Rechtssatz RS0051690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051690
Entscheidungsdatum
31.08.1994
Rechtssatz
Zwar ist die Pflicht zur Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten eines Arbeitnehmers bei Bestehen mehrerer Betriebe grundsätzlich auf den Betrieb zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer verwendet wurde; dieser Grundsatz findet aber nicht Anwendung, wenn wegen besonderer Umstände eine weitergehende Prüfpflicht des Arbeitgebers besteht, zB wenn der Arbeitnehmer schon wiederholt in verschiedenen Betrieben des Betriebsinhabers gearbeitet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051690
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00224_8900000_001