Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zwar aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber aus den bereits von diesem ausführlich dargelegten Gründen nicht berechtigt.
Kernpunkt der Entscheidung ist die Frage, ob durch einen Antrag des Vermieters nach § 12 Abs 3 MRG die mit dem bisherigen Mieter vereinbarte Wertsicherungsklausel dadurch gegenstandslos wird, daß in dem Antrag nicht ausdrücklich neuerlich die Wertsicherung des festzustellenden angemessenen Betrages begehrt wird.Kernpunkt der Entscheidung ist die Frage, ob durch einen Antrag des Vermieters nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG die mit dem bisherigen Mieter vereinbarte Wertsicherungsklausel dadurch gegenstandslos wird, daß in dem Antrag nicht ausdrücklich neuerlich die Wertsicherung des festzustellenden angemessenen Betrages begehrt wird.
§ 12 Abs 3 MRG normiert bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen, die hier unstrittig sind, einen gesetzlichen Vertragsübergang, der grundsätzlich die gesamte Vertragsstellung mit allen Nebenrechten und -pflichten umfaßt (MietSlg 36/12; SZ 57/191; JBl 1986, 314 ua); es gehen alle Vereinbarungen, zB auch ein Kündigungsverzicht odgl. über (MietSlg 37.278). Zum Ausgleich für den Eintritt des neuen Mieters, den der Vermieter hinnehmen muß, hat der Vermieter das Recht, die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Mietzins zu begehren (Würth in Rummel ABGB II2 Rz 7 zu § 12 MRG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 15 zu § 12 MRG).Paragraph 12, Absatz 3, MRG normiert bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen, die hier unstrittig sind, einen gesetzlichen Vertragsübergang, der grundsätzlich die gesamte Vertragsstellung mit allen Nebenrechten und -pflichten umfaßt (MietSlg 36/12; SZ 57/191; JBl 1986, 314 ua); es gehen alle Vereinbarungen, zB auch ein Kündigungsverzicht odgl. über (MietSlg 37.278). Zum Ausgleich für den Eintritt des neuen Mieters, den der Vermieter hinnehmen muß, hat der Vermieter das Recht, die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Mietzins zu begehren (Würth in Rummel ABGB II2 Rz 7 zu Paragraph 12, MRG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 15 zu Paragraph 12, MRG).
Es ist allgemein anerkannt, daß trotz Fehlens einer Wertsicherungsklausel im Bestandvertrag zwischen Vermieter und Unternehmensveräußerer anläßlich der Feststellung des neuen angemessenen Mietzinses auch dessen Wertsicherung begehrt werden kann (SZ 57/153; 58/137; WoBl 1989, 119); der Vermieter, dem ein neuer Mieter aufgedrängt wurde, soll als Ausgleich nicht nur einen zur Zeit des Unternehmensüberganges angemessenen Mietzins erhalten, sondern sich dessen Angemessenheit, wie im Fall einer Neuvermietung, durch eine Wertsicherungsklausel auf längere Zeit sichern können.
Ein schlüssiger Verzicht auf eine vereinbarte Aufwertung ist nur anzunehmen, wenn er bei Überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB) unzweifelhaft erscheint; an die Annahme eines solchen Verzichtes sind strenge Anforderungen zu stellen (Schubert in Rummel ABGB I2 Rz 11 zu § 989 mwN). Allein aus dem Umstand, daß der Vermieter in seinem Antrag nach § 12 Abs 3 MRG nicht nochmals ausdrücklich die Wertsicherung des Mietzinses begehrte, die er ohnedies bereits mit dem bisherigen Mieter vereinbart hatte und die im Zweifel wie alle anderen Nebenrechte und -pflichten auf den Erwerber übergegangen ist, ist der Schluß auf einen Verzicht nicht gerechtfertigt; andere Anhaltspunkte, die einen solchen Verzicht gerechtfertigt erscheinen ließen, fehlen hier aber völlig. Hieraus folgt, daß der Vermieter aufgrund der seinerzeit mit dem Unternehmensveräußerer vereinbarten Wertsicherung auch vom Unternehmenserwerber den wertgesicherten Mietzins verlangen kann, selbst wenn er in seinem Antrag nach § 12 Abs 3 MRG auf Feststellung des angemessenen Mietzinses hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen hat.Ein schlüssiger Verzicht auf eine vereinbarte Aufwertung ist nur anzunehmen, wenn er bei Überlegung aller Umstände (Paragraph 863, ABGB) unzweifelhaft erscheint; an die Annahme eines solchen Verzichtes sind strenge Anforderungen zu stellen (Schubert in Rummel ABGB I2 Rz 11 zu Paragraph 989, mwN). Allein aus dem Umstand, daß der Vermieter in seinem Antrag nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht nochmals ausdrücklich die Wertsicherung des Mietzinses begehrte, die er ohnedies bereits mit dem bisherigen Mieter vereinbart hatte und die im Zweifel wie alle anderen Nebenrechte und -pflichten auf den Erwerber übergegangen ist, ist der Schluß auf einen Verzicht nicht gerechtfertigt; andere Anhaltspunkte, die einen solchen Verzicht gerechtfertigt erscheinen ließen, fehlen hier aber völlig. Hieraus folgt, daß der Vermieter aufgrund der seinerzeit mit dem Unternehmensveräußerer vereinbarten Wertsicherung auch vom Unternehmenserwerber den wertgesicherten Mietzins verlangen kann, selbst wenn er in seinem Antrag nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG auf Feststellung des angemessenen Mietzinses hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen hat.
Auch die übrigen Einwände des Beklagten sind nicht berechtigt. Die Vorinstanzen haben dadurch, daß sie als neuen Basismonat für die Berechnung der Wertsicherung einen späteren als den beantragten Zeitpunkt angenommen haben, kein aliud - wie der Beklagte meint -, sondern ein minus zugesprochen, und sie haben diesen Zeitpunkt auch zu Recht mit dem Unternehmensübergang fixiert: Der angemessene Mietzins im Zeitpunkt des Unternehmensüberganges ist festzustellen (SZ 58/137; SZ 60/10) und wurde festgestellt; konsequenterweise ist dieser Zeitpunkt auch maßgeblicher Basismonat für die Berechnung der Wertsicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.