Soweit der Kläger auf dem Standpunkt steht, dass sein Arbeitsverhältnis zufolge seiner Stellung als Prokurist der Erstbeklagten nicht auf die GmbH überging, ist er darauf zu verweisen, dass nach den bindenden Feststellungen 80-90 % seiner Tätigkeiten auf das Kabelwerk entfielen, während er nur mit 10-20 % in der Liegenschaftsverwaltung und -verwertung der Erstbeklagten tätig war. Bei diesem eindeutigen Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers im Bereich des Kabelwerks ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass es beim Mischeinsatz eines mehrfach zugeordneten Arbeitnehmers auf jene Tätigkeit ankommt, die überwiegt, nicht zu beanstanden (vgl Binder aaO § 3 Rz 83; Gahleitner aaO § 3 AVRAG Rz 39; Schima, Umgründungen im Arbeitsrecht 61; 8 ObA 91/97h, ZAS 1998/12 [Winkler], DRdA 1998/33 [Wagnest] ua). Auch der Revisionswerber räumt ein, dass die Tätigkeit in der Liegenschaftsverwaltung und -verwertung einen erheblich geringeren Aufwand als die Tätigkeit im operativen Betrieb erforderte. Im Übrigen hängt die Frage, ob ein „Überwiegen" im vorgenannten Sinn vorliegt, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet demzufolge keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Von einer unvertretbaren Beurteilung des Berufungsgerichts kann nach der Lage des Falls keine Rede sein.Soweit der Kläger auf dem Standpunkt steht, dass sein Arbeitsverhältnis zufolge seiner Stellung als Prokurist der Erstbeklagten nicht auf die GmbH überging, ist er darauf zu verweisen, dass nach den bindenden Feststellungen 80-90 % seiner Tätigkeiten auf das Kabelwerk entfielen, während er nur mit 10-20 % in der Liegenschaftsverwaltung und -verwertung der Erstbeklagten tätig war. Bei diesem eindeutigen Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers im Bereich des Kabelwerks ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass es beim Mischeinsatz eines mehrfach zugeordneten Arbeitnehmers auf jene Tätigkeit ankommt, die überwiegt, nicht zu beanstanden vergleiche Binder aaO Paragraph 3, Rz 83; Gahleitner aaO Paragraph 3, AVRAG Rz 39; Schima, Umgründungen im Arbeitsrecht 61; 8 ObA 91/97h, ZAS 1998/12 [Winkler], DRdA 1998/33 [Wagnest] ua). Auch der Revisionswerber räumt ein, dass die Tätigkeit in der Liegenschaftsverwaltung und -verwertung einen erheblich geringeren Aufwand als die Tätigkeit im operativen Betrieb erforderte. Im Übrigen hängt die Frage, ob ein „Überwiegen" im vorgenannten Sinn vorliegt, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet demzufolge keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Von einer unvertretbaren Beurteilung des Berufungsgerichts kann nach der Lage des Falls keine Rede sein.
Grundsätzlich treten die Folgen des Betriebsübergangs iSd § 3 AVRAG eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" und des „Erwerbers" - ein (Binder aaO § 3 Rz 79; 8 ObS 17/06t ua). Eine vom „Veräußerer" nach dem Übergang eventualiter ausgesprochene Entlassung des übergegangenen Arbeitnehmers ändert an dieser Beurteilung nichts. Davon, dass die Beklagten in dieser Frage die Beurteilung des Klägers teilen, kann keine Rede sein. Der Kläger, der sich in erster Instanz auf keinen Widerspruchsgrund nach § 3 Abs 4 AVRAG gestützt hat, betont in der Revision, dass sich das Thema eines Widerspruchs ohnehin nicht stelle, weil er bei seinem bisherigen Arbeitgeber verblieben sei. Soweit er dennoch Erörterungen zu einem allfälligen Widerspruch anstellt, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung gegenüber dem erstinstanzlichen Klagestandpunkt. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit eines allfälligen Widerspruchs braucht daher nicht eingegangen werden.Grundsätzlich treten die Folgen des Betriebsübergangs iSd Paragraph 3, AVRAG eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" und des „Erwerbers" - ein (Binder aaO Paragraph 3, Rz 79; 8 ObS 17/06t ua). Eine vom „Veräußerer" nach dem Übergang eventualiter ausgesprochene Entlassung des übergegangenen Arbeitnehmers ändert an dieser Beurteilung nichts. Davon, dass die Beklagten in dieser Frage die Beurteilung des Klägers teilen, kann keine Rede sein. Der Kläger, der sich in erster Instanz auf keinen Widerspruchsgrund nach Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG gestützt hat, betont in der Revision, dass sich das Thema eines Widerspruchs ohnehin nicht stelle, weil er bei seinem bisherigen Arbeitgeber verblieben sei. Soweit er dennoch Erörterungen zu einem allfälligen Widerspruch anstellt, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung gegenüber dem erstinstanzlichen Klagestandpunkt. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit eines allfälligen Widerspruchs braucht daher nicht eingegangen werden.
Auf theoretische Überlegungen des Revisionswerbers zu einer allfälligen Vereinbarung des Arbeitnehmers mit dem bisherigen Arbeitgeber, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber des Betriebsteils übergehe, sondern unverändert zum Veräußerer fortbestehe, kommt es hier nicht an, weil eine derartige Vereinbarung nicht getroffen wurde. Der Anwendungsfall des Betriebsteilübergangs iSd § 3 Abs 1 AVRAG setzt notwendigerweise die Teilung eines Betriebs zur Einbringung eines Betriebsteils in ein anderes Unternehmen voraus. Aus der Entscheidung 8 Ob 15/95 (DRdA 1997/12 [Kirschbaum]) ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Dort wurde im Fall eines Konkurses auf Seite der beiden Veräußerer erkannt: Wird ein einheitlicher Betrieb von zwei Unternehmen geführt, sind zumindest dann beide Unternehmen als Veräußerer iSd § 3 Abs 2 AVRAG anzusehen, wenn das Unternehmen, das die materiellen Betriebsmittel zur Verfügung stellt, nicht in Konkurs verfallen ist. Ein derartiger Fall liegt jedoch hier nicht vor, weshalb die diesbezüglichen Überlegungen des Revisionswerbers fehlgehen.Auf theoretische Überlegungen des Revisionswerbers zu einer allfälligen Vereinbarung des Arbeitnehmers mit dem bisherigen Arbeitgeber, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber des Betriebsteils übergehe, sondern unverändert zum Veräußerer fortbestehe, kommt es hier nicht an, weil eine derartige Vereinbarung nicht getroffen wurde. Der Anwendungsfall des Betriebsteilübergangs iSd Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG setzt notwendigerweise die Teilung eines Betriebs zur Einbringung eines Betriebsteils in ein anderes Unternehmen voraus. Aus der Entscheidung 8 Ob 15/95 (DRdA 1997/12 [Kirschbaum]) ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Dort wurde im Fall eines Konkurses auf Seite der beiden Veräußerer erkannt: Wird ein einheitlicher Betrieb von zwei Unternehmen geführt, sind zumindest dann beide Unternehmen als Veräußerer iSd Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG anzusehen, wenn das Unternehmen, das die materiellen Betriebsmittel zur Verfügung stellt, nicht in Konkurs verfallen ist. Ein derartiger Fall liegt jedoch hier nicht vor, weshalb die diesbezüglichen Überlegungen des Revisionswerbers fehlgehen.