Begründung:
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses G*****; die Antragstellerin ist Hauptmieterin der im ersten Stock dieses Haus gelegenen Wohnung Nr. 5.
Mit einem an die Schlichtungsstelle des Magistrates Graz gerichteten Antrag begehrte die Antragstellerin am 13.10.1994 die Aufspaltung des im Jahre 1969 vereinbarten Pauschalmietzinses von monatlich S 1.800,-- gemäß § 15 Abs 4 MRG und die Festsetzung des neu ermittelten Hauptmietzinses ab dem auf die Antragstellung folgenden Zinstermin nach der Valorisierungsregel dieser Gesetzesstelle. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, daß der Pauschalmietzins nach dem Verbraucherpreisindex 1966 mit der Basis März 1969 wertgesichert vereinbart worden sei. In weiterer Folge habe die Antragstellerin aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Hauseigentümer jahrelang monatlich S 3.000,-- bezahlt. Die Antragstellerin sei von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7.3.1994 aufgefordert worden, aufgrund der vereinbarten Wertsicherung ab 1.4.1994 einen neuen monatlichen Gesamtmietzins von S 5.544,-- zu bezahlen.Mit einem an die Schlichtungsstelle des Magistrates Graz gerichteten Antrag begehrte die Antragstellerin am 13.10.1994 die Aufspaltung des im Jahre 1969 vereinbarten Pauschalmietzinses von monatlich S 1.800,-- gemäß Paragraph 15, Absatz 4, MRG und die Festsetzung des neu ermittelten Hauptmietzinses ab dem auf die Antragstellung folgenden Zinstermin nach der Valorisierungsregel dieser Gesetzesstelle. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, daß der Pauschalmietzins nach dem Verbraucherpreisindex 1966 mit der Basis März 1969 wertgesichert vereinbart worden sei. In weiterer Folge habe die Antragstellerin aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Hauseigentümer jahrelang monatlich S 3.000,-- bezahlt. Die Antragstellerin sei von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7.3.1994 aufgefordert worden, aufgrund der vereinbarten Wertsicherung ab 1.4.1994 einen neuen monatlichen Gesamtmietzins von S 5.544,-- zu bezahlen.
Die Antragsgegnerin wendete ein, daß im Jahre 1969 ein Pauschalmietzins von S 1.800,-- rechtswirksam vereinbart habe werden können, weil die Voraussetzungen des § 16 MG in der damaligen Fassung vorgelegen seien (die Wohnung sei nach Freiwerden vom Vormieter innerhalb von 6 Monaten weitervermietet worden). Die auf den Bestandgegenstand im Jahr 1969 entfallenden Betriebskosten hätten monatlich S 120,-- betragen.Die Antragsgegnerin wendete ein, daß im Jahre 1969 ein Pauschalmietzins von S 1.800,-- rechtswirksam vereinbart habe werden können, weil die Voraussetzungen des Paragraph 16, MG in der damaligen Fassung vorgelegen seien (die Wohnung sei nach Freiwerden vom Vormieter innerhalb von 6 Monaten weitervermietet worden). Die auf den Bestandgegenstand im Jahr 1969 entfallenden Betriebskosten hätten monatlich S 120,-- betragen.
Mit Entscheidung vom 16.11.1994, A 21/II-K8-657/1994, stellte die Schlichtungsstelle fest, daß die Antragstellerin anstelle des am 23.3.1969 vereinbarten Pauschalmietzinses von (damals) S 1.800,-- (wertgesichert) ab 1.11.1994 einen Hauptmietzins von monatlich S 5.328,48 zuzüglich anteiliger Betriebskosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer zu bezahlen habe und daß sich der ermittelte Hauptmietzins entsprechend der Regelung des § 16 Abs 6 MRG valorisiere.Mit Entscheidung vom 16.11.1994, A 21/II-K8-657/1994, stellte die Schlichtungsstelle fest, daß die Antragstellerin anstelle des am 23.3.1969 vereinbarten Pauschalmietzinses von (damals) S 1.800,-- (wertgesichert) ab 1.11.1994 einen Hauptmietzins von monatlich S 5.328,48 zuzüglich anteiliger Betriebskosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer zu bezahlen habe und daß sich der ermittelte Hauptmietzins entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, MRG valorisiere.
Mit dieser Entscheidung gab sich die Antragstellerin nicht zufrieden, sondern rief gemäß § 40 Abs 1 MRG das Gericht an.Mit dieser Entscheidung gab sich die Antragstellerin nicht zufrieden, sondern rief gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG das Gericht an.
Das Erstgericht setzte den von der Antragstellerin ab 1.11.1994 zu zahlenden Hauptmietzins mit S 1.860,79 zuzüglich anteiliger Betriebskosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer fest. Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Der gegenständliche Mietvertrag wurde am 23.3.1969 zwischen der Antragsgegnerin und dem späteren Ehegatten der Antragstellerin abgeschlossen. Die Antragstellerin ist später in den Mietvertrag ihres geschiedenen Ehegatten eingetreten. Bei Beginn des Mietverhältnisses wurde ein nach dem Index für Verbraucherpreise 1966 für März 1969 (im Mietvertrag Lebenshaltungsindex genannt) wertgesicherter Pauschalmietzins von S 1.800,-- monatlich vereinbart. Der Betriebskostenanteil der Wohnung der Antragstellerin betrug damals netto S 120,--. Die Indexziffer nach dem VPI 1966 betrug im März 1969 108,90 und im Juli 1994 345,40; die Indexziffer des VPI 1986 betrug im Juli 1991 114,3 und im Juli 1994 126,6.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß das Gericht gemäß § 15 Abs 4 MRG auf Antrag des Vermieters oder Hauptmieters mit Beschluß auszusprechen habe, daß anstelle eiens pauschal vereinbarten Mietzinses ab dem auf den Antragstag folgenden Zinstermin ein nach Abs 1 aufgegliederter Mietzins zu entrichten sei. Dabei seien zur Errechnung des auf den Hauptmietzins entfallenden Betrages die Betriebskosten des Jahres zugrundezulegen, in dem der Mietzins vereinbart worden sei. Der so ermittelte Hauptmietzins valorisiere sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs 6, sofern ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart gewesen sei. Die Wertsicherung richte sich ohne Rücksicht auf die seinerzeit vereinbarte Art nach § 16 Abs 6 nF MRG. Da der maßgebliche 10%ige Schwellwert des VPI 1986 mit Juli 1994 überschritten worden sei (Indexziffer Juli 1991 114,3 und Juli 1994 126,6), sei der Hauptmietzinsanteil von S 1.680,-- auf Basis der zwischen Juli 1991 und Juli 1994 eingetretenen Indexsteigerung wertzusichern. Es ergebe sich somit ein Hauptmietzins von S 1.860,79, welcher sich entsprechend der Regel des § 16 Abs 6 MRG mit 5-%iger Schwankungsklausel valorisiere.Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß das Gericht gemäß Paragraph 15, Absatz 4, MRG auf Antrag des Vermieters oder Hauptmieters mit Beschluß auszusprechen habe, daß anstelle eiens pauschal vereinbarten Mietzinses ab dem auf den Antragstag folgenden Zinstermin ein nach Absatz eins, aufgegliederter Mietzins zu entrichten sei. Dabei seien zur Errechnung des auf den Hauptmietzins entfallenden Betrages die Betriebskosten des Jahres zugrundezulegen, in dem der Mietzins vereinbart worden sei. Der so ermittelte Hauptmietzins valorisiere sich entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6,, sofern ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart gewesen sei. Die Wertsicherung richte sich ohne Rücksicht auf die seinerzeit vereinbarte Art nach Paragraph 16, Absatz 6, nF MRG. Da der maßgebliche 10%ige Schwellwert des VPI 1986 mit Juli 1994 überschritten worden sei (Indexziffer Juli 1991 114,3 und Juli 1994 126,6), sei der Hauptmietzinsanteil von S 1.680,-- auf Basis der zwischen Juli 1991 und Juli 1994 eingetretenen Indexsteigerung wertzusichern. Es ergebe sich somit ein Hauptmietzins von S 1.860,79, welcher sich entsprechend der Regel des Paragraph 16, Absatz 6, MRG mit 5-%iger Schwankungsklausel valorisiere.
Das von der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahingehend ab, daß es den von der Antragstellerin ab 1.11.1994 zu zahlenden monatlichen Hauptmietzins mit S 5.302,52 zuzüglich anteiliger Betriebskosten und Umsatzsteuer festsetzte; dazu sprach es noch aus, daß dieser Hauptmietzins gemäß § 16 Abs 6 MRG wertgesichert sei. Es führte aus:Das von der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahingehend ab, daß es den von der Antragstellerin ab 1.11.1994 zu zahlenden monatlichen Hauptmietzins mit S 5.302,52 zuzüglich anteiliger Betriebskosten und Umsatzsteuer festsetzte; dazu sprach es noch aus, daß dieser Hauptmietzins gemäß Paragraph 16, Absatz 6, MRG wertgesichert sei. Es führte aus:
Aus § 15 Abs 4 MRG ergebe sich, daß sich die Wertsicherung, wenn beim Pauschalmietzins eine (zulässige) Wertsicherung vereinbart war, ohne Rücksicht auf die seinerzeit vereinbarte Art nach § 16 Abs 6 MRG richte (vgl Würth/Zingher, Wohnrecht '94, Anm 3 zu § 15 MRG). Dies könne aber nicht bedeuten, daß dem Ausgangsmonat Juli 1991 nur der nominelle Hauptmietzins zugrundezulegen sei und die bis dahin (zulässigerweise) vorgenommene Wertsicherung unbeachtlich bleibe. Ausgangsbetrag für die künftige Wertsicherung im Sinn des § 16 Abs 6 MRG sei daher hier der sich aus der im Mietvertrag vereinbarten Wertsicherung für Juli 1991 ergebende Erhöhungsbetrag. Auf der Basis der Indexziffer des VPI 1966 für März 1989 (richtig: 1969) von 108,9 und für Juli 1991 von 311,8, errechne sich damit unter Zugrundelegung des im Jahre 1969 vereinbarten Hauptmietzinses von S 1.680,-- der Hauptmietzins für Juli 1991 mit S 4.810,14. Ab Juli 1991 komme es zu einer Neuberechnung des wertgesicherten Hauptmietzinses im Sinn des § 16 Abs 6 MRG, wobei dieser Berechnung der VPI 1986 zugrundezulegen sei. Die Indexziffer für Juli 1991 habe 114,3, jene für November 1994 (richtig: Juli 1994) 126 (richtig: 126,6) betragen. Da der 10-%ige Schwellwert im Sinn des § 16 Abs 6 MRG durch die Indexerhöhung überschritten sei, valorisiere sich der für Juli 1991 errechnete Hauptmietzins von S 4.810,14 nach dem VPI 1986 auf (zuletzt) S 5.302,52.Aus Paragraph 15, Absatz 4, MRG ergebe sich, daß sich die Wertsicherung, wenn beim Pauschalmietzins eine (zulässige) Wertsicherung vereinbart war, ohne Rücksicht auf die seinerzeit vereinbarte Art nach Paragraph 16, Absatz 6, MRG richte vergleiche Würth/Zingher, Wohnrecht '94, Anmerkung 3 zu Paragraph 15, MRG). Dies könne aber nicht bedeuten, daß dem Ausgangsmonat Juli 1991 nur der nominelle Hauptmietzins zugrundezulegen sei und die bis dahin (zulässigerweise) vorgenommene Wertsicherung unbeachtlich bleibe. Ausgangsbetrag für die künftige Wertsicherung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 6, MRG sei daher hier der sich aus der im Mietvertrag vereinbarten Wertsicherung für Juli 1991 ergebende Erhöhungsbetrag. Auf der Basis der Indexziffer des VPI 1966 für März 1989 (richtig: 1969) von 108,9 und für Juli 1991 von 311,8, errechne sich damit unter Zugrundelegung des im Jahre 1969 vereinbarten Hauptmietzinses von S 1.680,-- der Hauptmietzins für Juli 1991 mit S 4.810,14. Ab Juli 1991 komme es zu einer Neuberechnung des wertgesicherten Hauptmietzinses im Sinn des Paragraph 16, Absatz 6, MRG, wobei dieser Berechnung der VPI 1986 zugrundezulegen sei. Die Indexziffer für Juli 1991 habe 114,3, jene für November 1994 (richtig: Juli 1994) 126 (richtig: 126,6) betragen. Da der 10-%ige Schwellwert im Sinn des Paragraph 16, Absatz 6, MRG durch die Indexerhöhung überschritten sei, valorisiere sich der für Juli 1991 errechnete Hauptmietzins von S 4.810,14 nach dem VPI 1986 auf (zuletzt) S 5.302,52.
Die Antragstellerin habe in ihrem Antrag selbst ausgeführt, daß von ihr mit Schreiben vom 7.3.1994 ab 1.4.1994 die Bezahlung eines neuen monatlichen Gesamtmietzinses von S 5.544,-- aufgrund der Wertsicherungsvereinbarung gefordert worden sei. Damit habe die Antragsgegnerin dem Erfordernis des § 16 Abs 9 letzter Satz MRG entsprochen.Die Antragstellerin habe in ihrem Antrag selbst ausgeführt, daß von ihr mit Schreiben vom 7.3.1994 ab 1.4.1994 die Bezahlung eines neuen monatlichen Gesamtmietzinses von S 5.544,-- aufgrund der Wertsicherungsvereinbarung gefordert worden sei. Damit habe die Antragsgegnerin dem Erfordernis des Paragraph 16, Absatz 9, letzter Satz MRG entsprochen.
Eine sich bei der Spaltung des Pauschalmietzinses ergebende Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung sei an sich wahrzunehmen (vgl Würth/Zingher, Wohnrecht '94, aaO). Die Antragstellerin habe aber weder vorgebracht, daß der von ihr im Jahre 1969 vereinbarte Mietzins nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, noch daß ein aufgrund der Wertsicherung errechneter Teil des Mietzinses im Sinn des § 16 Abs 9 MRG unwirksam wäre. Der im außerstreitigen Mietrechtsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz sei aber duch die Pflicht der Parteien, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, beschränkt. Die Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes in einem Verfahren nach § 37 MRG finde dort ihre Grenze, wo Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Das Gericht müsse somit einen Sachverhalt nicht weiter erforschen, soweit eine Partei das Vorliegen ihr günstiger Tatsachen überhaupt nicht geltend macht (vgl WoBl 1993, 187/128, 5 Ob 126/94). Auf die Frage einer etwaigen (Teil-)Nichtigkeit des Mietzinses sei daher nicht näher einzugehen.Eine sich bei der Spaltung des Pauschalmietzinses ergebende Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung sei an sich wahrzunehmen vergleiche Würth/Zingher, Wohnrecht '94, aaO). Die Antragstellerin habe aber weder vorgebracht, daß der von ihr im Jahre 1969 vereinbarte Mietzins nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, noch daß ein aufgrund der Wertsicherung errechneter Teil des Mietzinses im Sinn des Paragraph 16, Absatz 9, MRG unwirksam wäre. Der im außerstreitigen Mietrechtsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz sei aber duch die Pflicht der Parteien, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, beschränkt. Die Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes in einem Verfahren nach Paragraph 37, MRG finde dort ihre Grenze, wo Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Das Gericht müsse somit einen Sachverhalt nicht weiter erforschen, soweit eine Partei das Vorliegen ihr günstiger Tatsachen überhaupt nicht geltend macht vergleiche WoBl 1993, 187/128, 5 Ob 126/94). Auf die Frage einer etwaigen (Teil-)Nichtigkeit des Mietzinses sei daher nicht näher einzugehen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Valorisierung eines aufzuspaltenden Pauschalmietzinses eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, daß die Anordnung des § 15 Abs 4 MRG, wonach sich die Wertsicherung ohne Rücksicht auf die seinerzeit vereinbarte Art nach § 16 Abs 6 MRG zu richten habe, nur bedeuten könne, daß dem Ausgangsmonat Juli 1991 der nominelle Hauptmietzins zugrunde zu legen sei, eine bis dahin vorgenommene Wertsicherung daher unbeachtlich bleibe. Zu valorisieren sei nämlich der nach der Vorschrift des § 15 Abs 4 MRG (arg. "so") ermittelte Hauptmietzins, also der nach Abzug der seinerzeitigen Betriebskosten vom Pauschalmietzins verbleibende Betrag. Im übrigen habe die Antragsgegnerin bzw ihr Rechtsvorgänger bis Juli 1991 (ja sogar bis zum Schreiben vom 7.3.1994) eine Wertsicherung überhaupt nie vorgenommen. Auch die Frage einer allfälligen Teilnichtigkeit der seinerzeitigen Mietzinsvereinbarung hätte das Rekursgericht von Amts wegen prüfen müssen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung iS einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses abzuändern.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, daß die Anordnung des Paragraph 15, Absatz 4, MRG, wonach sich die Wertsicherung ohne Rücksicht auf die seinerzeit vereinbarte Art nach Paragraph 16, Absatz 6, MRG zu richten habe, nur bedeuten könne, daß dem Ausgangsmonat Juli 1991 der nominelle Hauptmietzins zugrunde zu legen sei, eine bis dahin vorgenommene Wertsicherung daher unbeachtlich bleibe. Zu valorisieren sei nämlich der nach der Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 4, MRG (arg. "so") ermittelte Hauptmietzins, also der nach Abzug der seinerzeitigen Betriebskosten vom Pauschalmietzins verbleibende Betrag. Im übrigen habe die Antragsgegnerin bzw ihr Rechtsvorgänger bis Juli 1991 (ja sogar bis zum Schreiben vom 7.3.1994) eine Wertsicherung überhaupt nie vorgenommen. Auch die Frage einer allfälligen Teilnichtigkeit der seinerzeitigen Mietzinsvereinbarung hätte das Rekursgericht von Amts wegen prüfen müssen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung iS einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses abzuändern.
Von der Antragsgegnerin liegt dazu eine - allerdings um einen Tag verspätet überreichte und daher nicht zu beachtende - Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, den Revisionsrekurs zurückzuweisen oder den angefochtenen Sachbeschluß zu bestätigen.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.