Rechtssatz RS0126635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126635
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Rechtssatz
Es besteht kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Doch ist der Widerspruch bei Vorliegen der gesetzlich geregelten sowie bei gleichgewichtigen Gründen möglich, auf die der Gesetzgeber offenkundig nicht Bedacht genommen hat. Im Einzelfall kann sich ein Widerspruchsrecht überdies daraus ergeben, dass die Person des Arbeitgebers als Inhalt des Arbeitsvertrags anzusehen ist (zB zu Ausbildungszwecken) oder dass Rechtsmissbrauch vorliegt.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 41/10b
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
Veröff: SZ 2011/21
- 9 ObA 72/12x
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 72/12x
Auch; Beisatz: § 3 Abs 4 AVRAG sieht ein Widerspruchsrecht vor, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (§ 4 ArbVG) oder die - auf einer Einzelvereinbarung beruhenden - betrieblichen Pensionszusagen (§ 5 ArbVG) nicht übernimmt. Das setzt das konkrete Vorliegen eines solchen Bestandschutzes oder einer entsprechenden Pensionszusage voraus. (T1); Beisatz: § 3 Abs 4 AVRAG beinhaltet kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers für den Fall, dass der neue Inhaber erklärt, eine Pensionskassen-Betriebsvereinbarung nicht zu übernehmen. (T2); Beisatz: Hier: Mit Ausführungen zu § 3 Abs 4 AVRAG gleichgewichtigen Widerspruchsgründen. (T3)
- 9 ObA 14/21f
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 9 ObA 14/21f
Vgl; nur: Es besteht kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126635
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20110222_OGH0002_008OBA00041_10B0000_003