehen müssen und nicht auf die Verhältnisse des Gesamtunternehmens oder einer bestimmten Betriebsabteilung. Es habe daher eine Prüfung in der Richtung, ob der Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers beschäftigt werden könne, zu unterbleiben, es sei denn, den Arbeitgeber treffe eine besondere Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer gegenüber, etwa weil er diesem eine Dauerstellung zugesagt hat, weil er die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung zu vertreten hat, weil die betrieblichen Erfordernisse auf einem vom Arbeitnehmer nicht verschuldeten Arbeitsunfall beruhen, weil der Arbeitnehmer schon wiederholt in verschiedenen Betrieben seines Arbeitgebers gearbeitet hat, weil eine Verwendung in diesen verschiedenen Betrieben vereinbart worden ist oder weil ein Leiharbeitsverhältnis vorliegt. Grillberger in WBl 1990, 7 (Neue Tendenzen im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz?) hält die Beschränkung der Prüfpflicht auf den konkreten Betrieb rechtspolitisch nicht unbedingt für einsichtig. Es gehe schließlich bei der Kündigung um die Auflösung der Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es wäre also konsequent, auf die weiteren Verwendungsmöglichkeiten beim Arbeitgeber und nicht beim Betriebsinhaber abzustellen. Die herrschende Ansicht habe aber eindeutig den Gesetzeswortlaut für sich. Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG spreche nämlich von "betrieblichen" Erfordernissen und nicht etwa von Erfordernissen des Unternehmens. Auch sonst sei dem Gesetz die Unterscheidung von Betrieb und Unternehmen geläufig. Das zeige sich beim Erfordernis einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer im Betrieb "oder" Unternehmen (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG). Außerdem sehe Paragraph 121, Absatz eins, ArbVG ausdrücklich vor, daß es auf die Weiterverwendungsmöglichkeit des gekündigten Betriebsratsmitgliedes im Betrieb "oder" Unternehmen ankomme. Dennoch seien die von Floretta und Kuderna erwähnten Ausnahmefälle zu billigen. Die gesetzliche Regelung, wonach es nur auf die Weiterverwendungsmöglichkeit im Betrieb ankommen solle, liege nämlich im Interesse des Arbeitgebers. Seine Organisationsentscheidung solle respektiert werden. Wenn aber der Arbeitgeber selbst auf die organisatorische Selbständigkeit keinen Wert gelegt hat, indem er zB den Arbeitnehmer in verschiedenen Betrieben einsetzt oder sich diesen Einsatz vorbehalten hat, sollte auch im Kündigungsschutz die Selbständigkeit der Betriebe keine Rolle mehr spielen.
Eine vergleichbare Ausnahme liegt im gegenständlichen Fall vor. Die Beklagte hat durch ihre Umstrukturierungsmaßnahmen die organisatorische Selbständigkeit des Betriebes N***** wesentlich eingeschränkt und dabei insbesonders auch den Arbeitsplatz des Klägers in das Werk K***** transfertiert (vgl hiezu: Tomandl, Sozialwidrige Kündigung, 61). Die Beklagte hat selbst die bestehenden Betriebsstrukturen aufgebrochen und einen engeren Zusammenhang zwischen den Werken N***** und K***** geschaffen, als er bisher bestanden hat. Wenngleich das Werk N***** - wie bereits dargestellt - weiterhin als selbständiger Betrieb betrachtet werden kann, ist durch die Organisationsentscheidung des Dienstgebers doch eine Verflechtung der beiden Werke entstanden, die es berechtigt erscheinen läßt, die Umstände, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, an den Erfordernissen beider Betriebe zu messen. Dies umso mehr, da die Beklagte gegenüber dem Kläger auch besondere Fürsorgepflichten im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG treffen: Der Kläger ist nach den Feststellungen seit seinem 15.Lebensjahr im Werk N***** beschäftigt. Er war im Zeitpunkt der Kündigung 49 Jahre alt und ist für seine nicht berufstätige Gattin und zwei Kinder (Schüler und Student) sorgepflichtig. In Anbetracht der derzeitigen wirtschaftlichen Situation und des Lebensalters wird es für ihn nur sehr schwer möglich sein, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen. Ins Gewicht fällt schließlich auch, daß der Kläger nicht auf seinem bisherigen Tätigkeitsbereich im Werk N***** beharrt, sondern bereit ist, auch andere Tätigkeiten, allenfalls nach entsprechenden Schulungen, auszuüben.Eine vergleichbare Ausnahme liegt im gegenständlichen Fall vor. Die Beklagte hat durch ihre Umstrukturierungsmaßnahmen die organisatorische Selbständigkeit des Betriebes N***** wesentlich eingeschränkt und dabei insbesonders auch den Arbeitsplatz des Klägers in das Werk K***** transfertiert vergleiche hiezu: Tomandl, Sozialwidrige Kündigung, 61). Die Beklagte hat selbst die bestehenden Betriebsstrukturen aufgebrochen und einen engeren Zusammenhang zwischen den Werken N***** und K***** geschaffen, als er bisher bestanden hat. Wenngleich das Werk N***** - wie bereits dargestellt - weiterhin als selbständiger Betrieb betrachtet werden kann, ist durch die Organisationsentscheidung des Dienstgebers doch eine Verflechtung der beiden Werke entstanden, die es berechtigt erscheinen läßt, die Umstände, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, an den Erfordernissen beider Betriebe zu messen. Dies umso mehr, da die Beklagte gegenüber dem Kläger auch besondere Fürsorgepflichten im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG treffen: Der Kläger ist nach den Feststellungen seit seinem 15.Lebensjahr im Werk N***** beschäftigt. Er war im Zeitpunkt der Kündigung 49 Jahre alt und ist für seine nicht berufstätige Gattin und zwei Kinder (Schüler und Student) sorgepflichtig. In Anbetracht der derzeitigen wirtschaftlichen Situation und des Lebensalters wird es für ihn nur sehr schwer möglich sein, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen. Ins Gewicht fällt schließlich auch, daß der Kläger nicht auf seinem bisherigen Tätigkeitsbereich im Werk N***** beharrt, sondern bereit ist, auch andere Tätigkeiten, allenfalls nach entsprechenden Schulungen, auszuüben.
Bei diesem Sachverhalt ist die Beklagte im Rahmen der sie treffenden sozialen Gestaltungspflicht verhalten, die Prüfung der Verwendungsmöglichkeit des Klägers auf das gesamte Unternehmen auszudehnen. Sie hat das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG zu behaupten und zu beweisen (RdW 1994, 113) und ist daher dafür beweispflichtig, daß auch die auf das Gesamtunternehmen erweiterte Prüfung keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger erbracht hat.Bei diesem Sachverhalt ist die Beklagte im Rahmen der sie treffenden sozialen Gestaltungspflicht verhalten, die Prüfung der Verwendungsmöglichkeit des Klägers auf das gesamte Unternehmen auszudehnen. Sie hat das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG zu behaupten und zu beweisen (RdW 1994, 113) und ist daher dafür beweispflichtig, daß auch die auf das Gesamtunternehmen erweiterte Prüfung keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger erbracht hat.
Das Erstgericht hat auf S.13 der Urteilsausfertigung zwar festgestellt, daß überlegt wurde, den Kläger in einem anderen Betriebsbereich einzusetzen, jedoch eine andere Beschäftigungsmöglichkeit nicht gefunden worden und auch kein Arbeitsplatz in absehbarer Zeit frei sei. Diese Feststellung läßt jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob sie sich auf den Betrieb oder das gesamte Unternehmen bezieht. Sie wäre auch in zweiterem Falle zu kursorisch, da es zumindest der genauen Feststellung bedürfte, welche Tätigkeiten der Kläger auszuüben bereit und in der Lage ist und welche korrespondierenden Arbeitsplätze im einzelnen zur Verfügung stehen. Erst wenn diese Feststellungen getroffen sind, wird das Anfechtungsbegehren abschließend beurteilt werden können. Es wird Sache der - im Verfahren erster Instanz unvertretenen und daher vom Gericht entsprechend anzuleitenden - Beklagten sein, entsprechend der sie treffenden dargestellten Behauptungs- und Beweislast ein Vorbringen zu erstatten.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage im § 58 Abs.1 ASGG.Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage im Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.