Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, daß die Antragstellerin offensichtlich nur mehr das Rechtsschutzziel verfolgt, die Höhe des von ihr in der Zeit vom 1.7.1988 bis 30.4.1990 eingehobenen Hauptmietzinses überprüfen zu lassen. So wie sie in ihrem Rekurs an die zweite Instanz die Abweisung ihres Rechnungslegungsbegehrens nicht mehr erwähnte, hat sie nämlich jetzt in ihrem Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen mehr zum Antrag auf Feststellung der Ausstattungskategorie ihrer Wohnung gemacht. Ihre Argumente befassen sich ausschließlich mit solchen Fragen des Belohnungstatbestandes des § 16 Abs 1 Z 6 MRG, die über die Grundvoraussetzung einer Anhebung der Wohnungskategorie von "D" auf "C" hinausgehen, sodaß die von den Vorinstanzen übereinstimmend festgestellte Kategorieanhebung als unbekämpft anzusehen ist. Auch die wegen dieser Feststellung dem Verfahren beigezogenen sonstigen Hauptmieter des Hauses haben sie unangefochten gelassen. Gegenstand des Verfahrens ist daher nur mehr, ob der Antragsgegener von der Antragstellerin den nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 6 MRG angemessenen Hauptmietzins oder nur den (gerinfügig darunter liegenden) Kategoriemietzins nach § 16 Abs 2 Z 3 MRG fordern durfte. Diese Entscheidung hängt allein davon ab, ob sich die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, ob der Antragsgegner die Wiedervermietungsfrist eingehalten hat, und wen die Behauptungs- und Beweislast für diese Umstände trifft.Vorweg ist klarzustellen, daß die Antragstellerin offensichtlich nur mehr das Rechtsschutzziel verfolgt, die Höhe des von ihr in der Zeit vom 1.7.1988 bis 30.4.1990 eingehobenen Hauptmietzinses überprüfen zu lassen. So wie sie in ihrem Rekurs an die zweite Instanz die Abweisung ihres Rechnungslegungsbegehrens nicht mehr erwähnte, hat sie nämlich jetzt in ihrem Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen mehr zum Antrag auf Feststellung der Ausstattungskategorie ihrer Wohnung gemacht. Ihre Argumente befassen sich ausschließlich mit solchen Fragen des Belohnungstatbestandes des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG, die über die Grundvoraussetzung einer Anhebung der Wohnungskategorie von "D" auf "C" hinausgehen, sodaß die von den Vorinstanzen übereinstimmend festgestellte Kategorieanhebung als unbekämpft anzusehen ist. Auch die wegen dieser Feststellung dem Verfahren beigezogenen sonstigen Hauptmieter des Hauses haben sie unangefochten gelassen. Gegenstand des Verfahrens ist daher nur mehr, ob der Antragsgegener von der Antragstellerin den nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG angemessenen Hauptmietzins oder nur den (gerinfügig darunter liegenden) Kategoriemietzins nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG fordern durfte. Diese Entscheidung hängt allein davon ab, ob sich die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, ob der Antragsgegner die Wiedervermietungsfrist eingehalten hat, und wen die Behauptungs- und Beweislast für diese Umstände trifft.
Den diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes ist im Ergebnis nicht zu folgen.
Richtig ist, daß der im außerstreitigen Mietrechtsverfahren geltende Untersuchungsgrundatz durch die Pflicht der Parteien, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, beschränkt ist (vgl MietSlg 41/11; WoBl 1993, 187/128) und von Instanzgerichten mit Billigung der Lehre auch schon ausgesprochen wurde, die Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes in einem Verfahren nach § 37 MRG finde dort ihre Grenze, wo Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen (LGZ Wien in MietSlg 36.306; LGZ Wien in MietSlg 38.552; LGZ Graz in MietSlg 40.326). Daraus wurde unter Berufung auf Würth (Handbuch, 522 f) geschlossen, daß das Gericht einen Sachverhalt nicht weiter erforschen muß, soweit eine Partei das Vorliegen ihr günstiger Tatsachen - im konkreten Fall bezogen auf die Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 5 MRG - überhaupt nicht geltend macht (LGZ Wien in MietSlg 41/46). Das Rekursgericht berief sich jedoch zu Unrecht auf diese im Ergebnis durchaus zu billigende Entscheidung, weil eine wesentliche Prämisse des damals zu beurteilenden Falles fehlt. Während die Antragstellerin in der zu MietSlg 41/46 entschiedenen Mietrechtssache die Berechtigung der Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses gemäß § 16 Abs 1 MRG gar nicht in Zweifel gezogen hatte, behauptet die Antragstellerin im vorliegenden Fall, der angemessene, also zulässige Hauptmietzins habe sich nach § 16 Abs 2 MRG (konkret zunächst nach Z 4 leg cit, dem jetzigen Verfahrensstand entsprechend nach Z 3 leg cit) zu richten.Richtig ist, daß der im außerstreitigen Mietrechtsverfahren geltende Untersuchungsgrundatz durch die Pflicht der Parteien, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, beschränkt ist vergleiche MietSlg 41/11; WoBl 1993, 187/128) und von Instanzgerichten mit Billigung der Lehre auch schon ausgesprochen wurde, die Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes in einem Verfahren nach Paragraph 37, MRG finde dort ihre Grenze, wo Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen (LGZ Wien in MietSlg 36.306; LGZ Wien in MietSlg 38.552; LGZ Graz in MietSlg 40.326). Daraus wurde unter Berufung auf Würth (Handbuch, 522 f) geschlossen, daß das Gericht einen Sachverhalt nicht weiter erforschen muß, soweit eine Partei das Vorliegen ihr günstiger Tatsachen - im konkreten Fall bezogen auf die Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG - überhaupt nicht geltend macht (LGZ Wien in MietSlg 41/46). Das Rekursgericht berief sich jedoch zu Unrecht auf diese im Ergebnis durchaus zu billigende Entscheidung, weil eine wesentliche Prämisse des damals zu beurteilenden Falles fehlt. Während die Antragstellerin in der zu MietSlg 41/46 entschiedenen Mietrechtssache die Berechtigung der Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MRG gar nicht in Zweifel gezogen hatte, behauptet die Antragstellerin im vorliegenden Fall, der angemessene, also zulässige Hauptmietzins habe sich nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG (konkret zunächst nach Ziffer 4, leg cit, dem jetzigen Verfahrensstand entsprechend nach Ziffer 3, leg cit) zu richten.
Dieses an der Ausstattungskategorie der Wohnung ausgerichtete und daher an sich berechtigte Begehren wurde vom Antragsgegner damit zu entkräften versucht, daß der Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG vorliege. Die diebezügliche Behauptung des Antragsgegners löste die Verpflichtung des Gerichtes aus, alle für diesen Tatbestand entscheidungswesentlichen Umstände, also auch den Zeitraum der Leerstehung und den Zustand der Wohnung zu erheben (WoBl 1992, 223/148). Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG, dessen Verwirklichung von der Antragstellerin nach dem eingenommenen Verfahrensstandpunkt eindeutig bestritten wurde, eine Ausnahme von der Regel darstellt, wonach zwischen Vermieter und Mieter für eine in Hauptmiete vergebene, den Mietzinsvorschriften des MRG unterliegende Wohnung höchstens die nach § 16 Abs 2 MRG zu errechnenden Beträge als Hauptmietzins vereinbart werden dürfen, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs 1 MRG für die Vereinbarung des nach dieser Gesetzesstelle angemessenen Hauptmietzinses vorliegen.Dieses an der Ausstattungskategorie der Wohnung ausgerichtete und daher an sich berechtigte Begehren wurde vom Antragsgegner damit zu entkräften versucht, daß der Belohnungstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG vorliege. Die diebezügliche Behauptung des Antragsgegners löste die Verpflichtung des Gerichtes aus, alle für diesen Tatbestand entscheidungswesentlichen Umstände, also auch den Zeitraum der Leerstehung und den Zustand der Wohnung zu erheben (WoBl 1992, 223/148). Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Belohnungstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG, dessen Verwirklichung von der Antragstellerin nach dem eingenommenen Verfahrensstandpunkt eindeutig bestritten wurde, eine Ausnahme von der Regel darstellt, wonach zwischen Vermieter und Mieter für eine in Hauptmiete vergebene, den Mietzinsvorschriften des MRG unterliegende Wohnung höchstens die nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG zu errechnenden Beträge als Hauptmietzins vereinbart werden dürfen, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, MRG für die Vereinbarung des nach dieser Gesetzesstelle angemessenen Hauptmietzinses vorliegen.
Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, daß es sich bei den zum Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG gehörigen Elementen des ordnungsgemäßen Zustandes der vermieteten, im Standard angehobenen Wohnung und der fristgerechten Wiedervermietung um Tatsachen handelt, die die Antragstellerin bei der Durchsetzung ihres Rechtsschutzanspruches begünstigen und daher von ihr zu beweisen sind. Tatsache ist vielmehr, daß sich der Antragsgegener auf einen Ausnahmetatbestand berufen hat, dessen Erfüllung er nachweisen muß (WoBl 1992, 223/148).Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, daß es sich bei den zum Belohnungstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG gehörigen Elementen des ordnungsgemäßen Zustandes der vermieteten, im Standard angehobenen Wohnung und der fristgerechten Wiedervermietung um Tatsachen handelt, die die Antragstellerin bei der Durchsetzung ihres Rechtsschutzanspruches begünstigen und daher von ihr zu beweisen sind. Tatsache ist vielmehr, daß sich der Antragsgegener auf einen Ausnahmetatbestand berufen hat, dessen Erfüllung er nachweisen muß (WoBl 1992, 223/148).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.