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Rechtssatz RS0006347×

Rechtssatz RS0006347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006347

Geschäftszahl

5Ob58/92; 5Ob126/94

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Rechtssatz

Die Behauptung des Antragsgegners, durch die Zusammenlegung von zwei Substandardwohnung eine im Standard angehobene Wohnung (hier: der Kategorie C) geschaffen und so den Belohnungstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG erfüllt zu haben, löst die Verpflichtung des Gerichtes aus, alle für diesen Tatbestand entscheidungswesentlichen Umstände, also auch den Zeitraum der Leerstehung und den Zustand der Wohnung zu erheben. Mangelndes Tatsachen- und Beweisvorbringen in einzelnen Punkten darf nicht zum Anlaß genommen werden, dem Antragsgegner die Berufung auf den Belohnungstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG zu versagen, da das Gericht gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO sogar im Zivilprozeß (umso mehr im außerstreitigen Verfahren; Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) auf eine Vervollständigung der verfahrensrelevanten Tatsachenbehauptungen hinzuwirken hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 58/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 58/92
    ImmZ 1992,381 = WOBl 1992,223 (Call)
  • 5 Ob 126/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 126/94
    Vgl; nur: Die Behauptung des Antragsgegners, durch die Zusammenlegung von zwei Substandardwohnung eine im Standard angehobene Wohnung (hier: der Kategorie C) geschaffen und so den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG erfüllt zu haben, löst die Verpflichtung des Gerichtes aus, alle für diesen Tatbestand entscheidungswesentlichen Umstände, also auch den Zeitraum der Leerstehung und den Zustand der Wohnung zu erheben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006347

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_0050OB00058_9200000_003