Rechtssatz RS0069625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069625
Entscheidungsdatum
22.08.1996
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 MRG ist analog auf den Fall anwendbar, daß mit einem einheitlichen Mietvertrag zwei (räumlich getrennte) Mietgegenstände zu gesondert vereinbarten Mietzinsen gemietet wurden, wobei der eine Mietgegenstand zu Geschäftszwecken und der andere zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen wurde. Liegt ein einheitliches Hauptmietverhältnis zwei voneinander räumlich getrennte Mietgegenstände zu gesondert vereinbarten Mietzinsen vor, und zwar über im Souterrain des Hauses gelegene Geschäftsräumlichkeiten und eine im ersten Stock dieses Hauses gelegene Wohnung, die von den Parteien des Mietvertrages zur Unterbringung der Angestellten des vom Mieter in den Geschäftsräumlichkeiten betriebenen Cafehauses bestimmt wurde, so ist aus dieser Zweckbestimmung der Wohnung abzuleiten, daß die Verwendung (= vertragliche Widmung) der mit einheitlichem Mietvertrag in Bestand gegebenen beziehungsweise genommenen Mietgegenstände zu Geschäftszwecken deren Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt.Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG ist analog auf den Fall anwendbar, daß mit einem einheitlichen Mietvertrag zwei (räumlich getrennte) Mietgegenstände zu gesondert vereinbarten Mietzinsen gemietet wurden, wobei der eine Mietgegenstand zu Geschäftszwecken und der andere zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen wurde. Liegt ein einheitliches Hauptmietverhältnis zwei voneinander räumlich getrennte Mietgegenstände zu gesondert vereinbarten Mietzinsen vor, und zwar über im Souterrain des Hauses gelegene Geschäftsräumlichkeiten und eine im ersten Stock dieses Hauses gelegene Wohnung, die von den Parteien des Mietvertrages zur Unterbringung der Angestellten des vom Mieter in den Geschäftsräumlichkeiten betriebenen Cafehauses bestimmt wurde, so ist aus dieser Zweckbestimmung der Wohnung abzuleiten, daß die Verwendung (= vertragliche Widmung) der mit einheitlichem Mietvertrag in Bestand gegebenen beziehungsweise genommenen Mietgegenstände zu Geschäftszwecken deren Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 6/86
Entscheidungstext OGH 11.02.1986 5 Ob 6/86
Veröff: JBl 1986,315 = RdW 1986,109 = MietSlg XXXVIII/7
- 1 Ob 637/95
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 637/95
Vgl; Beisatz: Bei gemischten Mietobjekten können nur weit überwiegend geschäftlich genutzte Objekte als Geschäftsräumlichkeiten angesehen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069625
Dokumentnummer
JJR_19860211_OGH0002_0050OB00006_8600000_001