Rechtssatz RS0070533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070533
Entscheidungsdatum
27.04.2000
Rechtssatz
Der angemessene Betrag nach § 12 Abs 3 und § 16 Abs 1 MRG ist gleich hoch. Damit fehlt der Forderung der Vermieter jede Berechtigung, bei Ermittlung der Höhe des angemessenen Betrages eine Verletzung der Instandhaltungspflicht des Unternehmensveräußerers zu berücksichtigen. Entscheidend ist der Zustand des Mietgegenstandes im maßgebenden Zeitpunkt des Mietrechtsüberganges. Denn auch bei einer Neuvermietung könnte der angemessene Betrag nach § 16 Abs 1 MRG nicht dadurch beeinflußt werden, daß der Vormieter für einen schlechten Erhaltungszustand verantwortlich war. Rechtsansprüche, die sich aus der Vertragsbeziehung ergeben, werden dadurch nicht berührt, können aber über die objektiv abzuklärenden Ermittlungskriterien nach § 12 Abs 2 und § 16 Abs 1 MRG hinaus die Mietzinshöhe nicht verändern.Der angemessene Betrag nach Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz eins, MRG ist gleich hoch. Damit fehlt der Forderung der Vermieter jede Berechtigung, bei Ermittlung der Höhe des angemessenen Betrages eine Verletzung der Instandhaltungspflicht des Unternehmensveräußerers zu berücksichtigen. Entscheidend ist der Zustand des Mietgegenstandes im maßgebenden Zeitpunkt des Mietrechtsüberganges. Denn auch bei einer Neuvermietung könnte der angemessene Betrag nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG nicht dadurch beeinflußt werden, daß der Vormieter für einen schlechten Erhaltungszustand verantwortlich war. Rechtsansprüche, die sich aus der Vertragsbeziehung ergeben, werden dadurch nicht berührt, können aber über die objektiv abzuklärenden Ermittlungskriterien nach Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, MRG hinaus die Mietzinshöhe nicht verändern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 70/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 70/85
Veröff: SZ 58/137 = MietSlg XXXVII/34 = ImmZ 1985,377 (Meinhart, 373)
- 5 Ob 6/86
Entscheidungstext OGH 11.02.1986 5 Ob 6/86
nur: Der angemessene Betrag nach § 12 Abs 3 und § 16 Abs 1 MRG ist gleich hoch. (T1) Veröff: JBl 1986,315 = MietSlg XXXVIII/7 = RdW 1986,109
- 8 Ob 570/92
Entscheidungstext OGH 18.02.1993 8 Ob 570/92
Auch; nur: Entscheidend ist der Zustand des Mietgegenstandes im maßgebenden Zeitpunkt des Mietrechtsüberganges. (T2)
- 8 Ob 567/93
Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 567/93
nur T2
- 1 Ob 2065/96z
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2065/96z
nur T2
- 5 Ob 91/00v
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 91/00v
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Maßgeblich ist der Zustand des Mietobjekts im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung, und zwar unabhängig davon, von wem er geschaffen wurde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070533
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0050OB00070_8500000_004