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Rechtssatz RS0083788

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083788

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Norm

MRG §16
MRG §16 Abs9
3.WÄG ArtII AbschnII Z5

Rechtssatz

Aus Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, des 3. WÄG ergibt sich, daß wirksame Wertsicherungsvereinbarungen ihre Rechtswirksamkeit behalten und damit die Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 9, Satz 1 nF MRG durchbrechen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 151/95
    Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 151/95
  • 5 Ob 81/99v
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 81/99v
    Auch; Beisatz: Eine vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossene und im Abschlußzeitpunkt wirksame Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung bleibt weiter wirksam. (T1) Beisatz: Dieser Weitergeltung alter zinsrechtlicher Bestimmungen steht § 16 Abs 9 MRG nicht entgegen (so schon 5 Ob 151/95). Das bedeutet nicht, daß für "Altverträge" § 16 Abs 9 MRG generell nicht zur Anwendung käme, sondern, daß die Prüfung der Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses durch Wertsicherungserhöhungen bei Altverträgen an altem Recht zu messen ist. (T2)
  • 8 Ob 143/06x
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 143/06x
    Vgl aber; Beisatz: Eine vor 1.1.1982 zulässig getroffene Wertsicherungsvereinbarung bleibt bei im Abschlusszeitpunkt gegebener freier Mietzinsbildung zulässig; insofern ist § 16 Abs 9 MRG nicht anzuwenden. (T3); Beisatz: Diese Grundsätze gelten dann nicht, wenn - wie hier - die Wertsicherungsvereinbarung nicht auf einen ursprünglich zulässig vereinbarten Hauptmietzinses anzuwenden ist, sondern auf einen im Geltungsbereich des MRG aufgrund gesetzlicher Mietzinsbildungserhöhungsvorschriften erhöhten Hauptmietzins. (T4); Beisatz: Im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erhöhung des Hauptmietzinses (hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des § 12a Abs 3 MRG) liegt somit keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare Vereinbarung in einem vor dem 1. 1. 1982 geschlossenen „Altvertrag" vor. (T5)
  • 6 Ob 10/08a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 10/08a
    Beis wie T3; Beisatz: Das betrifft sowohl Geschäftsraum- als auch Wohnungsmietverträge. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083788

Dokumentnummer

JJR_19960129_OGH0002_0050OB00151_9500000_003