Rechtssatz RS0070268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070268
Entscheidungsdatum
31.01.2007
Rechtssatz
Mangels von Anhaltspunkten für einen Verzicht kann der Vermieter aufgrund einer seinerzeit mit dem Unternehmensveräußerer vereinbarten Wertsicherung diese auch vom Unternehmenserwerber verlangen, selbst wenn er in seinem Antrag nach § 12 Abs 3 MRG auf Feststellung des angemessenen Mietzinses hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen hat.Mangels von Anhaltspunkten für einen Verzicht kann der Vermieter aufgrund einer seinerzeit mit dem Unternehmensveräußerer vereinbarten Wertsicherung diese auch vom Unternehmenserwerber verlangen, selbst wenn er in seinem Antrag nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG auf Feststellung des angemessenen Mietzinses hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070268
Dokumentnummer
JJR_19930218_OGH0002_0080OB00570_9200000_003