Rechtssatz RS0113524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113524
Entscheidungsdatum
13.05.2003
Norm
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG §25
Rechtssatz
Die Präklusionsvorschrift des § 16 Abs 8 MRG ist auf die Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (Möbelmiete) analog anzuwenden, was bedeutet, dass die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines höheren als angemessenen Entgelts für Einrichtungsgegenstände binnen drei Jahren bzw binnen sechs Monaten nach Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses gerichtlich geltend zu machen ist. Nach Verstreichen dieser Frist kann die Unzulässigkeit der Vereinbarung nicht mehr eingewendet werden, sie ist praktisch saniert.Die Präklusionsvorschrift des Paragraph 16, Absatz 8, MRG ist auf die Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (Möbelmiete) analog anzuwenden, was bedeutet, dass die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines höheren als angemessenen Entgelts für Einrichtungsgegenstände binnen drei Jahren bzw binnen sechs Monaten nach Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses gerichtlich geltend zu machen ist. Nach Verstreichen dieser Frist kann die Unzulässigkeit der Vereinbarung nicht mehr eingewendet werden, sie ist praktisch saniert.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 115/00y
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 115/00y
- 5 Ob 52/02m
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 52/02m
Auch; nur: Die Präklusionsvorschrift des § 16 Abs 8 MRG ist auf die Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (Möbelmiete) analog anzuwenden. (T1)
- 5 Ob 101/03v
Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 101/03v
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113524
Dokumentnummer
JJR_20000427_OGH0002_0050OB00115_00Y0000_001