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Rechtssatz RS0006341×

Rechtssatz RS0006341

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006341

Geschäftszahl

5Ob58/92; 5Ob126/94; 5Ob129/99b

Entscheidungsdatum

11.05.1999

Rechtssatz

Die Einwände gegen eine Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers oder Antragsgegners im außerstreitigen Mietrechtsverfahren verlieren zumindest dort ihre Berechtigung, wo der Gesetzgeber eine Regelung nach dem Schema von Grundsatz und Ausnahme konzipiert hat. Dies ist bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Höhe des Hauptmietzinses bei entgeltgeschützten Objekten in Paragraph 16, MRG geschehen, da eine Überschreitung der Kategoriemietzinse nur in Ausnahmsfällen gestattet wurde. Wer sich auf einen solchen Ausnahmetatbestand beruft, hat daher die Regel gegen sich gelten zu lassen, wenn es selbst bei pflichtgemäßer Ausnützung aller vorhandenen Informations- und Beweismöglichkeiten nicht gelingt, die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nachzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 58/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 58/92
    ImmZ 1992,381 = WOBl 1992,223 (Call)
  • 5 Ob 126/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 126/94
    Vgl; Beisatz: Der Vermieter, der sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft, muß dessen Erfüllung er nachweisen. (T1); Beisatz: Hier: § 16 Abs 1 Z 6 MRG. (T2)
  • 5 Ob 129/99b
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 129/99b
    Auch; nur: Die Einwände gegen eine Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers oder Antragsgegners im außerstreitigen Mietrechtsverfahren verlieren zumindest dort ihre Berechtigung, wo der Gesetzgeber eine Regelung nach dem Schema von Grundsatz und Ausnahme konzipiert hat. Wer sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft, hat die Regel gegen sich gelten zu lassen, wenn es selbst bei pflichtgemäßer Ausnützung aller vorhandenen Informations- und Beweismöglichkeiten nicht gelingt, die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nachzuweisen. (T3); Beisatz: Hier: § 12a Abs 2 MRG. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006341

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_0050OB00058_9200000_001