Rechtssatz RS0069701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069701
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Norm
MRG §16 Abs6
MRG §16 Abs9
3. WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz
Nicht die Vereinbarung der Wertsicherung an sich, sondern nur der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag ist in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach § 16 Abs 1 bis 5 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren nach dem zweiten Satz des § 16 Abs 6 MRG wirksam wird.Nicht die Vereinbarung der Wertsicherung an sich, sondern nur der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag ist in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach Paragraph 16, Absatz eins bis 5 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren nach dem zweiten Satz des Paragraph 16, Absatz 6, MRG wirksam wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 19/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 19/93
- 5 Ob 81/99v
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 81/99v
Vgl auch; nur: Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam wird. (T1); Beisatz: Einer solchen Prüfung steht Art II Abschn II Z 5 des 3. WÄG bei Mietvertragsabschlüssen über Geschäftsräumlichkeiten, für deren Mietzinsbildung bereits § 16 Abs 1 MRG galt, nicht entgegen. Die Überschreitung darf nur nicht an neuem Recht gemessen werden. Jede andere Lösung wäre damit unverträglich, dass auch nach altem Recht (vor dem 3. WÄG) durch § 16 Abs 5 aF eine Erhöhungsschranke eingezogen war. (T2)
- 5 Ob 7/01t
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 7/01t
Auch; nur T1
- 5 Ob 101/03v
Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 101/03v
Auch; Beisatz: Zufolge § 16 Abs 9 erster Fall MRG ist der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach § 16 Abs 1 bis 7 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Bei "Altverträgen", im konkreten Fall solchen, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG geschlossen wurden, führt die Anwendbarkeit des § 16 Abs 6 aF MRG zum selben Ergebnis. (T3)
- 5 Ob 210/07d
Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 210/07d
Vgl auch; nur T1
- 2 Ob 63/08s
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 63/08s
Vgl; Beisatz: Hier: Grenzen des § 26 Abs 1 MRG. (T4)
- 5 Ob 74/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.11.2024 5 Ob 74/24d
vgl
- 5 Ob 166/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 02.04.2025 5 Ob 166/24h
- 5 Ob 127/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 5 Ob 127/25z
- 5 Ob 58/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 5 Ob 58/25b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069701
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00019_9300000_004