Rechtssatz RS0062793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062793
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Rechtssatz
Arbeitsrechtlich stehen bei einem Hausbesorgerarbeitsverhältnis die Verpflichtungen des Hausbesorgers hinsichtlich der betreuten Liegenschaft im Vordergrund, so dass für die Arbeitsgebereigenschaft der Grad der Verfügungsmacht über die Liegenschaft eine wesentliche Rolle spielt. Der Hausbesitz wird als eine Art Unternehmen angesehen und daraus geschlossen, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Hausbesorger auf den Erwerber des Hauses übergeht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 139/93
Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 139/93
- 9 ObA 15/96
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 9 ObA 15/96
- 8 ObA 40/05y
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 40/05y
Vgl auch; Beisatz: Möglichkeit eines Betriebsübergangs iSd § 3 Abs 1 AVRAG bei Veräußerung eines Mietshauses. (T1); Beisatz: Für die Frage der Verfügungsgewalt über den Betrieb eines Mietshauses mit einem Hausbesorger mit Dienstwohnung sind auch die Besonderheiten des Hausbesorgerdienstverhältnisses, in dem eine Dienstwohnung zugewiesen wurde, zu berücksichtigen, weist doch ein solches Dienstverhältnis sowohl arbeitsrechtliche als auch bestandsrechtliche Elemente auf. Allein die Abrechnungsvorgänge hinsichtlich der Mietzinseinnahmen können in einem solchen Fall nicht als entscheidend angesehen werden. (T2)
- 9 ObA 16/09g
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 16/09g
Auch; Beisatz: Hier zur Frage, wer Arbeitgeber des Hausbesorgers ist, wenn zu Gunsten des Veräußerers der Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft begründet wird. (T3)
- 5 Ob 221/17m
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 221/17m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062793
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19930708_OGH0002_009OBA00139_9300000_001