Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Zufolge § 16 Abs 9 erster Fall MRG ist der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach § 16 Abs 1 bis 7 MRG zulässige Mietzins gefordert wird (WoBl 1995/27 [Würth] ua). Bei "Altverträgen", im konkreten Fall solchen, die wie hier vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG geschlossen wurden, führt die Anwendbarkeit des § 16 Abs 6 aF MRG zum selben Ergebnis (WoBl 2000, 233/119; insofern zustimmend Vonkilch "Die Überprüfung der Wertsicherung und die Mietrechtsentwicklung" in WoBl 2000, 212).Zufolge Paragraph 16, Absatz 9, erster Fall MRG ist der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach Paragraph 16, Absatz eins, bis 7 MRG zulässige Mietzins gefordert wird (WoBl 1995/27 [Würth] ua). Bei "Altverträgen", im konkreten Fall solchen, die wie hier vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG geschlossen wurden, führt die Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 6, aF MRG zum selben Ergebnis (WoBl 2000, 233/119; insofern zustimmend Vonkilch "Die Überprüfung der Wertsicherung und die Mietrechtsentwicklung" in WoBl 2000, 212).
Ausdrücklich normiert § 16 Abs 8 Satz 2 MRG die Maßgeblichkeit der Präklusionsfrist nur für die Überprüfung der Hauptmietzinsvereinbarung. Daneben ist diese Frist durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung im § 15 Abs 4 MRG und § 26 Abs 3 MRG anzuwenden.Ausdrücklich normiert Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG die Maßgeblichkeit der Präklusionsfrist nur für die Überprüfung der Hauptmietzinsvereinbarung. Daneben ist diese Frist durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung im Paragraph 15, Absatz 4, MRG und Paragraph 26, Absatz 3, MRG anzuwenden.
Dass die Möglichkeit besteht, eine Wertsicherungsvereinbarung nach § 16 Abs 9 erster Fall MRG selbständig zu überprüfen, und zwar unabhängig davon, ob die Dreijahresfrist für die Überprüfung des Hauptmietzinses bereits abgelaufen ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (WoBl 2001, 168/105 mit Zustimmung Prader).Dass die Möglichkeit besteht, eine Wertsicherungsvereinbarung nach Paragraph 16, Absatz 9, erster Fall MRG selbständig zu überprüfen, und zwar unabhängig davon, ob die Dreijahresfrist für die Überprüfung des Hauptmietzinses bereits abgelaufen ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (WoBl 2001, 168/105 mit Zustimmung Prader).
In der Entscheidung WoBl 1999, 165/74 wurde die Frage der analogen Anwendbarkeit des § 16 Abs 8 MRG im Fall des § 16 Abs 9 MRG noch offen gelassen, allerdings geklärt, dass für den Beginn einer solchen Fristberechnung jedenfalls nicht der Mietvertragsabschluss maßgeblich wäre, sondern der Zeitpunkt der Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung.In der Entscheidung WoBl 1999, 165/74 wurde die Frage der analogen Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 8, MRG im Fall des Paragraph 16, Absatz 9, MRG noch offen gelassen, allerdings geklärt, dass für den Beginn einer solchen Fristberechnung jedenfalls nicht der Mietvertragsabschluss maßgeblich wäre, sondern der Zeitpunkt der Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung.
Die zu dieser Frage veröffentlichten Lehrmeinungen (vgl Prader aaO; Vonkilch aaO und "Analoge Ausdehnung der dreijährigen Präklusivfrist für die Mietzinsüberprüfung? in RdW 1999, 395; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Rz 79 zu § 16 MRG) befürworten eine analoge Anwendbarkeit der Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG auf die Überprüfung der Wertsicherung.Die zu dieser Frage veröffentlichten Lehrmeinungen vergleiche Prader aaO; Vonkilch aaO und "Analoge Ausdehnung der dreijährigen Präklusivfrist für die Mietzinsüberprüfung? in RdW 1999, 395; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Rz 79 zu Paragraph 16, MRG) befürworten eine analoge Anwendbarkeit der Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG auf die Überprüfung der Wertsicherung.
Der erkennende Senat hat eine analoge Anwendbarkeit der Präklusionsregelung auch auf den Mietzinsbestandteil des Entgelts für vermietete Einrichtungsgegenstände bejaht (WoBl 2001, 51/33 mit Zustimmung Vonkilch; 5 Ob 52/02m).
Der erkennende Senat bejaht nunmehr ausdrücklich auch die analoge Anwendbarkeit des § 16 Abs 8 MRG für die Fälle isolierter Überprüfung der Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung auf ihre Angemessenheit. Schließlich war es beim 3. WÄG ein nachweisbares Anliegen des Gesetzgebers, die Gerichte bei der Überprüfung der Mietzinshöhe vor häufig unlösbaren Beweisproblemen zu bewahren. Diese Beweisprobleme stellen sich nicht nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Konstellationen, sondern drohen in allen Fällen, in denen die Prüfung der zulässigen Hauptmietzinshöhe von den faktischen und rechtlichen Umständen zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängt (vgl Vonkilch aaO). Dieser Zweck der Bestimmung lässt eine analoge Ausdehnung der zeitlichen Begrenzung der Überprüfungsmöglichkeit des Hauptmietzinses auch auf den Fall der selbständigen Überprüfung einer Hauptmietzinserhöhung durch Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung zu. Wenn seit dem Wirksamwerden eines Erhöhungsbegehrens und damit zugleich seit dem maßgeblichen Bezugspunkt für die Überprüfung der neuen Hauptmietzinshöhe drei Jahre oder mehr verstrichen sind, sind mit der Überprüfung der Zulässigkeit des erhöhten Hauptmietzinses dieselben Probleme verbunden, die den Gesetzgeber zur Einführung der Präklusivfrist in § 16 Abs 8 und den anderen Bestimmungen bewogen haben.Der erkennende Senat bejaht nunmehr ausdrücklich auch die analoge Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 8, MRG für die Fälle isolierter Überprüfung der Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung auf ihre Angemessenheit. Schließlich war es beim 3. WÄG ein nachweisbares Anliegen des Gesetzgebers, die Gerichte bei der Überprüfung der Mietzinshöhe vor häufig unlösbaren Beweisproblemen zu bewahren. Diese Beweisprobleme stellen sich nicht nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Konstellationen, sondern drohen in allen Fällen, in denen die Prüfung der zulässigen Hauptmietzinshöhe von den faktischen und rechtlichen Umständen zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängt vergleiche Vonkilch aaO). Dieser Zweck der Bestimmung lässt eine analoge Ausdehnung der zeitlichen Begrenzung der Überprüfungsmöglichkeit des Hauptmietzinses auch auf den Fall der selbständigen Überprüfung einer Hauptmietzinserhöhung durch Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung zu. Wenn seit dem Wirksamwerden eines Erhöhungsbegehrens und damit zugleich seit dem maßgeblichen Bezugspunkt für die Überprüfung der neuen Hauptmietzinshöhe drei Jahre oder mehr verstrichen sind, sind mit der Überprüfung der Zulässigkeit des erhöhten Hauptmietzinses dieselben Probleme verbunden, die den Gesetzgeber zur Einführung der Präklusivfrist in Paragraph 16, Absatz 8 und den anderen Bestimmungen bewogen haben.
Es kommt also, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausführte, auf jenen Zeitpunkt an, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam werden soll. Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall aber die dreijährige Präklusionsfrist verstrichen.
Die in § 27 Abs 3 MRG enthaltene Regelung, wonach die Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung unzulässig eingehobener Mietzinse gehemmt ist, solange bei Gericht bzw der Gemeinde ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist, ist auf die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG im Übrigen nicht analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0112329).Die in Paragraph 27, Absatz 3, MRG enthaltene Regelung, wonach die Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung unzulässig eingehobener Mietzinse gehemmt ist, solange bei Gericht bzw der Gemeinde ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist, ist auf die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG im Übrigen nicht analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0112329).
Zutreffend haben die Vorinstanzen daher den Überprüfungsantrag abgewiesen. Der Revisionsrekurs war daher nicht berechtigt.