Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0051938×

Rechtssatz RS0051938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051938

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Rechtssatz

Wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten zur Personalreduktion zwingen und der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers betroffen ist, liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund auch dann vor, wenn der Tätigkeitsbereich dieses Arbeitnehmers zwar nicht wegfällt, aber eine Nachbesetzung wegen Rationalisierung unterbleibt, weil Tätigkeit von anderen Arbeitnehmern mitübernommen wird, soferne mit diesen Maßnahmen eine nicht unbeträchtliche Kostenverringerung eintritt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 233/93
    Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 233/93
    Veröff: DRdA 1994,252 (Trost) = WBl 1994,92
  • 8 ObA 236/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObA 236/94
  • 8 ObA 86/98z
    Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 ObA 86/98z
    Auch; Beisatz: Die Vermutung des Reorganisationsbedarfes im Sinne der §§ 1 Abs 3 und 22 Abs 1 Z 1 Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG)(seit 1.10.1997 in Kraft) hinsichtlich der die Existenz eines Unternehmens bedrohenden Unternehmenskennzahlen begründet die Betriebsnotwendigkeit von Sparmaßnahmen auch schon vor dem formellen Inkrafttreten des URG. (T1)
  • 8 ObA 74/08b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 ObA 74/08b
    Vgl; Beisatz: Es reicht für die Betriebsbedingtheit der Kündigung aus, dass die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers positive Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat. Eine Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist nicht erforderlich. (T2)
  • 9 ObA 48/15x
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 48/15x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051938

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015

Dokumentnummer

JJR_19930908_OGH0002_009OBA00233_9300000_001