Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt. Das zentrale Argument im Revisionsrekurs zielt darauf ab, dass das Besuchsrecht einen elementaren Teil der Eltern-Kind-Beziehung darstelle; ebenso wichtig wie der Unterhalt sei die persönliche Zuwendung eines Elternteils. Leiste der Vater Unterhalt in der nunmehr festgesetzten Höhe, sei ihm die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts mit den Kindern wirtschaftlich nicht mehr möglich. Unterhaltsrechtlich seien beide Elternteile verpflichtet, bestmöglich für ihre Kinder zu sorgen. Eine Mutter sorge dann nicht bestmöglich für ihre Kinder, wenn sie - wie hier - ohne besondere zwingende Gründe und offensichtlich aufgrund persönlicher Veränderungswünsche dem Vater durch Schaffung einer großen räumlichen Distanz zu den Kindern die Kontaktaufnahme erschwere. Im Interesse der Kinder müsse daher eine Lösung gefunden werden, die dem Vater die Ausübung des Besuchsrechts ermögliche, den Kindern aber den notwendigen Unterhalt sichere. Das könne etwa dadurch gewährleistet werden, dass die Mutter einen erhöhten Eigenanteil an Unterhaltsaufwand zu tragen habe.
Dazu wurde erwogen:
1. Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Österreich gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischem Recht zu beurteilen ist, da sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten vom Recht des Orts, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden können (7 Ob 290/00y = SZ 73/191; RIS-Justiz RS0106532).1. Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Österreich gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischem Recht zu beurteilen ist, da sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten vom Recht des Orts, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden können (7 Ob 290/00y = SZ 73/191; RIS-Justiz RS0106532).
2. Richtig ist auch, dass durch den zu 1. dargelegten Grundsatz nicht ausgeschlossen ist, dass unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen des gewöhnlichen Aufenthaltsorts richten, zu berücksichtigen sind (6 Ob 233/00h; 10 Ob 56/06t). Das Rekursgericht ist nun davon ausgegangen, dass „erfahrungsgemäß" die Wohnungskosten in Deutschland höher seien. Auf einer konkreten Sachverhaltsgrundlage - etwa auf einer Gegenüberstellung der Durchschnittsmietzinse vergleichbarer Wohngegenden in Österreich und Deutschland - beruht diese Annahme nicht. Für eine Offenkundigkeit höherer Wohnungskosten in Deutschland iSd § 33 Abs 1 AußStrG (Fucik/Kloiber, AußStrG § 33 Rz 1) fehlt es an Anhaltspunkten:2. Richtig ist auch, dass durch den zu 1. dargelegten Grundsatz nicht ausgeschlossen ist, dass unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen des gewöhnlichen Aufenthaltsorts richten, zu berücksichtigen sind (6 Ob 233/00h; 10 Ob 56/06t). Das Rekursgericht ist nun davon ausgegangen, dass „erfahrungsgemäß" die Wohnungskosten in Deutschland höher seien. Auf einer konkreten Sachverhaltsgrundlage - etwa auf einer Gegenüberstellung der Durchschnittsmietzinse vergleichbarer Wohngegenden in Österreich und Deutschland - beruht diese Annahme nicht. Für eine Offenkundigkeit höherer Wohnungskosten in Deutschland iSd Paragraph 33, Absatz eins, AußStrG (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 33, Rz 1) fehlt es an Anhaltspunkten:
Allgemeinkundig sind nach der sinngemäß heranzuziehenden Rechtsprechung zu § 269 ZPO nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind (RIS-Justiz RS0110714). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Auch die Aktenlage selbst stützt die Annahme des Rekursgerichts nicht: Nach dem eigenen Vorbringen des Vaters in seinem Verfahrenshilfeantrag (U-10, AS 93) betragen seine Wohnungskosten (Miete inklusive Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkosten) für die 85,13 m² große Mietwohnung 685,57 EUR monatlich. Vergleicht man diese Kosten mit den Kosten einer „mietrechtlichen Normwohnung" in Österreich (§ 2 RichtWG), ergibt sich als Nettohauptmiete für eine 85,13 m² große Mietwohnung zum Stichtag ab 1. April 2006 als Mittelwert sämtlicher für alle Bundesländer verlautbarten Richtwertänderungen ab 1. April 2006 (BGBl II 2006/101) ein Betrag von 462,25 EUR („Durchschnittsrichtwert" für alle österreichischen Bundesländer 5,43 EUR/m²). Rechnet man noch durchschnittliche Heiz-, Betriebs- und Warmwasserkosten sowie die USt (§ 15 Abs 2 MRG) hinzu, ist die vom Rekursgericht angenommene „Notorietät" erhöhter Wohnungskosten in Deutschland bereits widerlegt.Allgemeinkundig sind nach der sinngemäß heranzuziehenden Rechtsprechung zu Paragraph 269, ZPO nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind (RIS-Justiz RS0110714). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Auch die Aktenlage selbst stützt die Annahme des Rekursgerichts nicht: Nach dem eigenen Vorbringen des Vaters in seinem Verfahrenshilfeantrag (U-10, AS 93) betragen seine Wohnungskosten (Miete inklusive Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkosten) für die 85,13 m² große Mietwohnung 685,57 EUR monatlich. Vergleicht man diese Kosten mit den Kosten einer „mietrechtlichen Normwohnung" in Österreich (Paragraph 2, RichtWG), ergibt sich als Nettohauptmiete für eine 85,13 m² große Mietwohnung zum Stichtag ab 1. April 2006 als Mittelwert sämtlicher für alle Bundesländer verlautbarten Richtwertänderungen ab 1. April 2006 (BGBl römisch zwei 2006/101) ein Betrag von 462,25 EUR („Durchschnittsrichtwert" für alle österreichischen Bundesländer 5,43 EUR/m²). Rechnet man noch durchschnittliche Heiz-, Betriebs- und Warmwasserkosten sowie die USt (Paragraph 15, Absatz 2, MRG) hinzu, ist die vom Rekursgericht angenommene „Notorietät" erhöhter Wohnungskosten in Deutschland bereits widerlegt.
Die auf keiner Sachverhaltsgrundlage und auf keiner allgemeinkundigen Tatsache basierende Annahme höherer Wohnungskosten in Deutschland rechtfertigt schon aus diesem Grund den Abzug sämtlicher Wohnungskosten des Vaters von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. Ein Eingehen darauf, welche Parameter für die Überprüfung, ob einen im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen erhöhte Wohnungskosten treffen, heranzuziehen sind und in welcher Form feststehende erhöhte Lebenshaltungskosten bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen sind, erübrigt sich daher.
3. Das Rekursgericht hat jedoch den Gesamtabzug sämtlicher Wohnungskosten von der Bemessungsgrundlage nicht nur mit den angenommenen höheren Lebenshaltungskosten in Deutschland gerechtfertigt, sondern auch damit, dass es dem Vater, in dessen Wohnversorgung die Kinder bis 8. April 2007 standen, aus den vom Rekursgericht genannten Gründen nicht zumutbar sei, sich um eine kleinere (und billigere) Wohnung zu bemühen. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine Beurteilung des Rekursgerichts handelt, der kein Vorbringen des Vaters - der nur im Rahmen seines Rekurses im Provisorialverfahren allgemein auf „erhöhte Wohnungskosten" hinwies - zugrundeliegt, lässt damit das Rekursgericht die von ihm selbst zitierte ständige Rechtsprechung außer Acht, wonach Mietzinse die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern können (4 Ob 388/97f = SZ 71/9; RIS-Justiz RS0047508). Die vom Rekursgericht gewählte Vorgangsweise, wegen der „Unzumutbarkeit" für den Vater, sich eine kleinere Wohnung zu suchen, seien die gesamten Wohnungsfixkosten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, entspricht somit nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Darauf, dass ihm ein Wohnungswechsel aus bestimmten Umständen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, hat sich der Vater in erster Instanz nicht berufen. Auch aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Personensorgerechtsakt geht nur hervor, dass die Mutter (S-4) einen Antrag stellte, ihr das elterliche Sorgerecht allein zu übertragen; der Vater (S-22) beantragte, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Derzeit befindet sich das Verfahren im Stadium der Gutachtenserstattung. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dem Vater sei der Bezug einer kleineren und billigeren Wohnung wegen des anhängigen Obsorgestreits unzumutbar, findet in der Aktenlage insofern keine Deckung, wenn man berücksichtigt, dass die Kinder seit April 2007 bei der Mutter in Österreich leben und im Hinblick auf den Verfahrensstand im Personenrechtssorgeverfahren Anhaltspunkte für eine in unmittelbarer Zukunft zu erwartende Änderung des Aufenthaltsortes der Kinder fehlen.
Die im außerstreitigen Verfahren geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung findet dort eine natürliche Grenze, wenn ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt (3 Ob 320/05p; RIS-Justiz RS0069653) und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen (RIS-Justiz RS0029344).
4. Damit stellt sich die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, die auch der Vater in seinem Revisionsrekurs releviert, ob und in welchem Umfang erhöhte Besuchsrechtskosten zu berücksichtigen sind (vgl dazu 7 Ob 102/06k einerseits und die bisherige ständige Rechtsprechung andererseits, wonach Besuchsrechtskosten zu keiner Reduktion der Bemessungsgrundlage führen können - RIS-Justiz RS0047452) im vorliegenden Verfahren nicht: Selbst wenn man nämlich die vom Vater behaupteten, von den Vorinstanzen inhaltlich nicht geprüften „erhöhten Besuchsrechtskosten" von 250 EUR monatlich (vgl dagegen aber die aus dem Personensorgerechtsakt hervorgehende vorläufige Regelung des Umgangsrechts S-16, die lediglich ein eintägiges Umgangsrecht alle zwei Monate gewährt) - wie vom Vater gewünscht - von der (mangels Berücksichtigung der Wohnungsfixkosten nicht gekürzten) Unterhaltsbemessungsgrundlage abzieht, ergäbe sich rechnerisch ein höherer Unterhalt als den Kindern mit der bekämpften Rekursentscheidung zugesprochen wurde. Dem Vater verbleiben nach Abzug der zugesprochenen Beträge 1.089 EUR monatlich. Darin sind die behaupteten Besuchsrechtskosten von 250 EUR monatlich gedeckt; dem Vater verbleibt auch unter Berücksichtigung dieser Kosten ein Betrag (839 EUR), der deutlich über dem von der Rechtsprechung als Belastungsgrenze angesehenen Unterhaltsexistenzminimum (Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 268).4. Damit stellt sich die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, die auch der Vater in seinem Revisionsrekurs releviert, ob und in welchem Umfang erhöhte Besuchsrechtskosten zu berücksichtigen sind vergleiche dazu 7 Ob 102/06k einerseits und die bisherige ständige Rechtsprechung andererseits, wonach Besuchsrechtskosten zu keiner Reduktion der Bemessungsgrundlage führen können - RIS-Justiz RS0047452) im vorliegenden Verfahren nicht: Selbst wenn man nämlich die vom Vater behaupteten, von den Vorinstanzen inhaltlich nicht geprüften „erhöhten Besuchsrechtskosten" von 250 EUR monatlich vergleiche dagegen aber die aus dem Personensorgerechtsakt hervorgehende vorläufige Regelung des Umgangsrechts S-16, die lediglich ein eintägiges Umgangsrecht alle zwei Monate gewährt) - wie vom Vater gewünscht - von der (mangels Berücksichtigung der Wohnungsfixkosten nicht gekürzten) Unterhaltsbemessungsgrundlage abzieht, ergäbe sich rechnerisch ein höherer Unterhalt als den Kindern mit der bekämpften Rekursentscheidung zugesprochen wurde. Dem Vater verbleiben nach Abzug der zugesprochenen Beträge 1.089 EUR monatlich. Darin sind die behaupteten Besuchsrechtskosten von 250 EUR monatlich gedeckt; dem Vater verbleibt auch unter Berücksichtigung dieser Kosten ein Betrag (839 EUR), der deutlich über dem von der Rechtsprechung als Belastungsgrenze angesehenen Unterhaltsexistenzminimum (Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 268).
Aus den dargelegten Gründen ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.