Der Revisionsrekurs ist zwar im Hinblick auf den Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 37 Abs. 3 Z 18 MRG zulässig, aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zwar im Hinblick auf den Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Antragstellerin wendet sich unter Hinweis auf die Entscheidungen MietSlg. 36.301/29 und 34.367 gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die gleichzeitig mit dem Cafehauslokal gemietete Personalwohnung top.Nr. 8 als Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 MRG zu qualifizieren sei, mögen auch beide Objekte zum Unternehmen "Cafe O***" gehören. Da die beiden Objekte räumlich getrennt seien (das Geschäftslokal sei im Souterrain, die Personalwohnung im ersten Stock gelegen) und der Verwendungszweck des zweitgenannten Objektes als Wohnung eindeutig feststehe, sei die Antragsgegnerin gemäß § 12 Abs. 3 MRG nur berechtigt, in Ansehung der Personalwohnung top.Nr. 8 eine Mietzinsanhebung bis zur Kategorie C-Obergrenze vorzunehmen. Zu demselben Ergebnis müsse man selbst bei Festsetzung eines angemessenen Hauptmietzinses für die Personalwohnung gelangen, weil Grundlage hiefür der ortsübliche Mietzins sei, der für vergleichbare, in ausreichendem Maße auf dem Markt vorhandene Objekte bezahlt werde, und es nicht zweifelhaft sein könne, daß die Mehrzahl der vergleichbaren, auf dem Markt vorhandenen Kategorie C-Wohnungen in dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Häusern gelegen seien. Diesen Ausführungen ist nachstehendes entgegenzuhalten:Die Antragstellerin wendet sich unter Hinweis auf die Entscheidungen MietSlg. 36.301/29 und 34.367 gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die gleichzeitig mit dem Cafehauslokal gemietete Personalwohnung top.Nr. 8 als Geschäftsräumlichkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG zu qualifizieren sei, mögen auch beide Objekte zum Unternehmen "Cafe O***" gehören. Da die beiden Objekte räumlich getrennt seien (das Geschäftslokal sei im Souterrain, die Personalwohnung im ersten Stock gelegen) und der Verwendungszweck des zweitgenannten Objektes als Wohnung eindeutig feststehe, sei die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG nur berechtigt, in Ansehung der Personalwohnung top.Nr. 8 eine Mietzinsanhebung bis zur Kategorie C-Obergrenze vorzunehmen. Zu demselben Ergebnis müsse man selbst bei Festsetzung eines angemessenen Hauptmietzinses für die Personalwohnung gelangen, weil Grundlage hiefür der ortsübliche Mietzins sei, der für vergleichbare, in ausreichendem Maße auf dem Markt vorhandene Objekte bezahlt werde, und es nicht zweifelhaft sein könne, daß die Mehrzahl der vergleichbaren, auf dem Markt vorhandenen Kategorie C-Wohnungen in dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Häusern gelegen seien. Diesen Ausführungen ist nachstehendes entgegenzuhalten:
Ein Übergang des Hauptmietverhältnisses nach § 12 Abs. 3 MRG setzt voraus, daß der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen veräußert und der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiterführt. Was unter einer Geschäftsräumlichkeit zu verstehen ist, ist den §§ 1 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Z 1 MRG zu entnehmen, wobei in Ansehung der Begriffsbestimmung - wenn man sich vor Augen hält, daß § 1 Abs. 1 MRG den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf die Raummiete beschränkt hat (Würth-Zingher, MRG 2 , 3, Anmerkungen 2 und 5 zu § 1) - auf die Rechtsprechung zum Mietengesetz zurückgegriffen werden kann (Zingher in ÖJZ 1982, 114; Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 320 FN 237). Ob ein Hauptmietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten oder ein solcher über eine Wohnung vorliegt, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht bei Abschluß des Mietvertrages zu Geschäfts- oder zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen oder welcher Zweck von den Parteien später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht worden ist (zum MRG vgl. MietSlg. 36.301/29 mwN u.a.; zum MG siehe Zingher, MG 18 , 10 f., 102; derselbe in ÖJZ 1982, 114; MietSlg. 34.371 u. a.). Ob der Hauptmieter den Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen, etwa der Angestellten seines Unternehmens, mietet, spielt für die Qualifikation des Mietgegenstandes als Wohnung keine entscheidende Rolle (MietSlg. 36.301/29).Ein Übergang des Hauptmietverhältnisses nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG setzt voraus, daß der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen veräußert und der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiterführt. Was unter einer Geschäftsräumlichkeit zu verstehen ist, ist den Paragraphen eins, Absatz eins und 16 Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu entnehmen, wobei in Ansehung der Begriffsbestimmung - wenn man sich vor Augen hält, daß Paragraph eins, Absatz eins, MRG den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf die Raummiete beschränkt hat (Würth-Zingher, MRG 2 , 3, Anmerkungen 2 und 5 zu Paragraph eins,) - auf die Rechtsprechung zum Mietengesetz zurückgegriffen werden kann (Zingher in ÖJZ 1982, 114; Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 320 FN 237). Ob ein Hauptmietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten oder ein solcher über eine Wohnung vorliegt, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht bei Abschluß des Mietvertrages zu Geschäfts- oder zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen oder welcher Zweck von den Parteien später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht worden ist (zum MRG vergleiche MietSlg. 36.301/29 mwN u.a.; zum MG siehe Zingher, MG 18 , 10 f., 102; derselbe in ÖJZ 1982, 114; MietSlg. 34.371 u. a.). Ob der Hauptmieter den Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen, etwa der Angestellten seines Unternehmens, mietet, spielt für die Qualifikation des Mietgegenstandes als Wohnung keine entscheidende Rolle (MietSlg. 36.301/29).
Ein Übergang des Hauptmietverhältnisses nach § 12 Abs. 3 MRG hat zur Folge, daß der Vermieter vom Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte, wenn der bisherige Hauptmietzins niederer als der angemessene Hauptmietzins war, die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemeessenen Betrag begehren kann. Die Befugnis, die Erhöhung des Hauptmietzinses bis auf den die Obergrenze nach § 16 Abs. 1 Z 1 MRG bildenden angemessenen Betrag zu begehren, soll den Vermieter im Fall der Unternehmensveräußerung durch seinen bisherigen Mieter zumindest in Ansehung der Mietzinshöhe nicht schlechter stellen, als wenn er zu einer Neuvermietung in der Lage wäre; der angemessene Betrag nach § 12 Abs. 3 MRG und der angemessene Betrag nach § 16 Abs. 1 MRG sind daher gleich hoch (vgl. MietSlg. 36.276/45; 5 Ob 70/85).Ein Übergang des Hauptmietverhältnisses nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG hat zur Folge, daß der Vermieter vom Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte, wenn der bisherige Hauptmietzins niederer als der angemessene Hauptmietzins war, die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemeessenen Betrag begehren kann. Die Befugnis, die Erhöhung des Hauptmietzinses bis auf den die Obergrenze nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG bildenden angemessenen Betrag zu begehren, soll den Vermieter im Fall der Unternehmensveräußerung durch seinen bisherigen Mieter zumindest in Ansehung der Mietzinshöhe nicht schlechter stellen, als wenn er zu einer Neuvermietung in der Lage wäre; der angemessene Betrag nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG und der angemessene Betrag nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG sind daher gleich hoch vergleiche MietSlg. 36.276/45; 5 Ob 70/85).
§ 16 Abs. 1 Z 1 MRG beantwortet ferner die Frage, ob ein Mietgegenstand - auch im Sinne des § 12 Abs. 3 MRG (Zingher in ÖJZ 1982, 114) - als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, das heißt nach den vorstehenden Darlegungen in Bestand gegeben beziehungsweise genommen worden ist, dahin, daß ersteres der Fall ist, es sei denn, daß die VerwendungParagraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG beantwortet ferner die Frage, ob ein Mietgegenstand - auch im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG (Zingher in ÖJZ 1982, 114) - als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, das heißt nach den vorstehenden Darlegungen in Bestand gegeben beziehungsweise genommen worden ist, dahin, daß ersteres der Fall ist, es sei denn, daß die Verwendung
(= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung
(= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt
(MietSlg. 36.301/29). Die genannte Bestimmung ist analog auf den Fall anwendbar, daß mit einem einheitlichen Mietvertrag zwei (räumlich getrennte) Mietgegenstände zu gesondert vereinbarten Mietzinsen gemietet wurden, wobei der eine Mietgegenstand zu Geschäftszwecken und der andere zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen wurde (vgl. zur Rechtslage nach dem Mietengesetz Sobalik in ÖJZ 1969, 31 unter Punkt 2 lit. b). Im gegenständlichen Fall liegt ein einheitliches Hauptmietverhältnis über zwei voneinander räumlich getrennte Mietgegenstände zu gesondert vereinbarten Mietzinsen vor, und zwar über im Souterrain des Hauses Wien 19.,(MietSlg. 36.301/29). Die genannte Bestimmung ist analog auf den Fall anwendbar, daß mit einem einheitlichen Mietvertrag zwei (räumlich getrennte) Mietgegenstände zu gesondert vereinbarten Mietzinsen gemietet wurden, wobei der eine Mietgegenstand zu Geschäftszwecken und der andere zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen wurde vergleiche zur Rechtslage nach dem Mietengesetz Sobalik in ÖJZ 1969, 31 unter Punkt 2 Litera b,). Im gegenständlichen Fall liegt ein einheitliches Hauptmietverhältnis über zwei voneinander räumlich getrennte Mietgegenstände zu gesondert vereinbarten Mietzinsen vor, und zwar über im Souterrain des Hauses Wien 19.,
Billrothstraße 86/Hohenauergasse 21 a, gelegene Geschäftsräumlichkeiten und eine im ersten Stock dieses Hauses gelegene Wohnung, die von den Parteien des Mietvertrages zur Unterbringung der Angestellten des vom Mieter in den Geschäftsräumlichkeiten betriebenen Cafehauses bestimmt wurde. Aus der Zweckbestimmung der Wohnung ist - wie das Rekursgericht im Ergebnis richtig erkannt hat - abzuleiten, daß die Verwendung (= vertragliche Widmung) der mit einheitlichem Mietvertrag in Bestand gegebenen beziehungsweise genommenen Mietgegenstände zu Geschäftszwecken deren Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. (Ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes bei Bestandobjekten, die zum Teil als Wohnung, zum anderen Teil als Geschäftsräume in Bestand gegeben beziehungsweise genommen und so verwendet wurden, hat die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 lit. a MG [nur] dann nicht angenommen, wenn diese Bestandobjekte zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses des Mieters oder seiner Angehörigen dienten und der Wohnzweck nicht so weit in den Hintergrund trat, daß er nicht mehr ins Gewicht fiel:Billrothstraße 86/Hohenauergasse 21 a, gelegene Geschäftsräumlichkeiten und eine im ersten Stock dieses Hauses gelegene Wohnung, die von den Parteien des Mietvertrages zur Unterbringung der Angestellten des vom Mieter in den Geschäftsräumlichkeiten betriebenen Cafehauses bestimmt wurde. Aus der Zweckbestimmung der Wohnung ist - wie das Rekursgericht im Ergebnis richtig erkannt hat - abzuleiten, daß die Verwendung (= vertragliche Widmung) der mit einheitlichem Mietvertrag in Bestand gegebenen beziehungsweise genommenen Mietgegenstände zu Geschäftszwecken deren Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. (Ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes bei Bestandobjekten, die zum Teil als Wohnung, zum anderen Teil als Geschäftsräume in Bestand gegeben beziehungsweise genommen und so verwendet wurden, hat die Rechtsprechung zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG [nur] dann nicht angenommen, wenn diese Bestandobjekte zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses des Mieters oder seiner Angehörigen dienten und der Wohnzweck nicht so weit in den Hintergrund trat, daß er nicht mehr ins Gewicht fiel:
Sobalik in ÖJZ 1969, 30; MietSlg. 20.242/31 ua.) Es ist dem Rekursgericht daher darin beizupflichten, daß auch die Personalwohnung top.Nr. 8 als Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 (§ 16 Abs. 1 Z 1) MRG zu qualifizieren ist und infolgedessen auf sie gleichfalls die Voraussetzungen des Überganges des Hauptmietverhältnisses nach § 12 Abs. 3 MRG zutreffen, aber auch die Rechtsfolge anzuwenden ist, daß der Vermieter einen angemessenen Hauptmietzins begehren kann. Dieser angemessene Hauptmietzins richtet sich danach, welcher Hauptmietzins für vergleichbare Wohnungen ortsüblich ist, wobei als Vergleichsobjekte nur Mietgegenstände in Betracht kommen, die ihrerseits den mietzinsrechtlichen Schranken des § 16 Abs. 1 MRG unterworfen sind, bei deren Vermietung demnach auf die Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Mietzinses und nicht auf ihre Kategoriezugehörigkeit Bedacht genommen worden ist (5 Ob 70/85).Sobalik in ÖJZ 1969, 30; MietSlg. 20.242/31 ua.) Es ist dem Rekursgericht daher darin beizupflichten, daß auch die Personalwohnung top.Nr. 8 als Geschäftsräumlichkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,) MRG zu qualifizieren ist und infolgedessen auf sie gleichfalls die Voraussetzungen des Überganges des Hauptmietverhältnisses nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG zutreffen, aber auch die Rechtsfolge anzuwenden ist, daß der Vermieter einen angemessenen Hauptmietzins begehren kann. Dieser angemessene Hauptmietzins richtet sich danach, welcher Hauptmietzins für vergleichbare Wohnungen ortsüblich ist, wobei als Vergleichsobjekte nur Mietgegenstände in Betracht kommen, die ihrerseits den mietzinsrechtlichen Schranken des Paragraph 16, Absatz eins, MRG unterworfen sind, bei deren Vermietung demnach auf die Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Mietzinses und nicht auf ihre Kategoriezugehörigkeit Bedacht genommen worden ist (5 Ob 70/85).
Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.