Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Ungeachtet der Frage der Richtigkeit der Aufspaltung des verfahrenseinleitenden Antrags der Antragstellerin ist hier allein maßgeblich, ob der auf § 37 Abs 1 Z 12 MRG gestützte Antrag, die Zulässigkeit des für mitvermietete Einrichtungsgegenstände begehrten Entgelts von S 2.721,95 monatlich zu überprüfen, präkludiert ist.Ungeachtet der Frage der Richtigkeit der Aufspaltung des verfahrenseinleitenden Antrags der Antragstellerin ist hier allein maßgeblich, ob der auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG gestützte Antrag, die Zulässigkeit des für mitvermietete Einrichtungsgegenstände begehrten Entgelts von S 2.721,95 monatlich zu überprüfen, präkludiert ist.
Es ist somit isoliert - von den übrigen im Verfahren aufgeworfenen Fragen - zu klären, ob die durch das 3. WÄG geschaffene Bestimmung des § 16 Abs 8 MRG auch auf die Überprüfung von Entgelten nach § 25 MRG anwendbar ist.Es ist somit isoliert - von den übrigen im Verfahren aufgeworfenen Fragen - zu klären, ob die durch das 3. WÄG geschaffene Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG auch auf die Überprüfung von Entgelten nach Paragraph 25, MRG anwendbar ist.
Sowohl § 16 Abs 8 MRG als auch § 26 Abs 3 MRG ordnen eine teilweise Unwirksamkeit von "Mietzinsvereinbarungen" oder "Untermietzinsvereinbarungen" an und knüpfen die Geltendmachung dieser Teilnichtigkeit an die Einhaltung einer dreijährigen Präklusionsfrist bzw im Fall eines befristeten Bestandverhältnisses an die Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ab Beendigung des Bestandverhältnisses, welche Frist die Antragstellerin unstrittigerweise nicht eingehalten hat.Sowohl Paragraph 16, Absatz 8, MRG als auch Paragraph 26, Absatz 3, MRG ordnen eine teilweise Unwirksamkeit von "Mietzinsvereinbarungen" oder "Untermietzinsvereinbarungen" an und knüpfen die Geltendmachung dieser Teilnichtigkeit an die Einhaltung einer dreijährigen Präklusionsfrist bzw im Fall eines befristeten Bestandverhältnisses an die Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ab Beendigung des Bestandverhältnisses, welche Frist die Antragstellerin unstrittigerweise nicht eingehalten hat.
Sowohl aus dem Wortlaut der jeweiligen Bestimmungen als auch aus dem entsprechenden Ausschussbericht (AB zu Art II Z 15 und Art II Z 23 zum 3. WÄG) ergibt sich eindeutig, dass von dieser Präklusionsregelung nur die Geltendmachung der Nichtigkeit von Haupt- oder Untermietzinsvereinbarungen betroffen ist.Sowohl aus dem Wortlaut der jeweiligen Bestimmungen als auch aus dem entsprechenden Ausschussbericht Ausschussbericht zu Artikel römisch zwei, Ziffer 15 und Artikel römisch zwei, Ziffer 23, zum 3. WÄG) ergibt sich eindeutig, dass von dieser Präklusionsregelung nur die Geltendmachung der Nichtigkeit von Haupt- oder Untermietzinsvereinbarungen betroffen ist.
Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs 8 MRG kommt, wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, bei Überprüfung der Angemessenheit des für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen vereinbarten Entgelts (§ 25 MRG) nicht in Betracht.Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG kommt, wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, bei Überprüfung der Angemessenheit des für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen vereinbarten Entgelts (Paragraph 25, MRG) nicht in Betracht.
Entscheidendes Argument für die Gleichbehandlung des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände mit Hauptmietzins in Hinblick auf die Präklusion der Geltendmachung der Rechtsfolgen unwirksamer Vereinbarungen ist, dass es sich in beiden Fällen um Mietzinsbestandteile gemäß § 15 MRG handelt. Diese Mietzinsbestandteile weisen zueinander eine größere Ähnlichkeit auf, als etwa der Mietzinsbestandteil Betriebskosten oder Anteil an besonderen Aufwendungen, welche beim Bestandgeber nur Durchlaufposten darstellen. Auch die Konstruktion der Regelung der Höhe des Entgelts für Einrichtungsgegenstände ("darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden") mit jener des Hauptmietzinses ("insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins ... überschreitet") läßt es in Zusammenhang mit der in beiden Fällen ähnlichen Beweisbedürftigkeit von Tatsachen, die längere Zeiträume zurückliegen, angebracht erscheinen, im Wege der Analogie die Präklusionsregelung des § 16 Abs 8 MRG auch auf den hier in Frage stehenden Mietzinsbestandteil des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände anzuwenden. Die Voraussetzung für die analoge Anwendung, nämlich das Vorliegen einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Gesetzeslücke ist in diesem Fall als gegeben anzusehen.Entscheidendes Argument für die Gleichbehandlung des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände mit Hauptmietzins in Hinblick auf die Präklusion der Geltendmachung der Rechtsfolgen unwirksamer Vereinbarungen ist, dass es sich in beiden Fällen um Mietzinsbestandteile gemäß Paragraph 15, MRG handelt. Diese Mietzinsbestandteile weisen zueinander eine größere Ähnlichkeit auf, als etwa der Mietzinsbestandteil Betriebskosten oder Anteil an besonderen Aufwendungen, welche beim Bestandgeber nur Durchlaufposten darstellen. Auch die Konstruktion der Regelung der Höhe des Entgelts für Einrichtungsgegenstände ("darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden") mit jener des Hauptmietzinses ("insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins ... überschreitet") läßt es in Zusammenhang mit der in beiden Fällen ähnlichen Beweisbedürftigkeit von Tatsachen, die längere Zeiträume zurückliegen, angebracht erscheinen, im Wege der Analogie die Präklusionsregelung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG auch auf den hier in Frage stehenden Mietzinsbestandteil des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände anzuwenden. Die Voraussetzung für die analoge Anwendung, nämlich das Vorliegen einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Gesetzeslücke ist in diesem Fall als gegeben anzusehen.
Der erkennende Senat folgt daher der Ansicht des Rekursgerichtes, dass im Weg der Analogie die Präklusionsvorschrift des § 16 Abs 8 MRG auch auf die Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (Möbelmiete) anzuwenden ist, was bedeutet, dass die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines höheren als angemessenen Entgelts für Einrichtungsgegenstände binnen drei Jahren bzw binnen sechs Monaten nach Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses gerichtlich geltend zu machen ist. Nach Verstreichen dieser Frist kann die Unzulässigkeit der Vereinbarung nicht mehr eingewendet werden, sie ist praktisch saniert (vgl Würth/Zingher WohnR94 Rz 27 zu § 16 MRG). Mit dem Rechtsinstitut der Verjährung (§ 27 Abs 3 MRG) hat die Präklusionsvorschrift des § 16 Abs 8 MRG nichts zu tun. Die darauf aufbauende Argumentation der Rechtsmittelwerberin ist nicht zielführend.Der erkennende Senat folgt daher der Ansicht des Rekursgerichtes, dass im Weg der Analogie die Präklusionsvorschrift des Paragraph 16, Absatz 8, MRG auch auf die Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (Möbelmiete) anzuwenden ist, was bedeutet, dass die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines höheren als angemessenen Entgelts für Einrichtungsgegenstände binnen drei Jahren bzw binnen sechs Monaten nach Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses gerichtlich geltend zu machen ist. Nach Verstreichen dieser Frist kann die Unzulässigkeit der Vereinbarung nicht mehr eingewendet werden, sie ist praktisch saniert vergleiche Würth/Zingher WohnR94 Rz 27 zu Paragraph 16, MRG). Mit dem Rechtsinstitut der Verjährung (Paragraph 27, Absatz 3, MRG) hat die Präklusionsvorschrift des Paragraph 16, Absatz 8, MRG nichts zu tun. Die darauf aufbauende Argumentation der Rechtsmittelwerberin ist nicht zielführend.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.