Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten im Haus P*****gasse 12 in der K***** Innenstadt. Insgesamt hat sie im ersten Stock des Hauses, Räumlichkeiten im Ausmaß von 196,42 m2 und im Parterre von 75,80 m2 von der Antragsgegnerin in Bestand genommen. Im Zeitpunkt der Antragstellung an die Schlichtungsstelle des Magistrates der Landeshauptstadt K***** (26. 7. 1996) betrug der ihr vorgeschriebene Hauptmietzins für die Räumlichkeiten im ersten Stock S 15.517,18 und im Parterre S 49.034,82, insgesamt somit S 64.252,--.
Die Antragstellerin begehrte die Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses nach § 16 Abs 1 MRG, wobei sie die Angemessenheit des Hauptmietzinses für die Räumlichkeiten im ersten Stock zugestand. Der Hauptmietzins für die Räumlichkeiten im Parterre sei jedoch infolge der Anwendung von Wertsicherungsvereinbarungen unangemessen gestiegen, sodaß der nun von ihr begehrte Hauptmietzins nicht mehr angemessen im Sinn des § 16 Abs 1 MRG sei. Auch wenn die Mietverträge über die Parterreräumlichkeiten bereits vor dem 1. 1. 1982, also vor Inkrafttreten des MRG abgeschlossen worden seien, könne doch, wenn danach aufgrund von Wertsicherungsvereinbarungen Erhöhungen begehrt würden, der übersteigende Teil auf seine Angemessenheit geprüft werden.Die Antragstellerin begehrte die Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG, wobei sie die Angemessenheit des Hauptmietzinses für die Räumlichkeiten im ersten Stock zugestand. Der Hauptmietzins für die Räumlichkeiten im Parterre sei jedoch infolge der Anwendung von Wertsicherungsvereinbarungen unangemessen gestiegen, sodaß der nun von ihr begehrte Hauptmietzins nicht mehr angemessen im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, MRG sei. Auch wenn die Mietverträge über die Parterreräumlichkeiten bereits vor dem 1. 1. 1982, also vor Inkrafttreten des MRG abgeschlossen worden seien, könne doch, wenn danach aufgrund von Wertsicherungsvereinbarungen Erhöhungen begehrt würden, der übersteigende Teil auf seine Angemessenheit geprüft werden.
Die Schlichtungsstelle, bei der die Rechtssache zunächst anhängig gemacht wurde, wies den Mietzinsüberprüfungsantrag mit der Begründung ab, Art II Abschn II Z 5 des 3. WÄG stelle für Altverträge eine Durchbrechung der Vorschrift des § 16 Abs 9 erster Satz MRG dar. Überprüfbar sei die Angemessenheit nur hinsichtlich der im Obergeschoß des Hauses liegenden Objekte, bei denen sich eine Überschreitung der Angemessenheit des begehrten Hauptmietzinses aber nicht ergeben habe.Die Schlichtungsstelle, bei der die Rechtssache zunächst anhängig gemacht wurde, wies den Mietzinsüberprüfungsantrag mit der Begründung ab, Artikel römisch zwei, Abschn römisch zwei Ziffer 5, des 3. WÄG stelle für Altverträge eine Durchbrechung der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 9, erster Satz MRG dar. Überprüfbar sei die Angemessenheit nur hinsichtlich der im Obergeschoß des Hauses liegenden Objekte, bei denen sich eine Überschreitung der Angemessenheit des begehrten Hauptmietzinses aber nicht ergeben habe.
Mit der Anrufung des Gerichtes durch die Antragstellerin trat diese Entscheidung außer Kraft. Das Erstgericht setzte den für das gesamte Bestandobjekt zulässigen Hauptmietzins per 25. 7. 1996 mit S 46.774,84 fest. Für die Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß sei ein Quadratmetermietzins von S 400,--, somit insgesamt S 23.160,-- angemessen, für die Objekte im Obergeschoß ein Quadratmetermietzins von S 102,--, somit insgesamt S 20.034,84.
Dabei ging es von folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen aus:
Die Antragstellerin, die bereits Mit- und Wohnungseigentümerin eines im Parterre des Hauses P*****gasse 12 in K***** gelegenen Geschäftsraumes war, mietete am 24. 11. 1962 im Parterre des Hauses vom Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin Geschäftsräume im Ausmaß von 40 m2.
Am 5. 7. 1965 wurde ein weiterer Mietvertrag über Parterreflächen im Ausmaß von 35,80 m2 abgeschlossen. In beiden Bestandverträgen war eine Wertsicherung durch Bindung an den Baukostenindex vereinbart.
Am 15. 2. 1971 mietete die Antragstellerin im Obergeschoß des Hauses Räumlichkeiten von 80 m2. Der vereinbarte Mietzins war vertraglich an den Stundenlohn eines Hilfsarbeiters im Baugewerbe geknüpft.
Am 22. 4. 1971 wurde für alle bis dahin gemieteten Parterreräumlichkeiten ein neuer Hauptmietzins in Höhe von 600 Stundenlöhnen eines Hilfsarbeiters im Baugewerbe vereinbart. Alle übrigen Vertragspunkte sollten gleich bleiben.
Am 1. 1. 1984 wurden "bestehende Wertsicherungsvereinbarungen" zwischen den Vertragsparteien, soweit sie sich am Bauhilfsarbeiterlohn orientiert hatten, durch den Verbraucherpreisindex 1976 mit einer 5 %-igen Sprungklausel ersetzt. (Für welche Objekte dies gelten sollte, ist nicht eindeutig.)
Gleichzeitig wurde der Hauptmietzins für die 80 m2 Räumlichkeit im Obergeschoß (vormals P*****) auf S 8.500,-- monatlich reduziert.
Am 1. 10. 1990 wurden der Antragstellerin weitere 16,42 m2 im Obergeschoß vermietet, dafür ein Mietzins von S 1.149,-- und weiters vereinbart, daß dieses Objekt rechtlich mit dem anderen im Obergeschoß befindlichen Objekt (vormals P*****) eine Einheit bilden sollte.
Am 22. 6. 1993 mietete die Antragstellerin weitere 100 m2 im Obergeschoß des Hauses und wiederum wurde vereinbart, daß es als rechtliche Einheit mit den anderen im Obergeschoß befindlichen Objekten zu gelten habe.
Im Jahr 1996 kam es zu einem aufwendigen Umbau des Geschäftslokals, dessen Kosten die Antragstellerin trug. Dabei wurden die ebenerdigen Räume mit den Räumen im Obergeschoß durch den Einbau einer Stiege verbunden. Dieser Umbau und diverse Widmungsänderungen erfolgten mit Zustimmung der Antragsgegnerin.
Für die Räume im Obergeschoß wird ein Gesamthauptmietzins vorgeschrieben, der pro m2 S 108,78 beträgt.
Für die ebenerdig gelegenen Flächen wurde von der Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung ein Hauptmietzins von S 569,72/m2 begehrt. Angemessen ist laut Sachverständigengutachten für die ebenerdigen Geschäftsräumlichkeiten ein Quadratmeterzins von S 400,--, für die Räume im Obergeschoß ein Mittelwert zwischen S 86,-- und S 118,--.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, der Mieter eines Geschäftslokales habe den nach § 16 Abs 1 MRG angemessenen Mietzins zu bezahlen, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Höhe des Hauptmietzinses der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung sei. Ergebe sich aus der Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ein höherer Betrag, so sei der jeweils diese Obergrenze überschreitende Betrag unwirksam (§ 16 Abs 1 Z 1 iVm § 16 Abs 9 MRG). Insgesamt dürfe daher die Antragsgegnerin von der Antragstellerin nur S 46.774,84 an Hauptmietzins begehren, weshalb eine Minderung des zuletzt begehrten Hauptmietzinses von S 64.552,-- auf diesen Betrag zu erfolgen habe.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, der Mieter eines Geschäftslokales habe den nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessenen Mietzins zu bezahlen, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Höhe des Hauptmietzinses der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung sei. Ergebe sich aus der Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ein höherer Betrag, so sei der jeweils diese Obergrenze überschreitende Betrag unwirksam (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 9, MRG). Insgesamt dürfe daher die Antragsgegnerin von der Antragstellerin nur S 46.774,84 an Hauptmietzins begehren, weshalb eine Minderung des zuletzt begehrten Hauptmietzinses von S 64.552,-- auf diesen Betrag zu erfolgen habe.
Einem gegen diesen Sachbeschluß von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte den angefochtenen Sachbeschluß dahin ab, daß per Stichtag 26. 7. 1996 (Antragstag) die Höhe des monatlich angemessenen Hauptmietzinses insgesamt mit S 51.687,-- festgestellt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, daß der diesen Betrag übersteigende Teil des Hauptmietzinses von S 12.865,-- unwirksam sei.
Das Rekursgericht ging von den oben wiedergegebenen Feststellungen aus und beurteilte diesen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit des Hauptmietzinses sei stets der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung. Nachträgliche Änderungen hätten daher keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Hauptmietzinses.
Eine Angemessenheitsprüfung im Sinn des § 16 Abs 1 und 8 MRG sei dann ausgeschlossen, wenn das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Recht die Obergrenze der Angemessenheit nicht gekannt habe.Eine Angemessenheitsprüfung im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins und 8 MRG sei dann ausgeschlossen, wenn das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Recht die Obergrenze der Angemessenheit nicht gekannt habe.
Im vorliegenden Verfahren gehe es ausschließlich um die Überprüfung der Auswirkung der in ihrer grundsätzlichen Wirksamkeit gar nicht bestrittenen Wertsicherungsvereinbarung. Darauf, ob die vor dem 1. 1. 1968 abgeschlossenen Mietzinsvereinbarungen - betroffen seien hievon die Mietverträge vom 24. 11. 1962 und 5. 7. 1965 - wirksame Vereinbarungen im Lichte des § 16 Abs 3 idF der MG-Novelle 1955 gewesen seien, komme es hier ebensowenig an, wie auf den rechtlichen Charakter der Vereinbarung vom 22. 4. 1971, die nach dem Inkrafttreten der MG-Novelle 1967 abgeschlossen worden sei.Im vorliegenden Verfahren gehe es ausschließlich um die Überprüfung der Auswirkung der in ihrer grundsätzlichen Wirksamkeit gar nicht bestrittenen Wertsicherungsvereinbarung. Darauf, ob die vor dem 1. 1. 1968 abgeschlossenen Mietzinsvereinbarungen - betroffen seien hievon die Mietverträge vom 24. 11. 1962 und 5. 7. 1965 - wirksame Vereinbarungen im Lichte des Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung der MG-Novelle 1955 gewesen seien, komme es hier ebensowenig an, wie auf den rechtlichen Charakter der Vereinbarung vom 22. 4. 1971, die nach dem Inkrafttreten der MG-Novelle 1967 abgeschlossen worden sei.
Nach Auffassung des Rekurssenates stehe Art II Abschn II Z 5 des 3. WÄG einer Überprüfung der Auswirkung der Wertsicherungsvereinbarungen nicht entgegen, soweit nicht dadurch der ursprünglich (zulässige) vereinbarte Mietzins unterschritten werde, was hier nicht der Fall sei. Auf die Frage, ob die mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1984 erfolgte neue Mietzinsvereinbarung für das 80 m2 große Objekt im ersten Obergeschoß samt Vereinbarung einer neuen Wertsicherung eine neue Mietzinsvereinbarung darstelle oder nicht, komme es nicht an.Nach Auffassung des Rekurssenates stehe Artikel römisch zwei, Abschn römisch zwei Ziffer 5, des 3. WÄG einer Überprüfung der Auswirkung der Wertsicherungsvereinbarungen nicht entgegen, soweit nicht dadurch der ursprünglich (zulässige) vereinbarte Mietzins unterschritten werde, was hier nicht der Fall sei. Auf die Frage, ob die mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1984 erfolgte neue Mietzinsvereinbarung für das 80 m2 große Objekt im ersten Obergeschoß samt Vereinbarung einer neuen Wertsicherung eine neue Mietzinsvereinbarung darstelle oder nicht, komme es nicht an.
Die Auswirkungen der zulässigen und rechtswirksamen Wertsicherungsvereinbarung unterlägen jedenfalls einer Überprüfung nach § 16 Abs 9 MRG.Die Auswirkungen der zulässigen und rechtswirksamen Wertsicherungsvereinbarung unterlägen jedenfalls einer Überprüfung nach Paragraph 16, Absatz 9, MRG.
Davon ausgehend erweise sich der Rekurs zum Teil als berechtigt. Der für die im Obergeschoß befindlichen Objekte bezahlte Bestandzins von S 108,78/m2 sei entgegen der Ansicht des Erstgerichtes angemessen, weil nach den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens ein Mittelwert zwischen S 86,-- und S 118,--/m2 angemessen sei. Der zuletzt begehrte Hauptmietzins liege innerhalb dieser Bandbreite.
Der sich aufgrund der Wertsicherung für das erste Obergeschoß ergebende und zuletzt begehrte Bestandzins von S 21.367,07 sei daher nicht unangemessen.
Gegen die Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses für die Räume im Erstgeschoß mit S 400,--/m2 bestünden in Anbetracht dessen, daß der vom Mieter seinerzeit übernommene Zustand der Bestandräumlichkeiten maßgeblich sei und die von ihm aufwendig durchgeführten Umbauarbeiten nicht zu berücksichtigen seien, keine Bedenken. Nur für die Räume im Erdgeschoß ergebe sich daher in ihrer Gesamtheit ein zulässiger, weil angemessener Hauptmietzins in Höhe von S 30.320,-- für den Zeitpunkt der Antragstellung. Der von der Antragsgegnerin zuletzt begehrte Betrag übersteige den angemessenen Mietzins um S 12.865,-- monatlich. Die Erhöhung sei daher in diesem Ausmaß gemäß § 16 Abs 9 MRG unwirksam.Gegen die Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses für die Räume im Erstgeschoß mit S 400,--/m2 bestünden in Anbetracht dessen, daß der vom Mieter seinerzeit übernommene Zustand der Bestandräumlichkeiten maßgeblich sei und die von ihm aufwendig durchgeführten Umbauarbeiten nicht zu berücksichtigen seien, keine Bedenken. Nur für die Räume im Erdgeschoß ergebe sich daher in ihrer Gesamtheit ein zulässiger, weil angemessener Hauptmietzins in Höhe von S 30.320,-- für den Zeitpunkt der Antragstellung. Der von der Antragsgegnerin zuletzt begehrte Betrag übersteige den angemessenen Mietzins um S 12.865,-- monatlich. Die Erhöhung sei daher in diesem Ausmaß gemäß Paragraph 16, Absatz 9, MRG unwirksam.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage der Auslegung der Übergangsbestimmung des Art II Abschn II Z 5 des 3. WÄG liege bisher nur eine, jedoch einen anderen Sachverhalt betreffende Entscheidung des Höchstgerichts vor, nämlich die in WoBl 1996/65 veröffentlichte Entscheidung.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage der Auslegung der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Abschn römisch zwei Ziffer 5, des 3. WÄG liege bisher nur eine, jedoch einen anderen Sachverhalt betreffende Entscheidung des Höchstgerichts vor, nämlich die in WoBl 1996/65 veröffentlichte Entscheidung.
Gegen diesen Sachbeschluß richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung der bekämpften Entscheidung dahin, daß der Antrag abgewiesen werde. Hilfsweise wird beantragt, die Angemessenheit des zuletzt begehrten Hauptmietzinses in Höhe von S 64.552,-- festzustellen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, allenfalls ihm nicht Folge zu geben.