§ 934 erster Satz ABGB räumt demjenigen, der bei einem zweiseitig verbindlichen Geschäft nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an gemeinem Wert erhalten hat, das Recht ein, die Aufhebung des Geschäftes und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Diese Vorschrift ist auch auf Dauerschuldverhältnisse und somit auch auf Bestandverträge anzuwenden (SZ 59/155; SZ 64/183; EvBl 1970/192; Reischauer in Rummel ABGB2 § 934 Rdz 1; Gschnitzer in Klang2 IV 1, 558). Gemeiner Wert der Gegenleistung ist bei Dauerschuldverhältnissen das marktübliche Entgelt bzw. der angemessen Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG (SZ 64/183). Die letztgenannte Bestimmung definiert zwar die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren. Die Angemessenheit kann daher stets nur im Einzelfall anhand der im Gesetz bezeichnenden Komponenten beurteilt werden. Der Mietzins ist nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Auf- oder Abschläge zu ermitteln, die der Beschaffenheit dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung tragen. Hiebei ist auf den Zustand des Mietgegenstandes im maßgebenden Zeitpunkt des Mietrechtsüberganges abzustellen (SZ 58/137; EvBl 1992/64). Da eine völlige Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der Beschaffenheit der zu vergleichenden Vermietungsfälle in der Regel nicht vorliegt, kann der Sachverständige ohne zusätzliche abstrakte Bewertungskriterien, die auf die Besonderheit des zur Beurteilung stehenden Falles Bedacht nehmen, nicht auskommen. Bei Geschäftslokalen ist zwar vor allem die Lage des Mietobjektes für die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses entscheidend. Was für ein Geschäftslokal in bestimmter Lage erzielbar ist, hängt aber ausschließlich davon ab, welchen Hauptmietzins ein Unternehmer, dessen geschäftliche Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist und dessen Bereitschaft zur Zahlung eines Hauptmietzinses in bestimmter Höhe wesentlichen von dem von ihm prognostizierten Geschäftserfolg abhängt, unter Berücksichtigung des gesamten für ihn attraktiven Angebotes auf dem Markt zu zahlen bereit ist. Diese Komponente wird unter anderem auch durch das Alter des Gebäudes und den dadurch im Vergleich zu Neubauten unterschiedlichen Ausstattungs- und Erhaltungszustand bestimmt. Es ist deshalb auch die Heranziehung fiktiver Mietzinse, die ein Mieter unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles zahlen würde, durchaus zulässig (SZ 60/10; WoBl 1991, 253; MietSlg 39/5).Paragraph 934, erster Satz ABGB räumt demjenigen, der bei einem zweiseitig verbindlichen Geschäft nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an gemeinem Wert erhalten hat, das Recht ein, die Aufhebung des Geschäftes und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Diese Vorschrift ist auch auf Dauerschuldverhältnisse und somit auch auf Bestandverträge anzuwenden (SZ 59/155; SZ 64/183; EvBl 1970/192; Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 934, Rdz 1; Gschnitzer in Klang2 römisch vier 1, 558). Gemeiner Wert der Gegenleistung ist bei Dauerschuldverhältnissen das marktübliche Entgelt bzw. der angemessen Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG (SZ 64/183). Die letztgenannte Bestimmung definiert zwar die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren. Die Angemessenheit kann daher stets nur im Einzelfall anhand der im Gesetz bezeichnenden Komponenten beurteilt werden. Der Mietzins ist nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Auf- oder Abschläge zu ermitteln, die der Beschaffenheit dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung tragen. Hiebei ist auf den Zustand des Mietgegenstandes im maßgebenden Zeitpunkt des Mietrechtsüberganges abzustellen (SZ 58/137; EvBl 1992/64). Da eine völlige Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der Beschaffenheit der zu vergleichenden Vermietungsfälle in der Regel nicht vorliegt, kann der Sachverständige ohne zusätzliche abstrakte Bewertungskriterien, die auf die Besonderheit des zur Beurteilung stehenden Falles Bedacht nehmen, nicht auskommen. Bei Geschäftslokalen ist zwar vor allem die Lage des Mietobjektes für die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses entscheidend. Was für ein Geschäftslokal in bestimmter Lage erzielbar ist, hängt aber ausschließlich davon ab, welchen Hauptmietzins ein Unternehmer, dessen geschäftliche Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist und dessen Bereitschaft zur Zahlung eines Hauptmietzinses in bestimmter Höhe wesentlichen von dem von ihm prognostizierten Geschäftserfolg abhängt, unter Berücksichtigung des gesamten für ihn attraktiven Angebotes auf dem Markt zu zahlen bereit ist. Diese Komponente wird unter anderem auch durch das Alter des Gebäudes und den dadurch im Vergleich zu Neubauten unterschiedlichen Ausstattungs- und Erhaltungszustand bestimmt. Es ist deshalb auch die Heranziehung fiktiver Mietzinse, die ein Mieter unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles zahlen würde, durchaus zulässig (SZ 60/10; WoBl 1991, 253; MietSlg 39/5).
Das Gericht zweiter Instanz hat daher rechtlich richtig erkannt, daß der auf Grund vergleichbarer Mietverträge ermittelte ortsübliche Mietzins Zu- bzw. Abschlägen für den im konkreten Fall gegebenen Erhaltungszustand unterliegt. Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß die Höhe des angemessenen Mietzinses nicht davon abhängt, welches Unternehmen im Geschäftslokal betrieben wird (WoBl 1991, 253; WoBl 1992, 81), und daß der Mieter eines Geschäftslokales im allgemeinen damit kalkuliert, Adaptierungen für seine besonderen Zwecke vorzunehmen, es kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Unternehmer den notwendigen Umfang der Adaptierungsarbeiten in keinem Fall in seine Berechnungen einbezieht. Der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz, daß der Sachverständige in seinem Gutachten die dargestellten Bewertungskriterien zu wenig klar herausgearbeitet habe und diesbezüglich eine Verbreiterung der Feststellungsgrundlagen erforderlich sei, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten; auffällig ist immerhin, daß sich der Sachverständige mit den wesentlich geringeren, von der Magistratsabteilung 40 ermittelten Mietwerten nicht auseinandergesetzt hat.
Obgleich § 16 MRG vom Bestandzins als einem "Betrag" spricht, könnte der Bestandzins als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen, insbesondere auch in der Übernahme der laufenden Erhaltung der Bestandsache bestehen (Würth in Rummel ABGB2 § 1092 bis 1094 Rdz 17). Eine derartige Entgeltvereinbarung müßte aber der Höhe nach zumindest bestimmbar sein und dazu gehört, daß der Zeitraum über welchen die Leistungen auf dem Bestandzins anzurechnen sind, feststeht (Würth aaO §§ 1092, 1094 Rdz 18; MietSlg 39.086). Im gegenständlichen Fall wurde jedoch nach den Feststellungen des Erstgerichtes (AS 217 = S 9 der Urteilsausfertigung) weder der von der Beklagten zu übernehmende Umfang der Arbeiten festgelegt, noch ergibt sich aus dem gesamten Akt, daß auch nur konkludent eine Aufteilung dieser Kosten auf bestimmte Bestandzeiträume vereinbart worden wäre. Mangels Vorliegens einer Vereinbarung über die Anrechnung der Kosten von Erhaltungs- und Adaptierungsarbeiten auf den Bestandzins ist daher nicht zu erörtern, ob einer derartigen Übereinkunft hinsichtlich der dem Vermieter obliegenden Erhaltungsarbeiten die zugunsten des Mieters zwingende Bestimmung des § 3 MRG entgegenstünde (vgl JBl 1988, 522; 3 Ob 569/90; 5 Ob 19/93).Obgleich Paragraph 16, MRG vom Bestandzins als einem "Betrag" spricht, könnte der Bestandzins als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen, insbesondere auch in der Übernahme der laufenden Erhaltung der Bestandsache bestehen (Würth in Rummel ABGB2 Paragraph 1092 bis 1094 Rdz 17). Eine derartige Entgeltvereinbarung müßte aber der Höhe nach zumindest bestimmbar sein und dazu gehört, daß der Zeitraum über welchen die Leistungen auf dem Bestandzins anzurechnen sind, feststeht (Würth aaO Paragraphen 1092, 1094, Rdz 18; MietSlg 39.086). Im gegenständlichen Fall wurde jedoch nach den Feststellungen des Erstgerichtes (AS 217 = S 9 der Urteilsausfertigung) weder der von der Beklagten zu übernehmende Umfang der Arbeiten festgelegt, noch ergibt sich aus dem gesamten Akt, daß auch nur konkludent eine Aufteilung dieser Kosten auf bestimmte Bestandzeiträume vereinbart worden wäre. Mangels Vorliegens einer Vereinbarung über die Anrechnung der Kosten von Erhaltungs- und Adaptierungsarbeiten auf den Bestandzins ist daher nicht zu erörtern, ob einer derartigen Übereinkunft hinsichtlich der dem Vermieter obliegenden Erhaltungsarbeiten die zugunsten des Mieters zwingende Bestimmung des Paragraph 3, MRG entgegenstünde vergleiche JBl 1988, 522; 3 Ob 569/90; 5 Ob 19/93).
Es ergibt sich somit, daß zwar, wie den eingangs wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes unzweifelhaft zu entnehmen ist, der Erhaltungszustand des Objektes die vereinbarte Höhe des Mietzinses wesentlich beeinflußte, daß jedoch eine Übereinkunft der Parteien, die Kosten bestimmter von der Beklagten durchzuführender Arbeiten könnten einen fiktiv höher angenommen Bestandzins für einen bestimmten Zeitraum auf die im Mietvertrag festgelegte Entgeltshöhe mindern, nicht zustande gekommen ist. Im fortgesetzten Verfahren ist deshalb lediglich die Angemessenheit des vereinbarten Bestandzinses in der Richtung zu prüfen, welche Abschläge Parteien, die über die Marktverhältnisse voll informiert waren, in Anbetracht des konkreten (schlechten) Erhaltungszustandes des Mietobjektes vom ortsüblichen Mietzins gemacht hätten.
§ 934 Satz 2 ABGB räumt dem verkürzenden Teil das Recht ein, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werte zu ersetzen bereit ist. Diese Erklärung ist bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zulässig (6 Ob 753/81; SZ 61/162; 6 Ob 618/92). Die Frage, welche Wirkung ihr beizumessen ist, wurde in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. SZ 6/341 und Binder in Schwimann ABGB § 934 Rdz 19 meinen, daß das Gericht die Höhe des Differenzbetrages zu ermitteln und, sofern dieser bis zur Urteilsfällung nicht entrichtet wurde, den Verkürzenden auf Sachherausgabe unter Einräumung dieser Befreiungsmöglichkeit zu verurteilen habe. Reischauer in Rummel ABGB2Paragraph 934, Satz 2 ABGB räumt dem verkürzenden Teil das Recht ein, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werte zu ersetzen bereit ist. Diese Erklärung ist bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zulässig (6 Ob 753/81; SZ 61/162; 6 Ob 618/92). Die Frage, welche Wirkung ihr beizumessen ist, wurde in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. SZ 6/341 und Binder in Schwimann ABGB Paragraph 934, Rdz 19 meinen, daß das Gericht die Höhe des Differenzbetrages zu ermitteln und, sofern dieser bis zur Urteilsfällung nicht entrichtet wurde, den Verkürzenden auf Sachherausgabe unter Einräumung dieser Befreiungsmöglichkeit zu verurteilen habe. Reischauer in Rummel ABGB2
§ 934 Rdz 11 differenziert dahingehend, daß die Ersetzungsbefugnis dann ins Urteil aufzunehmen ist, wenn dies vom Kläger oder Beklagten verlangt wird, oder wenn der Kläger nach der Erklärung des Beklagten nicht die Verurteilung auf Leistung des Differenzbetrages begehrt. Gschnitzer in Klang2 IV 1, 565 lehrt demgegenüber, daß die Erklärung des Beklagten die Aufrechterhaltung des Geschäftes bewirke, weshalb der Verkürzte sein Klagebegehren ziffernmäßig auf Bezahlung des Abganges zu stellen habe. Dieser Lehrmeinung schloß sich der Oberste Gerichtshof jüngst in 6 Ob 618/92 an. Mit der Ausübung der dem Beklagten eingeräumten wahlweisen Ermächtigung, der Erklärung zum Ausgleich bis zum gemeinen Wert bereit zu sein, erlösche das Aufhebungsbegehren und der Verkürzende sei zur Ausgleichsleistung verpflichtet; sein Wahlrecht sei mit der Abgabe der Erklärung erloschen. Sei aber das Aufhebungsbegehren erloschen, so könne nicht mehr mit Rechtsgestaltungsurteil die Vertragsaufhebung unter Einräumung eines schon konsumierten Wahlrechtes ausgesprochen werden.Paragraph 934, Rdz 11 differenziert dahingehend, daß die Ersetzungsbefugnis dann ins Urteil aufzunehmen ist, wenn dies vom Kläger oder Beklagten verlangt wird, oder wenn der Kläger nach der Erklärung des Beklagten nicht die Verurteilung auf Leistung des Differenzbetrages begehrt. Gschnitzer in Klang2 römisch vier 1, 565 lehrt demgegenüber, daß die Erklärung des Beklagten die Aufrechterhaltung des Geschäftes bewirke, weshalb der Verkürzte sein Klagebegehren ziffernmäßig auf Bezahlung des Abganges zu stellen habe. Dieser Lehrmeinung schloß sich der Oberste Gerichtshof jüngst in 6 Ob 618/92 an. Mit der Ausübung der dem Beklagten eingeräumten wahlweisen Ermächtigung, der Erklärung zum Ausgleich bis zum gemeinen Wert bereit zu sein, erlösche das Aufhebungsbegehren und der Verkürzende sei zur Ausgleichsleistung verpflichtet; sein Wahlrecht sei mit der Abgabe der Erklärung erloschen. Sei aber das Aufhebungsbegehren erloschen, so könne nicht mehr mit Rechtsgestaltungsurteil die Vertragsaufhebung unter Einräumung eines schon konsumierten Wahlrechtes ausgesprochen werden.
Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an. Der Beklagte hat - will er von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch machen - bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz seine Bereitschaft, den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen, zu erklären. Ist Verfahrensgegenstand nicht eine Leistungsklage (wie sie der Entscheidung 6 Ob 618/92 zugrundelag, in der eine weitere Erklärung des Klägers nicht für notwendig erachtet wurde), hat sich der Kläger darüber zu erklären, ob er das Klagebegehren aufrecht hält oder es in eine Leistungsklage ändert. Diese Klagsänderung ist sodann, da sie materiellrechtlich begründet ist, ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 235 ZPO zuzulassen.Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an. Der Beklagte hat - will er von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch machen - bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz seine Bereitschaft, den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen, zu erklären. Ist Verfahrensgegenstand nicht eine Leistungsklage (wie sie der Entscheidung 6 Ob 618/92 zugrundelag, in der eine weitere Erklärung des Klägers nicht für notwendig erachtet wurde), hat sich der Kläger darüber zu erklären, ob er das Klagebegehren aufrecht hält oder es in eine Leistungsklage ändert. Diese Klagsänderung ist sodann, da sie materiellrechtlich begründet ist, ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO zuzulassen.
Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß die Erklärungen des Beklagten über das Einräumen einer "Lösungsbefugnis" keinesfalls in dem Sinne klar sind, daß sie ohne die in § 182 ZPO vorgeschriebene Erörterung vom Erstgericht hätten unbeachtet gelassen werden dürfen. Diese Erörterung wird auch die nunmehr vom Obersten Gerichtshof überbundene Rechtsansicht über die gesetzkonforme Ausübung der Ermächtigung zu umfassen haben. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß nach den klaren Parteiwillen die beiden Bestandverträge als Einheit zu betrachten sind (vgl Würth in Rummel ABGB2 §§ 1092 bis 1094 Rdz 15).Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß die Erklärungen des Beklagten über das Einräumen einer "Lösungsbefugnis" keinesfalls in dem Sinne klar sind, daß sie ohne die in Paragraph 182, ZPO vorgeschriebene Erörterung vom Erstgericht hätten unbeachtet gelassen werden dürfen. Diese Erörterung wird auch die nunmehr vom Obersten Gerichtshof überbundene Rechtsansicht über die gesetzkonforme Ausübung der Ermächtigung zu umfassen haben. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß nach den klaren Parteiwillen die beiden Bestandverträge als Einheit zu betrachten sind vergleiche Würth in Rummel ABGB2 Paragraphen 1092 bis 1094 Rdz 15).
Da sich somit aus den dargestellten rechtlichen Erwägungen die Aufhebung des Ersturteiles nicht nur wegen der Ergänzung des Sachverständigengutachtens, sondern darüber hinaus auch wegen der - für den Fall des Vorliegens der Verkürzung über die Hälfte - erforderlichen Erörterung mit den Parteien und allfälliger weiterer Antragstellung, die zweckmäßigerweise vor dem Erstgericht zu erfolgen hat, erforderlich ist, braucht auf die Mängelrüge, das Berufungsgericht habe gegen die Vorschrift des § 496 Abs 3 ZPO verstoßen, nicht mehr eingegangen werden.Da sich somit aus den dargestellten rechtlichen Erwägungen die Aufhebung des Ersturteiles nicht nur wegen der Ergänzung des Sachverständigengutachtens, sondern darüber hinaus auch wegen der - für den Fall des Vorliegens der Verkürzung über die Hälfte - erforderlichen Erörterung mit den Parteien und allfälliger weiterer Antragstellung, die zweckmäßigerweise vor dem Erstgericht zu erfolgen hat, erforderlich ist, braucht auf die Mängelrüge, das Berufungsgericht habe gegen die Vorschrift des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO verstoßen, nicht mehr eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.