Rechtssatz RS0111017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111017
Entscheidungsdatum
25.04.2024
Norm
AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377/L0187 allg
Rechtssatz
Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. Hingegen kann der Arbeitnehmer auf den durch die Eintrittsautomatik bzw das Verbot einer nicht richtlinienkonformen Kündigung gewährleisteten Schutz verzichten und anstelle der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung Ansprüche aus der ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend machen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 240/98d
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 240/98d
- 8 ObS 219/99k
Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
nur: Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. (T1)
- 8 ObS 94/00g
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 94/00g
Vgl auch
- 8 ObS 126/00p
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 126/00p
- 9 ObA 272/00s
Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 272/00s
Beisatz: Ebenso steht es dem Arbeitnehmer frei, auf den vorgesehenen Schutz freiwillig zu verzichten und mit dem Veräußerer zu vereinbaren, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergehe. Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht verhalten sein, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. In einem derartigen Fall bleibt der Veräußerer alleiniger Schuldner des Arbeitnehmers. (T2)
- 8 ObA 46/03b
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 46/03b
- 9 ObA 105/06s
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 ObA 105/06s
- 9 ObA 121/09y
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht verhalten sein, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. (T3)
Veröff: SZ 2010/139
- 8 ObA 41/10b
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
Veröff: SZ 2011/21
- 8 ObA 10/16b
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 10/16b
- 8 ObA 29/18z
Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 ObA 29/18z
nur T1;Veröff: SZ 2018/60
- 8 ObA 87/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2024 8 ObA 87/23m
Beisatz wie T2 nur: Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht dazu verhalten werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111017
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_009OBA00240_98D0000_002