Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Die Antragsteller machen in ihrem Revisionsrekurs im wesentlichen folgendes geltend:
a) Nichtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes insofern, als dieses in Überschreitung des Anfechtungsumfanges auch den erstgerichtlichen Sachbeschluß betreffend die rückwirkende Vorschreibung von Wertsicherungsbeträgen in der Höhe von S 92.054,16 aufhob;
b) die vom Rekursgericht monierten Unstimmigkeiten bei den dem Sachverständigengutachten zugrundeliegenden Nutzflächen seien in Wahrheit nicht gegeben;
c) auf die Antragsteller sei die Erhaltungspflicht für ein aus einem ganzen Gebäude bestehendes Mietobjekt in Abweichung von der Regelung des § 3 MRG überwälzt worden. § 3 MRG sei aber nicht in der Weise zwingend, daß dem Mieter nicht einmal ein Wahlrecht zustehe, ob er dennoch die Erhaltungspflicht übernehme (bzw. schon wahrgenommen habe) und im Gegenzug infolge des Schutzcharakters des § 3 Abs 1 MRG zugunsten des Mieters die Berücksichtigung der Aufwendungen für diese Arbeiten bei Ermittlung des angemessenen Mietzinses zu erfolgen habe. Letztere sei auch deswegen erforderlich, damit der Mieter nicht gezwungen sei, einen erhaltungsunwilligen Vermieter zwangsweise zur Durchführung von Arbeiten zu verhalten oder schon getätigte Aufwendungen periodisch gemäß § 1097 ABGB zurückzufordern; sollte jedoch der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Rekursgerichtes teilen, dann sei bei Ermittlung des angemessenen Mietzinses auf den Urzustand des Mietobjektes im Zeitpunkt der Vemietung abzustellen;c) auf die Antragsteller sei die Erhaltungspflicht für ein aus einem ganzen Gebäude bestehendes Mietobjekt in Abweichung von der Regelung des Paragraph 3, MRG überwälzt worden. Paragraph 3, MRG sei aber nicht in der Weise zwingend, daß dem Mieter nicht einmal ein Wahlrecht zustehe, ob er dennoch die Erhaltungspflicht übernehme (bzw. schon wahrgenommen habe) und im Gegenzug infolge des Schutzcharakters des Paragraph 3, Absatz eins, MRG zugunsten des Mieters die Berücksichtigung der Aufwendungen für diese Arbeiten bei Ermittlung des angemessenen Mietzinses zu erfolgen habe. Letztere sei auch deswegen erforderlich, damit der Mieter nicht gezwungen sei, einen erhaltungsunwilligen Vermieter zwangsweise zur Durchführung von Arbeiten zu verhalten oder schon getätigte Aufwendungen periodisch gemäß Paragraph 1097, ABGB zurückzufordern; sollte jedoch der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Rekursgerichtes teilen, dann sei bei Ermittlung des angemessenen Mietzinses auf den Urzustand des Mietobjektes im Zeitpunkt der Vemietung abzustellen;
d) wenn es der Vermieter überhaupt unterlassen habe, ein "Wertsicherungsbegehren" rechtzeitig zu stellen, dann könne er auch nicht noch contra legem dafür belohnt werden, daß er sich vorher einen unangemessenen Mietzins ausbedungen habe. Für Mietzinsperioden, denen eine ordnungsgemäße Ankündigung eines "Wertsicherungsbegehrens" im Sinne des § 16 Abs 6 MRG nicht vorangegangen sei, dürfe das Gericht eine derartige Wertsicherung auch nicht im Zusammenhang mit der Angemessenheitsprüfung automatisch vornehmen.d) wenn es der Vermieter überhaupt unterlassen habe, ein "Wertsicherungsbegehren" rechtzeitig zu stellen, dann könne er auch nicht noch contra legem dafür belohnt werden, daß er sich vorher einen unangemessenen Mietzins ausbedungen habe. Für Mietzinsperioden, denen eine ordnungsgemäße Ankündigung eines "Wertsicherungsbegehrens" im Sinne des Paragraph 16, Absatz 6, MRG nicht vorangegangen sei, dürfe das Gericht eine derartige Wertsicherung auch nicht im Zusammenhang mit der Angemessenheitsprüfung automatisch vornehmen.
Zu diesen Rechtsproblemen hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
a) Zur behaupteten Nichtigkeit:
Der Rekursantrag der Antragsgegner gebrauchte zwar den Ausdruck "Sachbeschluß", obgleich die Entscheidung des Erstgerichtes - offenbar wegen der Verbindung zweier Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung - mit "Sachbeschlüsse" überschrieben war. Die Diktion des Rekursantrages im Zusammenhang mit der Rekurserklärung, in welcher unter anderem der gesamte den Antragsgegnern zur Rückzahlung auferlegte Betrag (einschließlich S 92.054,16 für nachträglich vorgeschriebene Wertsicherungsbeträge für die Zeit von Juli 1990 bis Dezember 1990) genannt wurde (nicht aber der die letztgenannten Wertsicherungsbeträge betreffende, die Zinsüberschreitung feststellende Teil), ließ es zumindest im Zweifel geboten erscheinen, die gesamte Entscheidung des Erstgerichtes als angefochten zu behandeln.
Die Antragsteller selbst können ihren gegenteiligen Standpunkt nur damit begründen, den Antragsgegnern sei bei der Formulierung des Einleitungssatzes zur eigentlichen (nicht näher spezifizierten) Anfechtungserklärung insofern ein Rechenfehler unterlaufen, als sie den Betrag von S 92.054,16 nicht vom Gesamtbetrag abzogen. Die Annahme eines solchen Rechenfehlers ist jedoch willkürlich und darf nicht zum Nachteil der Antragsgegner getroffen werden.
Das Rekursgericht ging daher zutreffend davon aus, daß die Antragsgegner mit ihrem Rekurs die gesamte Entscheidung des Erstgerichtes anfochten, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß sie in den Rekursgründen nicht zu allen Punkten Stellung nahmen.
b) Zum Erfordernis genauerer Feststellungen betreffend die der Mietzinsermittlung zugrundezulegenden Flächen:
Das Erstgericht traf Feststellungen über die Größe der das
einheitliche Bestandobjekt bildenden Gebäude und Flächen. Es
gebrauchte dabei die Ausdrücke Gesamtfläche, Nutzfläche und Fläche,
ohne zum Ausdruck zu bringen, ob es diese Begriffe synonym
verwendet oder worin gegebenenfalls der Unterschied besteht. Es
stellte auch die Höhe des angemessenen Mietzinses für verschiedene
Zeitpunkte fest, wobei die einzelnen Beträge auf den vom
Sachverständigen angestellten Berechnungen beruhen, die ihrerseits
auf verschiedenen angemessenen Mietzinsen pro Quadratmeter für die
einzelnen Teilbereiche des Bestandgegenstandes basieren. Dabei hat
der Sachverständige - wie ein Vergleich der im Gutachten
angeführten Flächen mit den in den zugrundeliegenden Aufstellungen
(Gutachten des Architekten A*****) aufgelisteten Flächen ergibt -
gewisse, von ihm als nutzlos angesehene Flächen (Stiegen, Gänge,
Podeste, Traforäume, Aufzugsschacht etc.) unberücksichtigt gelassen, ohne daß dies detailliert in die erstgerichtlichen Feststellungen Eingang gefunden hätte.
Wenn das Rekursgericht genauere Feststellungen über die unberücksichtigt gelassenen Flächen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung für erforderlich hält, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Richtig ist jedenfalls, daß erst dann, wenn sowohl festgestellt wurde, welche der Gesamtflächen der Mietzinsermittlung zugrundegelegt wurden, als auch, welche Flächen dabei aus welchen Gründen nicht berücksichtigt wurden, im Wege der rechtlichen Beurteilung vom Gericht der angemessene Mietzins ermittelt werden kann.
Der vom Rekursgericht - offenbar in der zusammenfassenden Übersicht des Architekten A***** - monierte Additionsfehler läßt sich allerdings leicht aufklären:
Die Kellerflächen machen zusammen nicht 844,18 m2, sondern lediglich 840,75 m2 aus. Berücksichtigt man die darin gelegene Differenz von 4,13 m2, so ergibt die Addition der in der Zeile "Fabrik" angeführten Flächen ebenso 4.755,39 m2 wie die in der Spalte Gesamtfläche angeführten Teilflächen.
c) Zur Berücksichtigung der von den Antragstellern übernommenen Erhaltungspflicht bei Ermittlung des angemessenen Mietzinses:
Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 MRG sind Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen nicht zu Wohnzwecken verwendeten Mietgegenstand bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG sind Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen nicht zu Wohnzwecken verwendeten Mietgegenstand bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig.
Im Hinblick auf den Abschluß des Mietvertrages am 29.12.1982 und den Beginn des Mietverhältnisses am 1.1.1983 sind daher für die Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses (hier: S 210.000,- pro Monat wertgesichert) die den aufgezählten Beurteilungskriterien entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse im Dezember 1982 maßgebend, insbesondere also auch der damals gegebene Erhaltungs- und Ausstattungszustand.
Obgleich § 16 MRG vom Bestandzins als von einem Betrag spricht, könnte der Bestandzins als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen, insbesondere auch in der Übernahme der laufenden Erhaltung der Bestandsache bestehen (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu den §§ 1092 bis 1094). Ob dies auch für die nach § 3 MRG zwingend dem Vermieter obliegenden Erhaltungsarbeiten gilt, muß in dieser Rechtssache wegen der speziellen Vertragsgestaltung nicht näher untersucht werden. Im Mietvertrag Beilage A wurde nämlich ein bestimmter Mietzins (genauer: Hauptmietzins) vereinbart (Punkt V), ferner die Zahlung von Umsatzsteuer und Betriebskosten durch die Mieter (Punkt VI) sowie die Berechtigung der Vermieter zur Pauschalvorschreibung der Betriebskosten (Punkt VII) und schließlich daneben die Übernahme von Erhaltungsarbeiten durch die Mieter (Punkt VIII), nämlich das Bestandobjekt auf eigene Kosten in einem gebrauchsfähigen Zustand vom Standpunkt der heutigen Verwendung aus zu erhalten (Punkt VIII Abs 1), wobei sich diese Verpflichtung auch auf jene Instandsetzungen erstrecke, die das Bestandobjekt als Bestandteil des Gebäudes betreffen, wie Dach, Fenster, Türen, Fußböden, Wasserzu- und -ableitungen, Aufzug, Toiletteanlagen usw. (Punkt VIII Abs 2). Diese Vertragsgestaltung bedeutet, daß die Übernahme der Instandsetzungspflichten nicht als Mietzins, sondern unabhängig von dem vereinbarten Mietzins zusätzlich erfolgte.Obgleich Paragraph 16, MRG vom Bestandzins als von einem Betrag spricht, könnte der Bestandzins als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch in anderen geldwerten Leistungen, insbesondere auch in der Übernahme der laufenden Erhaltung der Bestandsache bestehen (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu den Paragraphen 1092 bis 1094). Ob dies auch für die nach Paragraph 3, MRG zwingend dem Vermieter obliegenden Erhaltungsarbeiten gilt, muß in dieser Rechtssache wegen der speziellen Vertragsgestaltung nicht näher untersucht werden. Im Mietvertrag Beilage A wurde nämlich ein bestimmter Mietzins (genauer: Hauptmietzins) vereinbart (Punkt römisch fünf), ferner die Zahlung von Umsatzsteuer und Betriebskosten durch die Mieter (Punkt römisch sechs) sowie die Berechtigung der Vermieter zur Pauschalvorschreibung der Betriebskosten (Punkt römisch sieben) und schließlich daneben die Übernahme von Erhaltungsarbeiten durch die Mieter (Punkt römisch acht), nämlich das Bestandobjekt auf eigene Kosten in einem gebrauchsfähigen Zustand vom Standpunkt der heutigen Verwendung aus zu erhalten (Punkt römisch acht Absatz eins,), wobei sich diese Verpflichtung auch auf jene Instandsetzungen erstrecke, die das Bestandobjekt als Bestandteil des Gebäudes betreffen, wie Dach, Fenster, Türen, Fußböden, Wasserzu- und -ableitungen, Aufzug, Toiletteanlagen usw. (Punkt römisch acht Absatz 2,). Diese Vertragsgestaltung bedeutet, daß die Übernahme der Instandsetzungspflichten nicht als Mietzins, sondern unabhängig von dem vereinbarten Mietzins zusätzlich erfolgte.
Die genannte Vertragsbestimmung regelt also die Übernahme von Pflichten neben dem vereinbarten Mietzins, die unwirksam ist, soweit sie den zwingenden Bestimmungen des § 3 MRG widerspricht (s. KrejciDie genannte Vertragsbestimmung regelt also die Übernahme von Pflichten neben dem vereinbarten Mietzins, die unwirksam ist, soweit sie den zwingenden Bestimmungen des Paragraph 3, MRG widerspricht (s. Krejci
in Krejci, HBzMRG 179; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 3in Krejci, HBzMRG 179; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 3
MRG Rz 1 mwN), sonst aber nur die vertragliche Übernahme von
solchen Pflichten neben dem vereinbarten Hauptmietzins darstellt, die den Mieter schon kraft Gesetzes treffen (§ 8 Abs 1 MRG): Die Unterlassung der Erhaltung des Mietgegenstandes - abgesehen von ernsten Schäden des Hauses - in dem übernommenen Ausmaß, sodaß das als Papierfabrik errichtete und gemietete Gebäude nicht mehr für diesen Zweck verwendbar wäre, stellte nämlich jedenfalls einen Nachteil des Vermieters dar, auf den § 8 Abs 1 MRG abstellt.solchen Pflichten neben dem vereinbarten Hauptmietzins darstellt, die den Mieter schon kraft Gesetzes treffen (Paragraph 8, Absatz eins, MRG): Die Unterlassung der Erhaltung des Mietgegenstandes - abgesehen von ernsten Schäden des Hauses - in dem übernommenen Ausmaß, sodaß das als Papierfabrik errichtete und gemietete Gebäude nicht mehr für diesen Zweck verwendbar wäre, stellte nämlich jedenfalls einen Nachteil des Vermieters dar, auf den Paragraph 8, Absatz eins, MRG abstellt.
Die Antragsteller sind nicht berechtigt, bloß neben dem vereinbarten Mietzins übernommene Verpflichtungen eigenmächtig als Mietzins umzudeuten und sodann unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Unangemessenheit des so gebildeten Gesamtmietzinses eine Reduzierung bloß des in Geld bestehenden Mietzinsteiles zu begehren. Gegenstand der Prüfung der Angemessenheit ist hier vielmehr im Hinblick auf die dargestellte besondere Vertragsgestaltung lediglich die Angemessenheit des in Punkt V des Mietvertrages vereinbarten Hauptmietzinses, wogegen die Zulässigkeit der anderen Vertragsbestimmungen nach den entsprechenden Bestimmungen des MRG unabhängig vom vereinbarten Hauptmietzins zu beurteilen ist.Die Antragsteller sind nicht berechtigt, bloß neben dem vereinbarten Mietzins übernommene Verpflichtungen eigenmächtig als Mietzins umzudeuten und sodann unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Unangemessenheit des so gebildeten Gesamtmietzinses eine Reduzierung bloß des in Geld bestehenden Mietzinsteiles zu begehren. Gegenstand der Prüfung der Angemessenheit ist hier vielmehr im Hinblick auf die dargestellte besondere Vertragsgestaltung lediglich die Angemessenheit des in Punkt römisch fünf des Mietvertrages vereinbarten Hauptmietzinses, wogegen die Zulässigkeit der anderen Vertragsbestimmungen nach den entsprechenden Bestimmungen des MRG unabhängig vom vereinbarten Hauptmietzins zu beurteilen ist.
Die in Punkt X des Mietvertrages von den Mietern übernommene Verpflichtung zur Reinigung des Mietobjektes sowie zur Schneeräumung und Streuung der Gehsteige stellt - soweit sie sich nicht ohnedies auf die Reinigung der gemieteten Räumlichkeiten selbst bezieht und daher ohnedies in den Pflichtenkreis des Mieters fällt - die Übernahme der Erbringung von Naturalleistungen anstelle der sonst dem Vermieter nach § 21 Abs 1 Z 8 MRG neben dem Hauptmietzins unter dem Titel aufgewendeter Betriebskosten zu ersetzenden Beträge dar (WoBl 1993, 31/23). Behauptungen in der Richtung, daß durch die Bestimmung des Punktes X des Mietvertrages den Antragstellern höhere Kosten als die genannten Betriebskosten verursacht würden, wurden nicht aufgestellt.Die in Punkt römisch zehn des Mietvertrages von den Mietern übernommene Verpflichtung zur Reinigung des Mietobjektes sowie zur Schneeräumung und Streuung der Gehsteige stellt - soweit sie sich nicht ohnedies auf die Reinigung der gemieteten Räumlichkeiten selbst bezieht und daher ohnedies in den Pflichtenkreis des Mieters fällt - die Übernahme der Erbringung von Naturalleistungen anstelle der sonst dem Vermieter nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG neben dem Hauptmietzins unter dem Titel aufgewendeter Betriebskosten zu ersetzenden Beträge dar (WoBl 1993, 31/23). Behauptungen in der Richtung, daß durch die Bestimmung des Punktes römisch zehn des Mietvertrages den Antragstellern höhere Kosten als die genannten Betriebskosten verursacht würden, wurden nicht aufgestellt.
Den Ausführungen des Rekursgerichtes über die Unabhängigkeit der
Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses von der allenfalls
gleichzeitig erfolgten Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, ferner
betreffend das Nichtzustandekommen einer neuerlichen Zinsvereinbarung
im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7 MRG durch mehrjährige Zahlung des
vereinbarten Mietzinses sowie schließlich über die Verweisung der
Antragsteller auf die einschlägigen Bestimmungen des MRG für den Fall
der Notwendigkeit der Durchsetzung von Instandsetzungsarbeiten durch
die Vermieter bzw. auf die Möglichkeit der Aufrechnung gegenüber
Mietzinsforderungen der Antragsgegner, falls die Antragsteller bei
Leistungsverzug der Vermieter diesen obliegende Erhaltungsarbeiten
selbst durchgeführt hätten, ist prinzipiell nichts hinzuzufügen (§ 37
Abs 3 Z 16 MRG und § 528 a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO). Allerdings ist
zu beachten, daß Kompensation vertraglich ausgeschlossen sein kann
(MGA ABGB33 § 1438/E 54).
d) Zur Geltendmachung von Wertsicherungsbeträgen:
§ 16 Abs 6 MRG schließt die rückwirkende Geltendmachung von Wertsicherungsbeträgen generell aus, und zwar selbst dann, wenn eine solche Vorgangsweise im Vertrag selbst bedungen wurde (MietSlg 40.363). Daraus folgt, daß durch die Vorschreibung von Wertsicherungsbeträgen im Dezember 1990 und Feber 1991 für die Monate Juli 1990 bis Dezember 1990 (insgesamt S 92.054,16) das zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. Insofern war daher der erstgerichtliche Sachbeschluß (Punkt 2 erster Satz) als Teilsachbeschluß wiederherzustellen. Ein Rückzahlungstitel war diesbezüglich nicht zu schaffen, weil die Antragsteller im Revisionsrekurs offensichtlich einen solchen nicht mehr begehren, behaupten sie doch die bereits erfolgte Rückzahlung dieses Betrages (AS 197).Paragraph 16, Absatz 6, MRG schließt die rückwirkende Geltendmachung von Wertsicherungsbeträgen generell aus, und zwar selbst dann, wenn eine solche Vorgangsweise im Vertrag selbst bedungen wurde (MietSlg 40.363). Daraus folgt, daß durch die Vorschreibung von Wertsicherungsbeträgen im Dezember 1990 und Feber 1991 für die Monate Juli 1990 bis Dezember 1990 (insgesamt S 92.054,16) das zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. Insofern war daher der erstgerichtliche Sachbeschluß (Punkt 2 erster Satz) als Teilsachbeschluß wiederherzustellen. Ein Rückzahlungstitel war diesbezüglich nicht zu schaffen, weil die Antragsteller im Revisionsrekurs offensichtlich einen solchen nicht mehr begehren, behaupten sie doch die bereits erfolgte Rückzahlung dieses Betrages (AS 197).
Im übrigen gilt bezüglich der Geltendmachung von Wertsicherungsbeträgen folgendes:
Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit des Hauptmietzinses ist stets der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 16 MRG Rz 5 mwN). Wird also ein bestimmter - mangels Wertsicherung fester - Betrag als Hauptmietzins vereinbart, so bleibt dieser von nachträglichen Änderungen der nach § 16 Abs 1 MRG bedeutsamen Beurteilungskriterien - unbeschadet einer allfälligen Zinsminderung nach § 1096 ABGB oder dem hier nicht gegebenen Fall einer aufschiebend bedingten Vereinbarung (SZ 34/80) - unberührt (s Würth in ImmZ 1983, 206 ff).Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit des Hauptmietzinses ist stets der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 16, MRG Rz 5 mwN). Wird also ein bestimmter - mangels Wertsicherung fester - Betrag als Hauptmietzins vereinbart, so bleibt dieser von nachträglichen Änderungen der nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG bedeutsamen Beurteilungskriterien - unbeschadet einer allfälligen Zinsminderung nach Paragraph 1096, ABGB oder dem hier nicht gegebenen Fall einer aufschiebend bedingten Vereinbarung (SZ 34/80) - unberührt (s Würth in ImmZ 1983, 206 ff).
Für den Fall der Wertsicherung des vereinbarten Hauptmietzinses hingegen traf der Gesetzgeber folgende Regelung (§ 16 Abs 6 MRG):Für den Fall der Wertsicherung des vereinbarten Hauptmietzinses hingegen traf der Gesetzgeber folgende Regelung (Paragraph 16, Absatz 6, MRG):
Ergibt sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ein höherer Hauptmietzins als nach § 16 Abs 1 bis 5 MRG zulässig ist, so ist der übersteigende Teil unwirksam. Berechtigt eine solche Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (§ 16 Abs 4 dritter Satz MRG, wonach die jeweiligen neuen Beträge ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten gelten) folgenden Zinstermin zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tagen vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt. Daraus folgt zunächst, daß nicht die Vereinbarung der Wertsicherung an sich, sondern nur der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag in dem Maß unwirksam ist, in dem ein höherer als der nach § 16 Abs 1 bis 5 MRG zulässige Mietzins gefordert wird.Ergibt sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ein höherer Hauptmietzins als nach Paragraph 16, Absatz eins bis 5 MRG zulässig ist, so ist der übersteigende Teil unwirksam. Berechtigt eine solche Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (Paragraph 16, Absatz 4, dritter Satz MRG, wonach die jeweiligen neuen Beträge ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten gelten) folgenden Zinstermin zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tagen vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt. Daraus folgt zunächst, daß nicht die Vereinbarung der Wertsicherung an sich, sondern nur der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag in dem Maß unwirksam ist, in dem ein höherer als der nach Paragraph 16, Absatz eins bis 5 MRG zulässige Mietzins gefordert wird.
Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren nach dem zweiten Satz des § 16 Abs 6 MRG wirksam wird (Würth in ImmZ 1983, 208). Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren nach dem zweiten Satz des Paragraph 16, Absatz 6, MRG wirksam wird (Würth in ImmZ 1983, 208).
Es ist daher zunächst zu prüfen, wann jeweils eine Mietzinserhöhung
auf Grund einer den Vorschriften des § 16 Abs 6 MRG entsprechenden
Geltendmachung wirksam werden konnte. Dies ist der Fall, wenn der
Vermieter dem Mieter mittels eines Schreibens, das frühestens nach
Wirksamwerden der Indexveränderung (hier: übernächster Monatserster
nach Verlautbarung derjenigen Indexveränderung, durch die der
vereinbarte Schwellenwert überschritten wurde) und spätestens 14
Tagen vor dem Zinstermin, zu dem die Erhöhung eintreten sollte, das
Erhöhungsbegehren bekanntgab.
Abgestellt auf diesen Termin ist sodann der angemessene Mietzins im Sinne des § 16 Abs 1 Einleitungssatz MRG zu ermitteln, um sodann zu prüfen, ob durch die Mietzinserhöhung - nicht auch durch den ursprünglich vereinbarten angemessenen oder auf das angemessene Maß herabgesetzten Mietzins - der nun (= im Zeitpunkt des Wirskamwerdens des Erhöhungsbegehrens) angemessene Mietzins überschritten wird. Nur das Ausmaß dieser Überschreitung würde eine Vorschreibung unzulässigen Hauptmietzinses darstellen.Abgestellt auf diesen Termin ist sodann der angemessene Mietzins im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Einleitungssatz MRG zu ermitteln, um sodann zu prüfen, ob durch die Mietzinserhöhung - nicht auch durch den ursprünglich vereinbarten angemessenen oder auf das angemessene Maß herabgesetzten Mietzins - der nun (= im Zeitpunkt des Wirskamwerdens des Erhöhungsbegehrens) angemessene Mietzins überschritten wird. Nur das Ausmaß dieser Überschreitung würde eine Vorschreibung unzulässigen Hauptmietzinses darstellen.
Wurde der ursprünglich vereinbarte Hauptmietzins als unzulässig auf das nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG angemessene Maß herabgesetzt, so bezieht sich die vereinbarte Wertsicherung in der Folge nur noch auf den herabgesetzten Betrag. Unter der im vorigen Absatz dieser Begründung genannten Mietzinserhöhung ist daher in einem solchen Fall diejenige Erhöhung zu verstehen, die sich auf Grund der Anwendung der vereinbarten Wertsicherung auf den herabgesetzten Betrag ergibt.Wurde der ursprünglich vereinbarte Hauptmietzins als unzulässig auf das nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG angemessene Maß herabgesetzt, so bezieht sich die vereinbarte Wertsicherung in der Folge nur noch auf den herabgesetzten Betrag. Unter der im vorigen Absatz dieser Begründung genannten Mietzinserhöhung ist daher in einem solchen Fall diejenige Erhöhung zu verstehen, die sich auf Grund der Anwendung der vereinbarten Wertsicherung auf den herabgesetzten Betrag ergibt.
Eine Geltendmachung der Wertsicherung liegt auch dann vor, wenn sie auf Basis eines höheren als des zulässigen Hauptmietzinses erfolgte, weil die Geltendmachung einer Wertsicherung im höheren unzulässigen Ausmaß denknotwendig eine solche im zulässigen geringeren Ausmaß einschließt.
Das Erstgericht wird daher nach Ergänzung des Verfahrens im Sinne der dargelegten Rechtsansichten neu zu entscheiden haben.