Nach den Sonderregelungen des HBG enthält das Arbeitsverhältnis eines Hausbesorgers, dem eine Dienstwohnung zugewiesen wurde, sowohl bestandrechtliche als auch arbeitsrechtliche Elemente. Es ist im wesentlichen aus erheblichen Gründen kündbar (§ 18 Abs 6 HBG); auf die gerichtlich einzubringende Kündigung sind die §§ 562 bis 564 und 567 bis 575 ZPO über das Verfahren bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen sinngemäß anzuwenden (§ 22 HBG; MietSlg 39.703, 41.527 ua). Bei Bestandverträgen ist durch die neuere Rechtsprechung klargestellt, daß der außerbücherliche Erwerber, dem Besitz und Verwaltung der Liegenschaft eingeräumt wurden, auch das Recht zur Auflösung von Bestandverträgen hat (vgl Fasching, ZPR2 Rz 2141; MietSlg 40.182, 40.229 ua). Arbeitsrechtlich stehen bei einem Hausbesorgerarbeitsverhältnis die Verpflichtungen des Hausbesorgers hinsichtlich der betreuten Liegenschaft im Vordergrund (etwa §§ 3, 4, 5, 13, 17, 18 Abs 6 lit a und d HBG), so daß für die Arbeitgebereigenschaft der Grad der Verfügungsmacht über die Liegenschaft eine wesentliche Rolle spielt. Der Hausbesitz wird als eine Art Unternehmen angesehen und daraus geschlossen, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Hausbesorger auf den Erwerber des Hauses übergehe (SZ 13/225; SZ 25/296).Nach den Sonderregelungen des HBG enthält das Arbeitsverhältnis eines Hausbesorgers, dem eine Dienstwohnung zugewiesen wurde, sowohl bestandrechtliche als auch arbeitsrechtliche Elemente. Es ist im wesentlichen aus erheblichen Gründen kündbar (Paragraph 18, Absatz 6, HBG); auf die gerichtlich einzubringende Kündigung sind die Paragraphen 562 bis 564 und 567 bis 575 ZPO über das Verfahren bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen sinngemäß anzuwenden (Paragraph 22, HBG; MietSlg 39.703, 41.527 ua). Bei Bestandverträgen ist durch die neuere Rechtsprechung klargestellt, daß der außerbücherliche Erwerber, dem Besitz und Verwaltung der Liegenschaft eingeräumt wurden, auch das Recht zur Auflösung von Bestandverträgen hat vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 2141; MietSlg 40.182, 40.229 ua). Arbeitsrechtlich stehen bei einem Hausbesorgerarbeitsverhältnis die Verpflichtungen des Hausbesorgers hinsichtlich der betreuten Liegenschaft im Vordergrund (etwa Paragraphen 3, 4, 5, 13, 17, 18, Absatz 6, Litera a und d HBG), so daß für die Arbeitgebereigenschaft der Grad der Verfügungsmacht über die Liegenschaft eine wesentliche Rolle spielt. Der Hausbesitz wird als eine Art Unternehmen angesehen und daraus geschlossen, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Hausbesorger auf den Erwerber des Hauses übergehe (SZ 13/225; SZ 25/296).
Richtig ist, daß Arbeitgeber eines Hausbesorgers im Sinne des HBG grundsätzlich nur der Eigentümer des Hauses ist (DRdA 1981/2; Arb 10.307; MietSlg 31.939/5, 33.879, 40.883 ua); dies schließt aber eine analoge Anwendung der Bestimmungen des HBG in Fällen, in denen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner des Hausbesorgers ist, nicht aus (Arb 10.565 = MietSlg 38.721/47). Auch ein Arbeitsverhältnis zu dem, der die Rolle des Hauseigentümers einnimmt, unterliegt den Vorschriften des HBG (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 I 69); so etwa der Gesamtmieter eines Hauses, der sich "in der vollständigen Herrschaft über den Bestandgegenstand wie der Eigentümer befindet" (SZ 5/293) oder ein Teilmieter, der gegenüber dem Hauseigentümer die Sorge für die Reinhaltung und Wartung des Hauses übernommen hat (Arb 9245 = ZAS 1975/19 [Wilhelm]). Soweit es in diesen Fällen möglich ist, ein Hausbesorgerarbeitsverhältnis zu begründen, muß es auch zulässig sein, dieses im Sinne des § 22 HBG aufzukündigen.Richtig ist, daß Arbeitgeber eines Hausbesorgers im Sinne des HBG grundsätzlich nur der Eigentümer des Hauses ist (DRdA 1981/2; Arb 10.307; MietSlg 31.939/5, 33.879, 40.883 ua); dies schließt aber eine analoge Anwendung der Bestimmungen des HBG in Fällen, in denen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner des Hausbesorgers ist, nicht aus (Arb 10.565 = MietSlg 38.721/47). Auch ein Arbeitsverhältnis zu dem, der die Rolle des Hauseigentümers einnimmt, unterliegt den Vorschriften des HBG (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 römisch eins 69); so etwa der Gesamtmieter eines Hauses, der sich "in der vollständigen Herrschaft über den Bestandgegenstand wie der Eigentümer befindet" (SZ 5/293) oder ein Teilmieter, der gegenüber dem Hauseigentümer die Sorge für die Reinhaltung und Wartung des Hauses übernommen hat (Arb 9245 = ZAS 1975/19 [Wilhelm]). Soweit es in diesen Fällen möglich ist, ein Hausbesorgerarbeitsverhältnis zu begründen, muß es auch zulässig sein, dieses im Sinne des Paragraph 22, HBG aufzukündigen.
Daraus folgt, daß auch der noch nicht intabulierte Erwerber eines Hauses, dem aber Besitz und Verwaltung der Liegenschaft bereits übertragen wurden, ein Hausbesorgerarbeitsverhältnis im Sinne des HBG begründen bzw übernehmen kann. Auch wenn er noch nicht bücherlicher Eigentümer ist, steht ihm die Verfügung über die Gesamtliegenschaft wie einem solchen zu; insbesondere ist er rechtlich in der Lage, dem Hausbesorger eine Dienstwohnung einzuräumen (vgl Wilhelm in ZAS 1975, 182). Es wird daher im Sinne des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes zu prüfen sein, ob der Klägerin Besitz und Verwaltung der Liegenschaft übertragen wurden und ob sohin durch den außerbücherlichen Erwerb der Liegenschaft eine Betriebsnachfolge eingetreten ist, welche die Klägerin schon aufgrund der bestandvertraglichen Elemente des Hausbesorgerarbeitsvertrages verpflichtete, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortzusetzen (vgl Krejci in Rummel, ABGB2 § 1151 Rz 148 und 149; Schwarz-Löschnigg, ArbR4, 209). Hat die Klägerin aber das Arbeitsverhältnis der Beklagten ausdrücklich oder schlüssig übernommen, indem sie etwa Weisungen erteilte und das Entgelt leistete, ist sie auch zur Kündigung aktiv legitimiert.Daraus folgt, daß auch der noch nicht intabulierte Erwerber eines Hauses, dem aber Besitz und Verwaltung der Liegenschaft bereits übertragen wurden, ein Hausbesorgerarbeitsverhältnis im Sinne des HBG begründen bzw übernehmen kann. Auch wenn er noch nicht bücherlicher Eigentümer ist, steht ihm die Verfügung über die Gesamtliegenschaft wie einem solchen zu; insbesondere ist er rechtlich in der Lage, dem Hausbesorger eine Dienstwohnung einzuräumen vergleiche Wilhelm in ZAS 1975, 182). Es wird daher im Sinne des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes zu prüfen sein, ob der Klägerin Besitz und Verwaltung der Liegenschaft übertragen wurden und ob sohin durch den außerbücherlichen Erwerb der Liegenschaft eine Betriebsnachfolge eingetreten ist, welche die Klägerin schon aufgrund der bestandvertraglichen Elemente des Hausbesorgerarbeitsvertrages verpflichtete, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortzusetzen vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraph 1151, Rz 148 und 149; Schwarz-Löschnigg, ArbR4, 209). Hat die Klägerin aber das Arbeitsverhältnis der Beklagten ausdrücklich oder schlüssig übernommen, indem sie etwa Weisungen erteilte und das Entgelt leistete, ist sie auch zur Kündigung aktiv legitimiert.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 ZPO begründet.