Rechtssatz RS0029344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029344
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Rechtssatz
Die im außerstreitigen Verfahren (hier: § 37 MRG) geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Nur wenn eine Partei das Vorliegen einer ihr günstigen Tatsache überhaupt nicht geltend macht, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhalt in dieser Richtung nicht weiter erforscht werden muss.Die im außerstreitigen Verfahren (hier: Paragraph 37, MRG) geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Nur wenn eine Partei das Vorliegen einer ihr günstigen Tatsache überhaupt nicht geltend macht, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhalt in dieser Richtung nicht weiter erforscht werden muss.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 134/94
Entscheidungstext OGH 29.11.1994 5 Ob 134/94
- 5 Ob 126/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 126/94
Auch
- 5 Ob 30/00y
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 30/00y
nur: Die im außerstreitigen Verfahren geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. (T1)
- 5 Ob 145/08x
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 145/08x
Vgl auch; Beisatz: Wenn sich ein Antragsteller im kontradiktorischen außerstreitigen Verfahren nach Erörterung einer konkreten, sachentscheidenden Frage vor Wirksamwerden des Neuerungsverbots nicht bereit findet, seine Ausführungen den konkreten Beweisergebnissen anzupassen, sondern wie hier, weiterhin auf den Sachverhaltselementen der Unbrauchbarkeit der Wohnung beharrt, verbietet sich auch im Außerstreitverfahren eine amtswegige Ermittlung des wahren Sachverhalts, weil das Verfahren der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt. (T2)
- 3 Ob 28/09b
Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 28/09b
- 6 Ob 238/09g
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 238/09g
Vgl auch
- 5 Ob 190/09s
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 190/09s
Auch; Bem: Hier: Verfahren nach § 52 WEG 2002. (T3)
- 5 Ob 4/10i
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 4/10i
Auch; Beisatz: Die Gerichte haben die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen. (T4)
- 5 Ob 48/13i
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 48/13i
Auch; Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung nach § 29 WEG 2002. (T5)
- 4 Ob 160/13b
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 160/13b
Beisatz: Für das Verlassenschaftsverfahren enthält § 161 Abs 1 AußStrG eine wesentliche Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 16 AußStrG. Danach hat das Gericht das Erbrecht der Berechtigten nur „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ festzustellen. (T6)
- 5 Ob 80/14x
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 80/14x
Auch
- 9 Ob 61/16k
Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 Ob 61/16k
Auch; nur T1
- 4 Ob 67/17g
Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 67/17g
Auch; Beisatz: Rekursverfahren. (T7)
- 6 Ob 165/16g
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 165/16g
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Firmenbuchverfahren. (T8)
- 6 Ob 135/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 6 Ob 135/24g
vgl; Beisatz wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029344
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19941129_OGH0002_0050OB00134_9400000_001