Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Einziger Gegenstand des Revisionsrekurses sind die dem Vater durch die 14-tägigen Besuchsfahrten von S***** nach G***** und zurück entstehenden Kosten, die im Revisionsverfahren zuletzt mit monatlich EUR 420 beziffert werden. Diese Kosten seien zu berücksichtigen. Damit vermindere sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf EUR 1.527,09, woraus Unterhaltsbeiträge für Sarah und Sandro von EUR 230 und für Sebastian von EUR 150 resultierten.
Der Senat hat dazu erwogen:
Beim Recht des persönlichen Verkehrs mit dem Kind (Besuchsrecht) handelt es sich um ein „Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung" (RV 60 BlgNR 14. GP 28; Stabentheiner in Rummel3 ErgBd § 148 ABGB Rz 1 mwN), dessen Zweck es ist, die Bindung zwischen Eltern und Kind aufrecht zu erhalten, eine Entfremdung zu verhindern und Gelegenheit zu geben, sich vom Erziehungs- und Gesundheitszustand des Kindes zu überzeugen (RIS-Justiz RS0049070; Stabentheiner aaO mwN). Schon vor dem KindRÄG 2001 war in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass es sich auch beim Besuchsrecht - wie bei den anderen rechtlichen Elementen des Eltern-Kind-Verhältnisses - nicht allein um ein Elternrecht handelt, sondern auch um ein Recht des Kindes, dem eine entsprechende Elternpflicht (nämlich mit dem Kind Kontakt zu pflegen) gegenübersteht (Stabentheiner aaO mwN). Dem Rechnung tragend, wurde mit der Neufassung des § 148 ABGB das Besuchsrecht nun explizit auch als Recht des Kindes formuliert. Zu betonen ist, dass - auch schon nach der alten Rechtslage - für die Regelung des Besuchsrechts allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist (RIS-Justiz RS0047958 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vgl auch RS0048062 und RS0048068).Beim Recht des persönlichen Verkehrs mit dem Kind (Besuchsrecht) handelt es sich um ein „Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung" Regierungsvorlage 60 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 28; Stabentheiner in Rummel3 ErgBd Paragraph 148, ABGB Rz 1 mwN), dessen Zweck es ist, die Bindung zwischen Eltern und Kind aufrecht zu erhalten, eine Entfremdung zu verhindern und Gelegenheit zu geben, sich vom Erziehungs- und Gesundheitszustand des Kindes zu überzeugen (RIS-Justiz RS0049070; Stabentheiner aaO mwN). Schon vor dem KindRÄG 2001 war in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass es sich auch beim Besuchsrecht - wie bei den anderen rechtlichen Elementen des Eltern-Kind-Verhältnisses - nicht allein um ein Elternrecht handelt, sondern auch um ein Recht des Kindes, dem eine entsprechende Elternpflicht (nämlich mit dem Kind Kontakt zu pflegen) gegenübersteht (Stabentheiner aaO mwN). Dem Rechnung tragend, wurde mit der Neufassung des Paragraph 148, ABGB das Besuchsrecht nun explizit auch als Recht des Kindes formuliert. Zu betonen ist, dass - auch schon nach der alten Rechtslage - für die Regelung des Besuchsrechts allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist (RIS-Justiz RS0047958 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vergleiche auch RS0048062 und RS0048068).
Die Kosten des Verkehrs des Kindes mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil und des Aufenthaltes bei diesem Elternteil gehören nach ganz herrschender Meinung zu den Kosten des Unterhalts (2 Ob 521/53; 2 Ob 108/57; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 45). In Fällen, in denen die Eltern - wie hier - gemeinsam mit der Obsorge betraut wurden, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass der vereinbarungsgemäß den Haushalt des „hauptsächlichen Aufenthalts" (iSd § 177 Abs 2 ABGB) führende Elternteil weiterhin als derjenige anzusehen ist, der seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes iSd § 140 Abs 2 ABGB erfüllt, während der andere Elternteil (in den meisten Fällen der Vater) seinen Unterhaltsbeitrag in Geld zu leisten hat (7 Ob 145/04f). Dessen „Besuchsrechtskosten" sind daher gleichermaßen als Kosten des Unterhalts anzusehen, wie bei einem nicht sorgeberechtigten Elternteil.Die Kosten des Verkehrs des Kindes mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil und des Aufenthaltes bei diesem Elternteil gehören nach ganz herrschender Meinung zu den Kosten des Unterhalts (2 Ob 521/53; 2 Ob 108/57; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 45). In Fällen, in denen die Eltern - wie hier - gemeinsam mit der Obsorge betraut wurden, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass der vereinbarungsgemäß den Haushalt des „hauptsächlichen Aufenthalts" (iSd Paragraph 177, Absatz 2, ABGB) führende Elternteil weiterhin als derjenige anzusehen ist, der seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes iSd Paragraph 140, Absatz 2, ABGB erfüllt, während der andere Elternteil (in den meisten Fällen der Vater) seinen Unterhaltsbeitrag in Geld zu leisten hat (7 Ob 145/04f). Dessen „Besuchsrechtskosten" sind daher gleichermaßen als Kosten des Unterhalts anzusehen, wie bei einem nicht sorgeberechtigten Elternteil.
Vor Inkrafttreten des KindRÄG hat der Oberste Gerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechts die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern können (4 Ob 507/92, ÖA 1992, 57; RIS-Justiz RS0047505). Ein die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht kann allerdings zu einer Reduzierung der Unterhaltspflicht führen (siehe die zahlreichen Nachweise von Gitschthaler aaO), wobei in der Entscheidung 1 Ob 2018/96d, ÖA 1998, 17/F142 = EFSlg 79.968 ein Besuchsrecht ab etwa vier Wochen als Grenzwert angesehen wurde. In der Entscheidung 6 Ob 20/97b, ÖA 1998, 128/F158 = EFSlg 83.197 = ÖA 1998, 27/F149 wurde für Fälle, in denen die Dauer des Besuchsrechts durch die räumliche Entfernung bedingt in längeren Zeiträumen zusammengefasst ausgeübt wird, als maßgeblich angesehen, ob die Besuchsrechtsausübung jenes Ausmaß übersteigt, das bei einem 14-tägigen Besuchsrecht (zB 2 Tage am Wochenende) zuzüglich eines Ferienbesuchsrechts von vier Wochen erreicht wird. Stets hat der Oberste Gerichtshof in den Fällen eines die übliche Dauer überschreitenden, zu einer Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung führenden Besuchsrechts betont, dass hinsichtlich der Verminderung der Unterhaltspflicht nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen des Sorgeberechtigten auszugehen sei (RIS-Justiz RS0047452). Der von einem Teil der Lehre an dieser Ansicht geübten Kritik wurde mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien wiederholt entgegengetreten (6 Ob 182/02m, JBl 2003, 510 = ÖA 2003, 183 = ecolex 2003, 407; 2 Ob 293/03g; 7 Ob 145/04f ua).
Wird trotz größerer Entfernung der Wohnorte des Kindes einerseits und des das Besuchsrecht ausübenden geldunterhaltspflichtigen Elternteil andererseits - wie im vorliegenden Fall - eine übliche Besuchsrechtsregelung (14-tägig je zwei Tage am Wochenende) getroffen, können also nach den dargestellten Judikaturgrundsätzen die entstehenden höheren Fahrtkosten die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern. Daran hat sich durch die Novellierung des § 148 ABGB grundsätzlich nichts geändert, so lange der das Besuchsrecht ausübende bzw seiner Besuchsverpflichtung nachkommende Elternteil in der Lage ist, die dafür anfallenden Kosten ohne Gefährdung des eigenen Fortkommens zu tragen.Wird trotz größerer Entfernung der Wohnorte des Kindes einerseits und des das Besuchsrecht ausübenden geldunterhaltspflichtigen Elternteil andererseits - wie im vorliegenden Fall - eine übliche Besuchsrechtsregelung (14-tägig je zwei Tage am Wochenende) getroffen, können also nach den dargestellten Judikaturgrundsätzen die entstehenden höheren Fahrtkosten die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern. Daran hat sich durch die Novellierung des Paragraph 148, ABGB grundsätzlich nichts geändert, so lange der das Besuchsrecht ausübende bzw seiner Besuchsverpflichtung nachkommende Elternteil in der Lage ist, die dafür anfallenden Kosten ohne Gefährdung des eigenen Fortkommens zu tragen.
Soweit sich der Revisionsrekurswerber zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht, ungewöhnlich hohe Besuchsrechtsfahrtkosten müssten zu einer Reduzierung der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen, auf die Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofs vom 29. 1. 2003 XII ZR 289/01, NJW 2003, 1177 und insbesondere vom 23. 2. 2005, XII ZR 56/02, NJW 2005, 1493 stützen will, wird von ihm Folgendes übersehen: Auch in Deutschland hat bei ähnlicher Rechtsentwicklung und -lage der Umgangsberechtigte (Besuchsberechtigte) die üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts (Besuchsrechts) entstehen, wie Fahrt-, Übernachtungs-, Verpflegungskosten und Ähnliches, grundsätzlich selbst zu tragen; diese Kosten können gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind weder unmittelbar noch im Wege einer Einkommensminderung geltend gemacht werden (NJW 2005, 1494 mwN). An dieser Rechtsprechung hat der BGH in der letztgenannten Entscheidung im Hinblick auf die durch § 1684 BGB - der nun ähnlich wie § 148 ABGB nF ausdrücklich auch eine Verpflichtung jedes Elternteiles zum Umgang mit dem Kind normiert - veränderte Rechtslage nicht uneingeschränkt festgehalten. Da das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen dürfe, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, seien die damit verbundenen Kosten konsequenterweise unterhaltsrechtlich dann zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere nicht aus dem anteiligen Kindergeld, bestritten werden könnten und der Unterhaltspflichtige andernfalls wegen der betreffenden Kosten Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste. Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind könnten dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gemäß § 1612b BGB ganz oder teilweise nicht zugute komme und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten könne, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verblieben.Soweit sich der Revisionsrekurswerber zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht, ungewöhnlich hohe Besuchsrechtsfahrtkosten müssten zu einer Reduzierung der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen, auf die Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofs vom 29. 1. 2003 römisch zwölf ZR 289/01, NJW 2003, 1177 und insbesondere vom 23. 2. 2005, römisch zwölf ZR 56/02, NJW 2005, 1493 stützen will, wird von ihm Folgendes übersehen: Auch in Deutschland hat bei ähnlicher Rechtsentwicklung und -lage der Umgangsberechtigte (Besuchsberechtigte) die üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts (Besuchsrechts) entstehen, wie Fahrt-, Übernachtungs-, Verpflegungskosten und Ähnliches, grundsätzlich selbst zu tragen; diese Kosten können gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind weder unmittelbar noch im Wege einer Einkommensminderung geltend gemacht werden (NJW 2005, 1494 mwN). An dieser Rechtsprechung hat der BGH in der letztgenannten Entscheidung im Hinblick auf die durch Paragraph 1684, BGB - der nun ähnlich wie Paragraph 148, ABGB nF ausdrücklich auch eine Verpflichtung jedes Elternteiles zum Umgang mit dem Kind normiert - veränderte Rechtslage nicht uneingeschränkt festgehalten. Da das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen dürfe, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, seien die damit verbundenen Kosten konsequenterweise unterhaltsrechtlich dann zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere nicht aus dem anteiligen Kindergeld, bestritten werden könnten und der Unterhaltspflichtige andernfalls wegen der betreffenden Kosten Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste. Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind könnten dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gemäß Paragraph 1612 b, BGB ganz oder teilweise nicht zugute komme und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten könne, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verblieben.
Diesen Erwägungen ist sinngemäß auch für den österreichischen Rechtsbereich beizupflichten: Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss seiner Besuchspflicht nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt gefährden zu müssen. Eine den Unterhalt des Vaters gefährdende Situation ist im hier zu beurteilenden Fall aber nicht gegeben. Dass er nicht dazu in der Lage wäre, die Fahrtkosten ohne Gefährdung seines eigenen Fortkommens aufzubringen und er daher ohne Unterhaltskürzungen auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen wäre, trifft nach der festgestellten Einkommenssituation des Vaters nicht zu.
Eine Schmälerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt im Hinblick darauf, dass der Umfang des Besuchsrechts insgesamt den üblichen Rahmen nicht überschreitet, nicht in Betracht. Nochmals ist zu betonen, dass auch betreffend das Besuchsrecht das Wohl des Kindes maßgebend ist. Es ist grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, den Unterhaltsanspruch des Kindes auf Grund eines weit entfernten Wohnortes des geldunterhaltspflichtigen Elternteiles und der damit verbundenen allenfalls hohen, aber nicht existenzgefährdenden Kosten für Besuchsfahrten zu beschneiden.
Dem Revisionsrekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben.