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Rechtssatz RS0051690

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051690

Geschäftszahl

9ObA224/89; 8ObA236/94

Entscheidungsdatum

31.08.1994

Rechtssatz

Zwar ist die Pflicht zur Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten eines Arbeitnehmers bei Bestehen mehrerer Betriebe grundsätzlich auf den Betrieb zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer verwendet wurde; dieser Grundsatz findet aber nicht Anwendung, wenn wegen besonderer Umstände eine weitergehende Prüfpflicht des Arbeitgebers besteht, zB wenn der Arbeitnehmer schon wiederholt in verschiedenen Betrieben des Betriebsinhabers gearbeitet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051690

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00224_8900000_001