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Entscheidung 8 ObA 86/98z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA86/98z

Entscheidungsdatum

25.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Heinrich S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) M.R.D***** KG, und 2.) persönlich haftender Gesellschafter Dipl.Ing.Max D*****, vertreten durch Dr.Manuela M.Pacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, infolge Berichtigungsantrages der beklagten Parteien den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Kostenausspruch der Revisionsentscheidung vom 30.3.1998 wird dahin berichtigt, daß er wie folgt zu lauten hat:

"Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 15.097,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.516,25 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Kostenentscheidung wurde versehentlich der für zwei beklagte Parteien gebührende Streitgenossenzuschlag übersehen, weshalb gemäß Paragraph 419, ZPO der Kostenausspruch zu berichtigen ist.

Anmerkung

E50989 08BA0868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00086.98Z.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19980625_OGH0002_008OBA00086_98Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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